Beispiele für NotSanG §2 Abs. 1 Ziff. 2

welches Verhalten nach NotSanG §2 Abs. 1 Ziff. 2 würde verhindern das die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter geführt werden darf. Können sie evtl. Beispiele für Vorstrafen nennen, die eine eine Erteilung verhindern würden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: welches Verhalten…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beispiele für NotSanG §2 Abs. 1 Ziff. 2 [#197671]
Datum
23. September 2020 15:49
An
Regierung von Oberbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
welches Verhalten nach NotSanG §2 Abs. 1 Ziff. 2 würde verhindern das die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter geführt werden darf. Können sie evtl. Beispiele für Vorstrafen nennen, die eine eine Erteilung verhindern würden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197671/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierung von Oberbayern
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Fragestellung teilen wir Ihnen folgendes mit: 1) Die Erlaubnis, die Beruf…
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
AW: Beispiele für NotSanG §2 Abs. 1 Ziff. 2 [#197671]
Datum
1. Oktober 2020 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Fragestellung teilen wir Ihnen folgendes mit: 1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (vgl. Beschluss des BayVGH vom 20. Juli 1995, Aktenzeichen 21 Cs 95.1607). Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist auf die Eigenart des Berufs abzustellen, insbesondere darauf, dass der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin ein besonderes Maß von Vertrauen entgegengebracht wird. Dabei können auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Charakterschwäche der Notfallsanitäter bzw. die Notfallsanitäterin offenbaren, die ihre/seine Zuverlässigkeit zur Berufsausübung ausschließt. Die Reinhaltung des Berufsstandes ist auch beim Pflegepersonal besonders wichtig, weil Kranke wegen ihrer Schmerzen und Gebrechen und der damit nicht selten verbundenen Hilflosigkeit ihr ganzes Vertrauen auch in das Pflegepersonal setzen und deshalb in diesem Vertrauen vor einem Missbrauch durch unzuverlässige Pflegekräfte geschützt werden müssen (vgl. Urteil des BayVGH vom 25.09.1996 Az. 7 B 95.2642). Konkrete Beispiele kann man hier nicht aufführen, da es sich bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit die einer Berufsausübung entgegenstehen könnte, immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es wird hier u.a. berücksichtigt um welche Straftat bzw. Verurteilung es sich handelt bzw. wie lange diese zurückliegt oder ob es sich um Wiederholungsfälle handelt. Das Recht auf eine vorherige Anhörung des Antragstellers ist ebenfalls gegeben. Hinweis: Es gibt es auch öffentlich zugängliche Gerichtsentscheidungen zum Thema "Unzuverlässigkeit" die einsehbar sind. Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Regierung von Oberbayern
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der Frage, ob ein Verhalten vorliegt, aus dem s…
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
Beispiele für NotSanG §2 Abs. 1 Ziff. 2 [#197671]
Datum
13. Oktober 2020 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der Frage, ob ein Verhalten vorliegt, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, welche grundsätzlich durch Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Akten durchgeführt wird. Pauschale Aussagen (z.B. Straftat xy) können hier deshalb nicht getroffen werden. Unzuverlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen - insbesondere gegen Berufspflichten - die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Mit freundlichen Grüßen