Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve)

Derzeit wird medial häufig darüber berichtet, dass private Sicherheitskräfte für die Einhaltung von angeordneten Quarantänen in Flüchtlingsunterkünften zum Einsatz kommen. Dabei wird das Ziel der Einhaltung der Quarantäne-Auflagen, folglich eine räumliche Eingrenzung der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen (Grundrechtseingriff), genannt.

So schrieb beispielsweise im Juli come-on.de:
"Bis zum Bekanntwerden der Ergebnisse war die Stadt Balve erst einmal auf Nummer sicher gegangen. Sie hat einen Sicherheitsdienst engagiert, der überwacht, dass keine der unter Quarantäne stehenden Personen das Gelände verlässt. Versorgt werden die Bewohner durch den Balver Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes.
https://www.come-on.de/lennetal/balve/coronavirus-balve-sicherheitsdienst-kontrolliert-quarantaene-wohnheim-13847206.html

Bitte senden Sie mir aufgrund der hohen rechtlichen Hürden eines Grundrechtseingriffs und der politischen Bedeutung die Beantwortung folgender Fragen zu:
Auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage erfolgt der Einsatz privater Sicherheitsdienste in Asyl- oder ähnlichen, in die Zuständigkeit fallende Unterkünften zur Einhaltung der Quarantäne-Vorgaben?
Sieht die Stadt Balve den Grundrechtseingriff bei den Bewohnern durch die rechtliche Grundlage gem. § 34a GewO als gerechtfertigt an?
Welche Vorgaben hat die Stadt Balve zur Umsetzung der Einhaltung der Quarantäne-Maßnahmen und dem Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten gemacht?
Welche Aufgaben werden den Sicherheitsdiensten zugewiesen, welche Maßnahmen erfolgen bei einem durch den Sicherheitsdienst festgestellten Verstoß und auf welcher Basis (ggf. vorläufige Festnahme nach §127 StPO)?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
Florian Horn
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Balve Details
Von
Florian Horn
Betreff
Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve) [#197789]
Datum
25. September 2020 09:59
An
Kommunalverwaltung Balve
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Derzeit wird medial häufig darüber berichtet, dass private Sicherheitskräfte für die Einhaltung von angeordneten Quarantänen in Flüchtlingsunterkünften zum Einsatz kommen. Dabei wird das Ziel der Einhaltung der Quarantäne-Auflagen, folglich eine räumliche Eingrenzung der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen (Grundrechtseingriff), genannt. So schrieb beispielsweise im Juli come-on.de: "Bis zum Bekanntwerden der Ergebnisse war die Stadt Balve erst einmal auf Nummer sicher gegangen. Sie hat einen Sicherheitsdienst engagiert, der überwacht, dass keine der unter Quarantäne stehenden Personen das Gelände verlässt. Versorgt werden die Bewohner durch den Balver Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes. https://www.come-on.de/lennetal/balve/coronavirus-balve-sicherheitsdienst-kontrolliert-quarantaene-wohnheim-13847206.html Bitte senden Sie mir aufgrund der hohen rechtlichen Hürden eines Grundrechtseingriffs und der politischen Bedeutung die Beantwortung folgender Fragen zu: Auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage erfolgt der Einsatz privater Sicherheitsdienste in Asyl- oder ähnlichen, in die Zuständigkeit fallende Unterkünften zur Einhaltung der Quarantäne-Vorgaben? Sieht die Stadt Balve den Grundrechtseingriff bei den Bewohnern durch die rechtliche Grundlage gem. § 34a GewO als gerechtfertigt an? Welche Vorgaben hat die Stadt Balve zur Umsetzung der Einhaltung der Quarantäne-Maßnahmen und dem Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten gemacht? Welche Aufgaben werden den Sicherheitsdiensten zugewiesen, welche Maßnahmen erfolgen bei einem durch den Sicherheitsdienst festgestellten Verstoß und auf welcher Basis (ggf. vorläufige Festnahme nach §127 StPO)?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Horn Anfragenr: 197789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197789/ Postanschrift Florian Horn << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Horn
Florian Horn
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Einsatz privater Sicherheitskräfte zur D…
An Kommunalverwaltung Balve Details
Von
Florian Horn
Betreff
AW: Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve) [#197789]
Datum
29. Oktober 2020 08:00
An
Kommunalverwaltung Balve
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve)“ vom 25.09.2020 (#197789) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mehrere Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Florian Horn Anfragenr: 197789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197789/
Kommunalverwaltung Balve
Sehr geehrter Herr Horn, die Stadt Balve hat sich für den Einsatz eines Sicherheitsdienstes entschieden, um einer…
Von
Kommunalverwaltung Balve
Betreff
AW: Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve) [#197789]
Datum
17. November 2020 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Horn, die Stadt Balve hat sich für den Einsatz eines Sicherheitsdienstes entschieden, um einerseits zu verhindern, dass potenziell Infizierte sich unter die Bevölkerung mischen, aber auch anderseits sollen vermeintlich gesunde Personen vom Gebäude fern gehalten werden. Die betreffenden Personen haben eine Ordnungsverfügung vom Gesundheitsamt erhalten und ihnen wurde bzw. wird regelmäßig erklärt, was es bedeutet, „unter Quarantäne“ zu stehen. Trotzdem gibt es erfahrungsbedingt immer wieder Personen, welche sich nicht an mündliche und schriftliche Anweisungen halten bzw. wo zu befürchten ist, dass sie dies nicht tun. Außerdem ist die Unterkunft durch eine hohe Fluktuation durch Besucher und rückkehrende Bewohner von Besuchsaufenthalten gekennzeichnet. Es ist zu befürchten, dass Personen plötzlich wieder auftauchen, die vor der Erkrankung bzw. vor dem positiven Test die Unterkunft verlassen haben und sich nun in die Unterkunft zu den eventuell Infizierten (Verdachtsfälle) begeben könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes als notwendig und verhältnismäßig erachtet. Der Einsatz des Sicherheitsdienstes stellt keinen Grundrechtseingriff dar. Ein Grundrechtseingriff erfolgt bereits durch die Ordnungsverfügung des Gesundheitsamtes bzw. der aktuellen Allgemeinverfügung. Dieser Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt (vgl. § 16 IfSBG-NRW). Der Sicherheitsdienst ist rund um die Uhr vor Ort und sorgt durch seine Präsenz dafür, dass keine Personen die Unterkunft verlassen oder unbefugt betreten. Bei entsprechenden Vorkommnissen (Verlassen- oder Betreten-Wollen d. Unterkunft ) unterrichtet der Sicherheitsdienst einen Mitarbeiter des Bereich Soziales, setzt also unmittelbar eine Meldekette in Gang. Sollte der verbalen Aufforderung jemand nicht Folge leisten stehen dem Sicherheitsdienst nur die sogenannten Jedermann-Rechte zu (im Falle der Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe). Vertraglich übertragene Selbsthilferechte oder gesetzlich übertragene Befugnisse sind nicht vorhanden. Bei den bislang vorgekommenen Fällen konnte die Personen durch Ansprache dazu gebracht werden, zurück in die Unterkunft zu gehen bzw. die Unterkunft nicht zu betreten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])? [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Florian Horn
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Auf der einen Seite schreiben Sie, dass der …
An Kommunalverwaltung Balve Details
Von
Florian Horn
Betreff
AW: Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen (Stadt Balve) [#197789]
Datum
19. November 2020 09:02
An
Kommunalverwaltung Balve
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Auf der einen Seite schreiben Sie, dass der Eingriff eines Sicherheitsdienstes keinen Grundrechtseingriff darstellt. Auf der anderen Seite schreiben Sie: "Sollte der verbalen Aufforderung jemand nicht Folge leisten stehen dem Sicherheitsdienst nur die sogenannten Jedermann-Rechte zu (im Falle der Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe)." Meine Frage bezog sich ausschließlich diesen Satz: Die Jedermann-Rechte sind, sofern - und dies scheint hier nicht der Fall zu sein - es keine Beleihung oder das abgeschwächte Konstrukt des Verwaltungshelfer gab, grundsätzlich Rechte der Notwehr und Selbsthilfe. Sie betonen sogar, dass diese rechtliche Handhabung (Jedermann-Rechte) nicht nur nach Außen, sondern auch nach Innen wirken: "Bei den bislang vorgekommenen Fällen konnte die Personen durch Ansprache dazu gebracht werden, zurück in die Unterkunft zu gehen bzw. die Unterkunft nicht zu betreten." Bitte teilen Sie mir daher ergänzend mit: 1) Wie kann das Notwehr/Nothilfe- oder Selbsthilferecht geeignet sein, dass Quarantäne-Auflagen von Geflüchteten durchgesetzt werden? (Betretungsverbot von fremden Personen ist nachvollziehbar) 2) Sehen Sie diese rechtliche Grundlage als ausreichend, eine Person in ihrer Bewegungsfreiheit (Verlassen der Flüchtlingsunterkunft) neben der freundlichen Ansprache einzuschränken? 3) Was ist das Ziel dieser Meldekette? Wer trifft hier welche Entscheidungen und ist diese Meldekette 24/7/Feiertags, etc. erreichbar? 4) Bitte übersenden Sie mir die Dienstanweisung des eingesetzten Sicherheitsunternehmen. Mit freundlichen Grüßen Florian Horn Anfragenr: 197789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197789/