Personen die, dazu Berechtigt sind Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht die Vorlage zu verlangen

Laut §3 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Schutzverordnung können Personen von, die aufgrund gesundheitliche Probleme oder aufgrund einer Behinderung etc. von der Maskenpflicht befreit werden.

Aber welche Personen oder Personenkreise sind dazu Berechtigt, einem von der Maskenpflicht befreite Person zu verlangen, das der Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorgezeigt oder ausgehändigt wird? Dürfen z.B. auch Ladeninhaber, Supermarkt-Mitarbeiter oder private Sicherheitsdienste (wie z.B. Türsteher) die Vorlage des Attest verlangen?

Falls irgendwelche Gebühren für meine Anfrage anfallen sollten, bitte ich Sie dies in vorab mitzuteilen.
Bitte teilen Sie mir auch gegebenenfalls mit, wenn meine Anfrage nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich ist.

Vielen Dank schon in voraus!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut §3 Abs. 2 Nr…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Personen die, dazu Berechtigt sind Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht die Vorlage zu verlangen [#197895]
Datum
27. September 2020 14:54
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut §3 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Schutzverordnung können Personen von, die aufgrund gesundheitliche Probleme oder aufgrund einer Behinderung etc. von der Maskenpflicht befreit werden. Aber welche Personen oder Personenkreise sind dazu Berechtigt, einem von der Maskenpflicht befreite Person zu verlangen, das der Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorgezeigt oder ausgehändigt wird? Dürfen z.B. auch Ladeninhaber, Supermarkt-Mitarbeiter oder private Sicherheitsdienste (wie z.B. Türsteher) die Vorlage des Attest verlangen? Falls irgendwelche Gebühren für meine Anfrage anfallen sollten, bitte ich Sie dies in vorab mitzuteilen. Bitte teilen Sie mir auch gegebenenfalls mit, wenn meine Anfrage nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich ist. Vielen Dank schon in voraus!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197895/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Personen die, dazu Berechtigt sind Atteste zur B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Personen die, dazu Berechtigt sind Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht die Vorlage zu verlangen [#197895]
Datum
8. November 2020 11:54
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Personen die, dazu Berechtigt sind Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht die Vorlage zu verlangen“ vom 27.09.2020 (#197895) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197895/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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