Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer Fragestellung teilen wir Ihnen folgendes mit:
1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (vgl. Beschluss des BayVGH vom 20. Juli 1995, Aktenzeichen 21 Cs 95.1607). Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist auf die Eigenart des Berufs abzustellen, insbesondere darauf, dass der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin ein besonderes Maß von Vertrauen entgegengebracht wird. Dabei können auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Charakterschwäche der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin offenbaren, die ihre/seine Zuverlässigkeit zur Berufsausübung ausschließt. Die Reinhaltung des Berufsstandes ist auch beim Pflegepersonal besonders wichtig, weil Kranke wegen ihrer Schmerzen und Gebrechen und der damit nicht selten verbundenen Hilflosigkeit ihr ganzes Vertrauen auch in das Pflegepersonal setzen und deshalb in diesem Vertrauen vor einem Missbrauch durch unzuverlässige Pflegekräfte geschützt werden müssen (vgl. Urteil des BayVGH vom 25.09.1996 Az. 7 B 95.2642).
Konkrete Beispiele kann man hier nicht aufführen, da es sich bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit die einer Berufsausübung entgegenstehen könnte, immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Es wird hier u.a. berücksichtigt um welche Straftat bzw. Verurteilung es sich handelt bzw. wie lange diese zurückliegt oder ob es sich um Wiederholungsfälle handelt. Das Recht auf eine vorherige Anhörung
des Antragstellers ist ebenfalls gegeben.
Hinweis: Es gibt es auch öffentlich zugängliche Gerichtsentscheidungen zum Thema "Unzuverlässigkeit" die einsehbar sind.
Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen