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Mindestabstand in der Corona-Verordnung

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

in der Corona-Verordnung https://www.hamburg.de/verordnung/ wird in §3 auf einen Mindestabstand hingewiesen. Danei gibt es aber auch zahlreiche Ausnahmen die nicht abschliessend sind. In diesem Zusammenhang hat schon der bay. VWG festgehalten (in Bezug auf die bayerische Corona-Verordnung): "Ob die Wahrung eines Abstands von 1,5 m im konkreten Fall „möglich“ und eine Unterschreitung damit ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich in dieser Allgemeinheit aus einer derart unbestimmten Vielzahl von physikalischen und normativen, evtl. auch sozialethischen Gegebenheiten, dass die genannte Einschränkung hier zum Verlust einer unmittelbaren Regelungswirkung führt. Die Vollziehung des Abstandsgebotes bedarf deshalb einer Konkretisierung im Einzelfall (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) durch die zuständigen Vollzugsbeamten."
Aus diesem Grund existiert laut bayerischen Innenministerium eine Dienstanweisung für bayerische Vollzugsbeamte, dass der Mindestabstand bei Versammlungen dann unterschritten wird, wenn Personen sich berühren.

Deshalb frage ich:
Bitte senden Sie mir die Dienstanweisung(en) zu, aus der hervorgeht wie die Vollzugsbeamten in Hamburg angehalten werden den Mindestabstand zu messen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mindestabstand in der Corona-Verordnung [#196954]
Datum
10. September 2020 21:14
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
in der Corona-Verordnung https://www.hamburg.de/verordnung/ wird in §3 auf einen Mindestabstand hingewiesen. Danei gibt es aber auch zahlreiche Ausnahmen die nicht abschliessend sind. In diesem Zusammenhang hat schon der bay. VWG festgehalten (in Bezug auf die bayerische Corona-Verordnung): "Ob die Wahrung eines Abstands von 1,5 m im konkreten Fall „möglich“ und eine Unterschreitung damit ausnahmsweise zulässig ist, ergibt sich in dieser Allgemeinheit aus einer derart unbestimmten Vielzahl von physikalischen und normativen, evtl. auch sozialethischen Gegebenheiten, dass die genannte Einschränkung hier zum Verlust einer unmittelbaren Regelungswirkung führt. Die Vollziehung des Abstandsgebotes bedarf deshalb einer Konkretisierung im Einzelfall (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) durch die zuständigen Vollzugsbeamten." Aus diesem Grund existiert laut bayerischen Innenministerium eine Dienstanweisung für bayerische Vollzugsbeamte, dass der Mindestabstand bei Versammlungen dann unterschritten wird, wenn Personen sich berühren. Deshalb frage ich: Bitte senden Sie mir die Dienstanweisung(en) zu, aus der hervorgeht wie die Vollzugsbeamten in Hamburg angehalten werden den Mindestabstand zu messen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196954/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mindestabstand in der Corona-Verordnung“ vom 10.…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mindestabstand in der Corona-Verordnung [#196954]
Datum
26. Oktober 2020 21:21
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mindestabstand in der Corona-Verordnung“ vom 10.09.2020 (#196954) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196954/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Mindestabstand in der Corona-Verordnung“ [#196954] [#196954]
Datum
16. November 2020 15:45
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196954/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage überhaupt nicht bearbeitet wurde (weder Eingangsbestätigung, noch Antwort) Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 196954.pdf Anfragenr: 196954 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196954/

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Senatskanzlei Hamburg
Kein Nachrichtentext
Von
Senatskanzlei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.