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Forschungsliteratur zur Antisemitismus-Leugnung in Ihren Informationssammlungen

haben Sie in Ihren Informationssammlungen einschl. der Fortbildungsunterlagen u. Ä. nach IFG NRW den folgenden wissenschaftlichen Artikel?

Monika Schwarz-Friesel, Antisemitismus-Leugnung: diskursive Strategien der Abwehr und die emotionale Dimension von aktueller Judenfeindschaft in: Monika Schwarz-Friesel (Hrsg.) Gebildeter Antisemitismus, Seite 293 - 312, Eine Herausforderung für Politik und Zivilgesellschaft, 1. Auflage 2015, ISBN print: 978-3-8487-1679-1, ISBN online: 978-3-8452-5734-1, https://doi.org/10.5771/9783845257341-293, Reihe: Interdisziplinäre Antisemitismusforschung/Interdisciplinary Studies on Antisemitism, Bd. 6

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Forschungsliteratur zur Antisemitismus-Leugnung in Ihren Informationssammlungen [#197883]
Datum
27. September 2020 10:14
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
haben Sie in Ihren Informationssammlungen einschl. der Fortbildungsunterlagen u. Ä. nach IFG NRW den folgenden wissenschaftlichen Artikel? Monika Schwarz-Friesel, Antisemitismus-Leugnung: diskursive Strategien der Abwehr und die emotionale Dimension von aktueller Judenfeindschaft in: Monika Schwarz-Friesel (Hrsg.) Gebildeter Antisemitismus, Seite 293 - 312, Eine Herausforderung für Politik und Zivilgesellschaft, 1. Auflage 2015, ISBN print: 978-3-8487-1679-1, ISBN online: 978-3-8452-5734-1, https://doi.org/10.5771/9783845257341-293, Reihe: Interdisziplinäre Antisemitismusforschung/Interdisciplinary Studies on Antisemitism, Bd. 6
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 197883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197883/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 49/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Forschungsliteratur zur Antisemitismus-Leugnung in Ihren Informationssammlungen [#197883]
Datum
6. Oktober 2020 10:04
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 49/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 27. September 2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihr o.g. Antrag ist am 27. September 2020 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW (jedenfalls) die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Ein diesen Anforderungen genügender Antrag auf Gewährung von Informationszugang nach dem IFG NRW liegt bislang nicht vor. Demgemäß wurde auch die Frist des § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht in Gang gesetzt. Sofern Sie diesen Nachweis erbringen möchten, bitte ich diesen an <<E-Mail-Adresse>> zu übersenden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ohne die vorgenannten Angaben eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags nicht erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> das Innenministerium schreibt auf fragdenstaat.de für alle nachlesbar, d…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Forschungsliteratur zur Antisemitismus-Leugnung in Ihren Informationssammlungen [#197883]
Datum
6. Oktober 2020 11:55
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> das Innenministerium schreibt auf fragdenstaat.de für alle nachlesbar, dass es die von Ihnen behauptete "ständige Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden" gar nicht gebe. Können Sie sich abstimmen, wenn Sie zudem die ständige Rechtsauffassung der weisungsfreien LDI NRW ignorieren und einen Rechtsbehelf von der weisungsfreien, sonst symbolisch von Ihnen entmachteten LDI NRW gem. Art. 58 DSGVO-EU riskieren, demnach Ihnen die anlasslose Abfrage personenbezogener Daten von der Landesdatenschutzbeauftragten untersagt werden kann, wie das der Bundesdatenschutzbeauftragte gegenüber dem Bundesinnenministerium getan hat, woraufhin die Bundesrepublik Deutschland die Bundesrepublik Deutschland über eine externe Anwaltskanzlei verklagt hat und derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln der Streit verhandelt wird? Bitte bedenken Sie auch die öffentliche Bedeutung der Anfrage und die möglichen negativen Konsequenzen für Antragsstellende, wobei ich auch darauf hinweise, dass nach der Umfrage der EU-Agentur für Grundrechte die überwiegende Mehrheit von Betroffenen und Opfern von Antisemitismus (mind. 79 % in Deutschland) sich an keine Institutionen melden, insbesondere auch nicht an Institutionen im Verantwortungsbereich der Justiz. Es ist mir zudem durch Austauschmöglichkeit auf fragdenstaat.de bekannt geworden, dass Sie auch schon anlasslos personenbezogene Daten von Informationsantragstellenden abfragen, sogar zu dem, wie sie dann in einem Bescheid postuliert haben, rein verbal gewesenen und ohne sonstige Spuren in den Informationssammlungen gebliebenen Gespräch zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten gegen Antisemitismus vom 8.7.2020. Sie dürfen die Daten aber gar nicht anlasslos abfragen! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 197883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197883/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Forschungsliteratur zur Antisemitismus-Leugnung in Ihren Informationssammlungen“ [#197883] [#197883]
Datum
6. Oktober 2020 11:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/197883/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die LDI NRW nach Art. 58 DSGVO-EU das Ministerium anweisen kann, auf anlasslose Abfrage personenbezogener Daten zu verzichten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 197883.pdf - 2020-10-06_1-2020-01-01MerkblattDSGVO.PDF Anfragenr: 197883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197883/

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.10.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Forschungsliteratur zur Antisemitismus-Leugnung in Ihren Informationssammlungen“ [#197883] [#197883]
Datum
6. Oktober 2020 14:12
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.10.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.