Stellungnahme vom 8.10.2019 zum Verfahren KASPAR der BNetzA

Anfrage an: Bundeskartellamt

Im Beschluss vom 10.10.2019 zum Verfahren KASPAR BK7-18-052 der BNetzA wird auf Seite 12 dagelegt, dass die Länderkartellbehörden und das BKartA einzubeziehen war. Demnach wurde dem BKartA am 20.9.2019 ein Beschlussentwurf zugestellt. Das BKartA hat am 08.10.2019 Stellung genommen.
Bitte senden Sie mir den von der BNetzA dem BKartA übersandten Beschlussentwurf sowie die vom BKartA eingereichte Stellungnahme zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Beschluss vom 10…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme vom 8.10.2019 zum Verfahren KASPAR der BNetzA [#197886]
Datum
27. September 2020 11:44
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Beschluss vom 10.10.2019 zum Verfahren KASPAR BK7-18-052 der BNetzA wird auf Seite 12 dagelegt, dass die Länderkartellbehörden und das BKartA einzubeziehen war. Demnach wurde dem BKartA am 20.9.2019 ein Beschlussentwurf zugestellt. Das BKartA hat am 08.10.2019 Stellung genommen. Bitte senden Sie mir den von der BNetzA dem BKartA übersandten Beschlussentwurf sowie die vom BKartA eingereichte Stellungnahme zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197886/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. September 2020 11:52
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundeskartellamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Nachricht erhalten und werden so bal…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Stellungnahme vom 8.10.2019 zum Verfahren KASPAR der BNetzA [#197886]
Datum
28. September 2020 13:22
Status
Warte auf Antwort
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2,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Nachricht erhalten und werden so bald wie möglich antworten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfra…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur
Datum
30. Oktober 2020 08:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage über die Website fragdenstaat.de vom 27.09.2020 sowie Ihre E-Mail vom 13.20.2020 an Herrn Mundt, teile ich Ihnen mit, dass die 8. Beschlussabteilung als zuständige Stelle innerhalb des Bundeskartellamtes diese Anfragen unter dem Aktenzeichen B8-6/20-9 zusammengefasst hat. Die Anfragen werden von der Beschlussabteilung nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) behandelt. Bezüglich Ihrer Anfrage vom 27.09.2020, mit der Sie um Übersendung des Beschlussentwurfs sowie der Stellungnahme des Bundeskartellamtes ersuchen, ist die Bundesnetzagentur nach § 8 Abs. 1 IFG Dritte, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind. Ihr ist daher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zu diesem Zweck werde ich der Bundesnetzagentur Ihre E-Mail - bereinigt um persönliche Daten - übermitteln. Zur Frage der Gebühren für die ersuchten Auskünfte verweise ich auf § 10 IFG. Über deren Höhe ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informa…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
25. Dezember 2020 12:13
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahme vom 8.10.2019 zum Verfahren KASPAR der BNetzA“ vom 27.09.2020 (#197886) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197886/
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antr…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] / B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
21. Januar 2021 12:54
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit insgesamt drei E-Mails vom 25. und 31.12.2020, die Sie über die Internetseite fragdenstaat.de an uns richten, ersuchen Sie um Auskunft zum Stand Ihrer Informationsersuchen und weisen auf den Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 5 IFG hin. Wie ich Ihnen in meinen E-Mails vom 30.10.2020 und 06.11.2020 mitgeteilt habe, ist die Bundesnetzagentur Drittbeteiligte im Sinne von § 8 IFG. Insofern wurde die Bundesnetzagentur um Stellungahme gebeten. Die Frist des § 7 Abs. 5 IFG greift im Falle der Drittbeteiligung nicht. Mittlerweile liegen mir die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vor und der IFG-Bescheid an Sie, in dem Ihre Anfragen zusammengefasst wurden, ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskartellamt
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antr…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] / B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
21. Januar 2021 12:54
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit insgesamt drei E-Mails vom 25. und 31.12.2020, die Sie über die Internetseite fragdenstaat.de an uns richten, ersuchen Sie um Auskunft zum Stand Ihrer Informationsersuchen und weisen auf den Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 5 IFG hin. Wie ich Ihnen in meinen E-Mails vom 30.10.2020 und 06.11.2020 mitgeteilt habe, ist die Bundesnetzagentur Drittbeteiligte im Sinne von § 8 IFG. Insofern wurde die Bundesnetzagentur um Stellungahme gebeten. Die Frist des § 7 Abs. 5 IFG greift im Falle der Drittbeteiligung nicht. Mittlerweile liegen mir die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vor und der IFG-Bescheid an Sie, in dem Ihre Anfragen zusammengefasst wurden, ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen

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B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antr…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
B8-6/20-9 Stellungnahme gemäß § 58 EnWG bei Entscheidung REGENT 2020 der BNetzA [#204553] / B8-6/20-10 - IFG Antrag Nord Stream 1 [#201593] / B8-6/20-9 Fragen zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur [#197886]
Datum
21. Januar 2021 12:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit insgesamt drei E-Mails vom 25. und 31.12.2020, die Sie über die Internetseite fragdenstaat.de an uns richten, ersuchen Sie um Auskunft zum Stand Ihrer Informationsersuchen und weisen auf den Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 5 IFG hin. Wie ich Ihnen in meinen E-Mails vom 30.10.2020 und 06.11.2020 mitgeteilt habe, ist die Bundesnetzagentur Drittbeteiligte im Sinne von § 8 IFG. Insofern wurde die Bundesnetzagentur um Stellungahme gebeten. Die Frist des § 7 Abs. 5 IFG greift im Falle der Drittbeteiligung nicht. Mittlerweile liegen mir die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vor und der IFG-Bescheid an Sie, in dem Ihre Anfragen zusammengefasst wurden, ist in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen