SARS-Cov-2 - bei Tests untersuchte Gen-Regionen und Zyklenanzahl der Tests in Bezug zu positiven Testergebnissen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- Anzahl und Art der untersuchten Gen-Regionen beim SARS-CoV-2 Test und Anzahl der dort jeweils durchgeführten Multiplikations-Zyklen in Bezug zu positiven Testergebnissen
Anfrage an das RKI nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Als Bundesbehörde sind Sie als RKI verpflichtet, amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weiterzugeben.

In der derzeitigen Situation erscheint die Diskussion um die Testergebnisse der rt-PCR Tests zu SARY-Cov-2 besonders kritisch. Es wird die Vermutung geäußert, dass aktuell (und vielleicht bereits auch seit drei Monaten) keinerlei echte Infektionen, sondern nur noch falsch-positive Testergebnisse vorliegen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich ab, ob die aktuell noch gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie als verhältnismäßig angesehen werden können oder sofort aufgehoben werden müssen.

Um diese Frage besser beantworten zu können, wende ich mich heute an Sie.

Bitte teilen Sie mir umgehend folgende Informationen mit:

1. Wie viele von den ca. 170 Laboren, die ihre rt-PCR Testergebnisse auf SARS-Cov-2 an das RKI übermitteln, untersuchen mehr als eine Genregion und wie viel Prozent der entsprechenden gesamten Testergebnisse werden auf diese Art und Weise durch die Testung von mehr als einer Gen-Region ermittelt? Wie hoch ist die Rate der positiven Testergebnisse bei Laboren, die nur eine Gen-Region untersuchen im Unterschied zu den Laboren, die mehr als eine Gen-Region untersuchen? Welche Gen-Region untersuchen die Labore, die nur eine Gen-Region untersuchen?

2. Ist dem RKI bekannt, welches Labor wie viele Testzyklen des rt-PCR-Tests durchführt? Von der Anzahl der Durchläufe hängt bekanntlich wesentlich die Aussagekraft der Ergebnisse ab. Wenn diese Zahlen nicht bekannt sind, wie zuverlässig können dann aus Sicht des RKI die Testergebnisse interpretiert werden? Wenn dem RKI die Zahlen der Testdurchläufe bekannt sind, bitte ich um Übersendung von Informationen, aus denen hervorgeht a) wie groß die Testanzahl der Labore ist, die die jeweilige Zyklenanzahl durchführen, b) wie hoch die jeweilige Positivenrate bezogen auf die Zyklenanzahl ist und c) wie hoch jeweils die Anzahl der untersuchten Genregionen ist.

Ausschlusskriterien, die nach den §§ 3-6 IFG eine Auskunftserteilung verhindern können, sind für mich nicht erkennbar. Eine Beteiligung Dritter nach § 8 ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Namen und Anschriften der jeweiligen Labore sind nicht von Interesse, können daher also auch nicht ein besonders Schutzbedürfnis oder eine Beteiligung Dritter rechtfertigen.
Nach § 7 Abs. 5 IFG sind die Information „unverzüglich“ zugänglich zu machen. Da Ihnen diese Daten bereits vorliegen müssen und nur kurz zusammen gestellt werden müssen, gehe ich davon aus, dass Sie diese Fragen innerhalb einer Woche werden beantworten können.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • 14 Follower:innen
Dietmar Lucas
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Anzahl und Art…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Lucas
Betreff
SARS-Cov-2 - bei Tests untersuchte Gen-Regionen und Zyklenanzahl der Tests in Bezug zu positiven Testergebnissen [#196982]
Datum
11. September 2020 12:52
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl und Art der untersuchten Gen-Regionen beim SARS-CoV-2 Test und Anzahl der dort jeweils durchgeführten Multiplikations-Zyklen in Bezug zu positiven Testergebnissen Anfrage an das RKI nach dem Informationsfreiheitsgesetz Als Bundesbehörde sind Sie als RKI verpflichtet, amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weiterzugeben. In der derzeitigen Situation erscheint die Diskussion um die Testergebnisse der rt-PCR Tests zu SARY-Cov-2 besonders kritisch. Es wird die Vermutung geäußert, dass aktuell (und vielleicht bereits auch seit drei Monaten) keinerlei echte Infektionen, sondern nur noch falsch-positive Testergebnisse vorliegen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich ab, ob die aktuell noch gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie als verhältnismäßig angesehen werden können oder sofort aufgehoben werden müssen. Um diese Frage besser beantworten zu können, wende ich mich heute an Sie. Bitte teilen Sie mir umgehend folgende Informationen mit: 1. Wie viele von den ca. 170 Laboren, die ihre rt-PCR Testergebnisse auf SARS-Cov-2 an das RKI übermitteln, untersuchen mehr als eine Genregion und wie viel Prozent der entsprechenden gesamten Testergebnisse werden auf diese Art und Weise durch die Testung von mehr als einer Gen-Region ermittelt? Wie hoch ist die Rate der positiven Testergebnisse bei Laboren, die nur eine Gen-Region untersuchen im Unterschied zu den Laboren, die mehr als eine Gen-Region untersuchen? Welche Gen-Region untersuchen die Labore, die nur eine Gen-Region untersuchen? 2. Ist dem RKI bekannt, welches Labor wie viele Testzyklen des rt-PCR-Tests durchführt? Von der Anzahl der Durchläufe hängt bekanntlich wesentlich die Aussagekraft der Ergebnisse ab. Wenn diese Zahlen nicht bekannt sind, wie zuverlässig können dann aus Sicht des RKI die Testergebnisse interpretiert werden? Wenn dem RKI die Zahlen der Testdurchläufe bekannt sind, bitte ich um Übersendung von Informationen, aus denen hervorgeht a) wie groß die Testanzahl der Labore ist, die die jeweilige Zyklenanzahl durchführen, b) wie hoch die jeweilige Positivenrate bezogen auf die Zyklenanzahl ist und c) wie hoch jeweils die Anzahl der untersuchten Genregionen ist. Ausschlusskriterien, die nach den §§ 3-6 IFG eine Auskunftserteilung verhindern können, sind für mich nicht erkennbar. Eine Beteiligung Dritter nach § 8 ist ebenfalls nicht erforderlich. Die Namen und Anschriften der jeweiligen Labore sind nicht von Interesse, können daher also auch nicht ein besonders Schutzbedürfnis oder eine Beteiligung Dritter rechtfertigen. Nach § 7 Abs. 5 IFG sind die Information „unverzüglich“ zugänglich zu machen. Da Ihnen diese Daten bereits vorliegen müssen und nur kurz zusammen gestellt werden müssen, gehe ich davon aus, dass Sie diese Fragen innerhalb einer Woche werden beantworten können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas Anfragenr: 196982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196982/ Postanschrift Dietmar Lucas << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 11.09.2020 Sehr geehrter Herr Lucas, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 11.09.2020
Datum
14. September 2020 17:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lucas, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-168. Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Lucas
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982] Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für ihre Antwort am 14…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Lucas
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982]
Datum
16. September 2020 07:46
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für ihre Antwort am 14.09.2020 auf mein Schreiben vom 11.09.2020. Leider lässt mich Ihre Antwort einigermaßen verwirrt zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz schreibt in § 7 Abs. 5: „Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.“ Sie schreiben dann allerdings: „Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann.“ Wie muss ich jetzt diesen Satz lesen? Ich kann doch nicht ernsthaft annehmen, dass das RKI hier eine Gesetzesübertretung geradezu ankündigt! Sie machen als einzigen Grund für eine Nichtbeantwortung meiner Anfrage innerhalb dieser gesetzlichen Frist geltend, dass es viele Anfragen an das RKI gebe. Ich kann nachvollziehen, dass gerade in dieser Zeit die Arbeit des RKI in besonderem öffentlichen Fokus steht. Eine so wesentliche Frage, wie ich sie stelle, eine Frage, an der die gesamte Beurteilung der Testfrage hängt, sollte allerdings m.E. den ganz besonderen und dringlichen Fokus Ihres Instituts genießen. Anderenfalls könnte doch in der Öffentlichkeit leicht der Eindruck entstehen, das RKI spiele gerade in einer so kritischen Beurteilung auf Zeit. Sie schreiben weiterhin, dass „die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig“ und deswegen mit den Anfragen überfordert seien. Ich kann Ihnen nun anbieten, dass ich persönlich in Ihr Institut kommen kann und mir die entsprechenden Daten selber heraussuche. Ich würde dies auch unentgeltlich tun, um Ihr offensichtlich sehr strapaziertes Personalbudget nicht weiter zu belasten. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas Anfragenr: 196982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196982/
Dietmar Lucas
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982] Sehr geehrte<< Anrede >> Welche Daten genau sollen mit dies…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Lucas
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982]
Datum
22. September 2020 10:29
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
corona-anfrage-rki-tabelle.pdf
21,9 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> Welche Daten genau sollen mit dieser Anfrage erhoben werden? Um die angefragte Datenmenge zu verringern, werden nur die Daten aus folgenden Kalenderwochen erhoben: KW 14, 25, 28 und die Daten der jeweils aktuellsten vollständig vorliegenden KW. Diese Kalenderwochen bilden die höchste Gesamt-Positivenquote (9,03% KW 14), die bisher niedrigste (0,59% KW 25), einen Peak (1,37% KW 28) und den zum Zeitpunkt der Erhebung aktuellsten Stand ab. Die Darstellung der Daten ist wie in folgender Daten-Tabelle gewünscht: Für jedes Labor wird für die KW 14, KW 25, KW 28 und die aktuelle KW angegeben: Eine fortlaufende Nummer des teilnehmenden/meldenden Labors Die absolute Anzahl der vom jeweiligen Labor in der betreffenden KW durchgeführten Tests Die Quote der positiven Testergebnisse in % in der jeweiligen KW Die Anzahl der durchgeführten Replikationszyklen bis zu einem gemeldeten Resultat in der jeweiligen KW Die untersuchte Genregionen in der jeweiligen KW Ein Muster einer solchen gewünschten Datentabelle finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas Anhänge: - corona-anfrage-rki-tabelle.pdf Anfragenr: 196982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196982/
Dietmar Lucas
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982] Sehr geehrte<< Anrede >> § 9 des Informationsfreiheitsgeset…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Lucas
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982]
Datum
1. Oktober 2020 11:04
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes bestimmt: (1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. In Ihrem Schreiben vom 14. September kündigen Sie an, meine Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zu beantworten ohne allerdings mitzuteilen "ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist". Insofern Sie dies als eine "Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird" verstanden wissen wollen, lege ich vorsorglich Widerspruch nach § 9 Abs. 3 IFG ein und fordere Sie auf, meine Anfrage innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2, also bis zum 13. Oktober 2020 zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas Anfragenr: 196982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196982/
Dietmar Lucas
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Lucas
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982]
Datum
14. Oktober 2020 11:23
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „SARS-Cov-2 - bei Tests untersuchte Gen-Regionen und Zyklenanzahl der Tests in Bezug zu positiven Testergebnissen“ vom 11.09.2020 (#196982) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas Anfragenr: 196982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196982/
Dietmar Lucas
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982] Mahnung Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreihei…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dietmar Lucas
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11.09.2020 [#196982]
Datum
20. Oktober 2020 10:24
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Mahnung Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „SARS-Cov-2 - bei Tests untersuchte Gen-Regionen und Zyklenanzahl der Tests in Bezug zu positiven Testergebnissen“ vom 11.09.2020 (#196982) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Von Ihnen kam auch kein Ablehnungsbescheid nach § 9 Abs. 1 IFG, den ich als solchen rechtswirksam identifizieren konnte. Hiermit stelle ich Ihnen eine Frist zur Beantwortung meiner Anfrage bis zum 28.10.2020. Sollten Sie bis dahin meine Anfrage nicht beantwortet haben, werde ich weitere rechtliche Schritte einleiten. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Lucas Anfragenr: 196982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196982/

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Lucas, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage auf Informationszugang vom 11. September 2020. …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre IFG-Anfrage (Az.: 2020-168) - SARS-Cov-2 - bei Tests untersuchte Gen-Regionen und Zyklenanzahl der Tests in Bezug zu positiven Testergebnissen
Datum
26. Oktober 2020 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lucas, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage auf Informationszugang vom 11. September 2020. Bitte entschuldigen Sie unsere verspätete Antwort. Neben den anderen Maßnahmen, mit denen wir im Zuge der COVID-19-Pandemie betraut sind, geht eine Vielzahl umfangreicher IFG-Anträge bei uns ein. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis und teilen Ihnen zu Ihrer Anfrage Folgendes mit: Für eine ausführliche Erläuterung zum Verfahren der Erfassung von SARS-CoV-2-Testzahlen in Deutschland verweisen wir grundsätzlich auf die öffentlich zugänglichen Informationen unter dem Punkt "Wie wird die Anzahl an Labortests in Deutschland erfasst?" auf der Website https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… sowie https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… und auf S. 15 des Epidemiologischen Bulletins 38/2020 (siehe https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep…). Zur Erfassung der SARS-CoV-2 Testzahlen werden deutschlandweit Daten von Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen sowie klinischen und ambulanten Laboren wöchentlich am RKI zusammengeführt. Die Erfassung basiert auf einer freiwilligen Mitteilung der Labore und erfolgt über eine webbasierte Plattform (VOXCO, RKI-Testlaborabfrage) in Zusammenarbeit mit der am RKI etablierten laborbasierten SARS-CoV-2-Surveillance (eine Erweiterung der Antibiotika-Resistenz-Surveillance, ARS), dem Netzwerk für respiratorische Viren (RespVir) sowie der Abfrage eines labormedizinischen Berufsverbandes. Im Hinblick auf die verwendeten PCR-Tests ist überdies anzumerken, dass zur Detektion einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu den sog. In-vitro-Diagnostika (IVD). Das erstmalige Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika auf dem deutschen Markt ist nach §§ 25 bis 30 Medizinproduktegesetz (MPG) anzeigepflichtig (zum MPG siehe hier https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/). Überdies unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, gem. §§ 26 ff. MPG der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden unterliegen (eine Liste der für erstmaliges Inverkehrbringen zuständigen Landesbehörden findet sich z.B. hier https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizin…). Schon dies gewährleistet und kontrolliert die Zuverlässigkeit in Verkehr gebrachter und verwendeter PCR-Tests. Die sachgerecht durchgeführten und fachärztlich befundeten PCR-Tests weisen eine hohe analytische Spezifität. Die PCR-Tests werden von den durchführenden Laboren im Rahmen hoher Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft. Insbesondere unterliegt die Herausgabe eines klinischen Befundes einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. Die Anforderungen an die Validierung werden dabei in nationalen und internationalen Richtlinien (z. B. RiliBäK, DIN EN ISO 15189) beschrieben. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis somit durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen (siehe auch https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…). Alle Labore sind zudem dazu angehalten bzw. verpflichtet, an regelmäßigen Ringversuchen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Die dabei bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider (siehe zu Ringversuchen z.B. www.instand-ev.de<http://www.instand… im Allgemeinen sowie https://www.instand-ev.de/ https://www.instand-ev.de/fileadmin/upl… sowie https://www.instand-ev.de/System/rv-fil…). Bezüglich der Einzelheiten, wie Anzahl der untersuchten Gen-Regionen und Testzyklen, wenden Sie sich bitte an die durchführende Labore bzw. die Anbieter der Tests. Eine Übersicht zu den in Deutschland erhältlichen kommerziellen Tests findet sich hier: https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizin…. Hinzu kommt, dass jede Meldung des Nachweises von SARS-CoV-2 an das Gesundheitsamt auch in diesem Rahmen validiert wird. In der Regel wird Kontakt mit der betroffenen Person aufgenommen, um weitere Informationen zu ermitteln und Infektionsschutzmaßnahmen einzuleiten. In diesem Prozess könnten bei Zweifeln am vorliegenden Testergebnis ebenfalls Nachtestungen veranlasst werden. Weitere Informationen zu den PCR-Tests, inklusive Informationen zu weiterführenden Informationsseiten, finden Sie auch unter dem Punkt "Direkter Erregernachweis durch RT-PCR" auf der Website https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…. Ferner werden die Teststrategien und Maßnahmen zur Optimierung der Testkapazitäten laufend in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Institutionen evaluiert und optimiert, z.B. durch die Arbeitsgruppe Laborkapazität beim RKI (siehe hierzu z.B. "Bericht zur Optimierung der Laborkapazitäten zum direkten und indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 im Rahmen der Steuerung von Maßnahmen" vom 07.07.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…). Weitergehende amtliche Informationen im Sinne von §§ 1 ,2 Nr.1 IFG liegen zu den von Ihnen begehrten Informationen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen