Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Norditeran
Dorfstraße 12
25852 Bordelum

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#197946]
Datum
28. September 2020 11:02
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Norditeran Dorfstraße 12 25852 Bordelum 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197946/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#197946]
Datum
28. September 2020 15:55
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Nordfriesland. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihre Anfrage zu Norditeran, Bordelum Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husu…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihre Anfrage zu Norditeran, Bordelum
Datum
8. Oktober 2020 08:07
Status
Warte auf Antwort
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-93 Sachbearbeiterin: Frau Kock 08.10.2020 Per Email Frau Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mail: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 28.09.2020 Bescheid Sehr geehrteAntragsteller/in 1. Auf Ihren Antrag vom 28.09.2020 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum". Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "<<E-Mail-Adresse>>" zugänglich gemacht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 28.09.2020 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Internetplattform "Topf Secret" versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (...) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns infolge fehlender Informationen oder erforderlicher Rücksprachen erst am 28.09.2020 vollständig und vorbehaltslos eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (...) Was mache ich mit der Antwort der Behörde? Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (...) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Secret. (...) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Von einer Anhörung des in Rede stehenden Betriebes nach § 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch "bei Beteiligung Dritter" nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in § 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in § 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG § 5 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb somit als Dritter i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 28.09.2020 eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 28.11.2020 abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des in Rede stehenden Betriebes gewähren werde. Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, begehren, lehne ich Ihren Antrag hingegen ab. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Auskünfte über Beanstandungen oder die Herausgabe von Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur dann erfolgen, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen betreffen, dass die Informationen ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im Falle der Nutzung des Internetportals "Topf Secret" jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen entsprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstandungen oder eine Herausgabe von Kontrollberichten nicht in Betracht. Im Übrigen dürfen wir Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Beanstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn wir in Beantwortung einer der standardisierten Anträge, die uns über das Portal "Topf Secret" erreichen, konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal "Topf Secret" den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Nordfriesland- Fachdienst Veterinär, Maas 8, 25813 Husum erhoben werden. Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichem Gruß
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Informationsgewährung zu Norditeran, Bordelum Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 2…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Informationsgewährung zu Norditeran, Bordelum
Datum
19. Oktober 2020 13:59
Status
Warte auf Antwort
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-93 Sachbearbeiterin: Frau Kock 19.10.2019 Frau Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Betreff: Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bezug: Mein Bescheid vom 08.10.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in entsprechend meines Bescheides vom 08.10.2020 gewähre ich Ihnen hiermit folgende Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG über den Betrieb "Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum": Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 06.11.2019 und am 10.10.2018 statt. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsgewährung zu Norditeran, Bordelum [#197946] Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsgewährung zu Norditeran, Bordelum [#197946]
Datum
9. Dezember 2020 22:56
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in leider komme ich jetzt erst dazu, auf Ihre ablehnende Haltung bei der Herausgabe der Kontrollberichte einzugehen. Ich bitte Sie, die gegen meinen Antrag vorgebrachten Argumente noch einmal gründlich zu prüfen und meiner Anfrage der Kontrollberichte stattzugeben. An meiner Anfrage bin ich in erster Linie persönlich interessiert und bin froh, dass fragdenstaat.de dabei hilft, eine nach dem Informationsfreiheitsgesetzt juristisch korrekte Anfrage zu stellen. Erst in zweiter Linie werde ich den Kontrollbereicht möglicherweise veröffentlichen. Das passiert bei fragdenstatt.de aber nicht automatisch, wie sie behaupten, sondern ich wäge ab, ob ich ihn veröfffentlichen will oder nicht, also meine Entscheidung. Eine Veröffentlichung erfolgt also gerade entgegen Ihrem Einwand nicht automatisch. Ihre Befürchtung, dass der Kontrollbericht dauerhaft auf fragdenstaat.de veröffentlich wird, möchte ich hiermit zerstreuen. Die Berichte werden nur zeitlich befristet veröffentlicht, siehe hier: https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/faq/ -> “Werden die Kontrollberichte zeitlich unbegrenzt veröffentlicht?” Darüberhinaus werden Sie besser als ich wissen, dass die Rechtssprechung und Gutachten mehrheitlich sagen, dass die Veröffentlichung erlaubt ist und andere Bundesländer zum Teil sehr bürgerfreundlich ihren Pflichten nach dem Verbraucherinformationsgesetz nachkommen. Nachdem hier jetzt die Unklarheiten oder Missverständnisse beseitigt sind, hoffe ich auf zeitnahe Zusendung der Kontrollberichte per eMail. Außerdem schreiben Sie, dass in Schleswig-Holstein schwerwiegende Beanstandungen auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums veröffentlicht werden. Bitte nennen Sie mir die Internetadresse der entsprechenden Seite. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197946 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197946/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Widerspruchsbescheid Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
10. Dezember 2020 13:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-93 Sachbearbeiterin: Frau Kock 10.12.2020 Frau Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Betreff: Ihr Antrag auf Informationsgewährung nach dem VIG Bezug: Ihr Widerspruch vom 10.12.2020 Widerspruchsbescheid Sehr geehrteAntragsteller/in 1. Ihr Widerspruch vom 10.12.2020 gegen meinen Bescheid vom 08.10.2020 wird hiermit zurückgewiesen. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 08.10.2020 haben Sie per E-Mail einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Internetplattform "Topf Secret" versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach VIG zu stellen. In Ihrer E-Mail lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (...) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit Verwaltungsakt vom 19.10.2020 habe ich entschieden, Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum" zu gewähren, wobei sich die Informationsgewährung auf die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen, beschränkt. Im Übrigen habe ich Ihren Antrag abgelehnt. Mit E-Mail vom 19.10.2020 an die Adresse <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> habe ich Ihnen die folgenden Informationen über den in Rede stehenden Betrieb gewährt: 1. Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 06.11.2019 und am 10.10.2018 statt. 2. Es sind im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt worden, bzw. keine Beanstandungen festgestellt worden, zu deren Veröffentlichung ich Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt bin. Mit der E-Mail vom 10.12.2020, haben Sie gegen meinen Bescheid vom 08.10.2020 Widerspruch eingelegt. Sie machen geltend, dass über "Topf Secret" keine automatische Veröffentlichung erfolgen würde, sondern es vielmehr auch bei der Nutzung des auf der Website zur Verfügung gestellten Antragsformulars bei der Entscheidung des jeweiligen Antragsstellers bliebe, ob und wo er die erhaltenen Informationen später veröffentlicht. Sie betonen, dass keine Veröffentlichungsabsicht unterstellt werden könne, sondern es vielmehr Sache des einzelnen Antragstellers sei, ob und wo er die erhaltenen Informationen veröffentlicht. Auskunftspflichtige Behörden würden nicht allein wegen der Möglichkeit einer anschließenden Veröffentlichung Ansprüche nach dem VIG verweigern dürfen. Im Übrigen machen Sie geltend, dass das VIG die Verwendung der Informationen nicht einschränken würde und sich daher nicht erschließen würde, warum der einzelne Anspruchsteller die ihm erteilten Informationen zur Förderung der gesetzlich gewollten Transparenz nicht weiterverbreiten darf. Die Rechtsordnung würde es Privaten nicht verbieten würde, Informationen im Internet oder in anderen Medien zu verbreiten. Sie führen überdies an, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Herausgabe von Kontrollberichten nicht entgegenstünde, weil gravierende Unterschiede in qualitativer und quantitativer Hinsicht zwischen der aktiven staatlichen Information der gesamten Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB und der passiven behördlichen Information einzelner Antragssteller bestünden. Veröffentlichungen durch Private würden nicht annähernd dieselbe Autorität wie eine offizielle Veröffentlichung durch Behörden beanspruchen. Die Ausstrahlungswirkung der jeweiligen behördlichen Informationsfreigabe auf das Wettbewerbsgeschehen sei daher nicht annähernd vergleichbar. Überdies seien behördliche Informationen, die auf nichtstaatlichen Internetseiten wie "Topf Secret" wiedergegeben werden, ganz offen als Informationen "aus zweiter Hand" erkennbar. Schließlich machen Sie geltend, dass Ihr Antrag nicht rechtsmissbräuchlich sei. II. Ihr Widerspruch, zu dessen Entscheidung ich nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen bin, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der von Ihnen angegriffene Verwaltungsakt ist recht- und zweckmäßig im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf die für den Erlass erforderliche Rechtsgrundlage sowie die formelle Rechtmäßigkeit möchte ich zunächst auf meine Ausführungen in dem Ausgangsbescheid vom 08.10.2020 verweisen. In diesen Punkten dürfte zwischen den Parteien im Übrigen auch Einigkeit bestehen. Der Ausgangsbescheid ist - insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Informationsgewährung - überdies auch materiell rechtmäßig. Der Umfang der auf Ihren Antrag zu gewährenden Informationen richtete sich zunächst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Im Falle Ihres Antrages musste die Informationsgewährung indes auf die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des oben genannten Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen, beschränkt werden. Eine tatsächliche Auskunft über Beanstandungen sowie eine Herausgabe von Kontrollberichten, gesetzt den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, wäre im Zusammenhang mit Ihrem Antrag hingegen unzulässig. Ein staatliches Informationshandeln, dass eine zeitlich unbegrenzte Veröffentlichung sämtlicher Verstöße eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften unabhängig von der Qualität des Verstoßes bewirkt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nämlich verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass nur Verstöße von hinreichendem Gewicht veröffentlicht werden dürfen. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen kann, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Eine vollumfängliche Beantwortung der standardisierten VIG-Anträge, die uns über das Portal "Topf Secret" erreichen, würde ein staatliches Informationshandeln darstellen, welches eine zeitlich unbegrenzte Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unabhängig von der Qualität der Verstöße bewirkt. Wenn Sie also anführen, dass nicht ersichtlich sei, warum der einzelne Anspruchsteller die ihm erteilten Informationen zur Förderung der gesetzlich gewollten Transparenz nicht weiterverbreiten darf, verkennen Sie dabei folgendes: Die Rechtsordnung verbietet vorliegend nicht Ihnen eine Veröffentlichung von Informationen, sondern dem Staat. Gerade weil weder das VIG noch sonstige geltende Rechtsnormen Privaten verbieten, VIG-Informationen im Internet oder anderen Medien zu verbreiten, dürfen wir manche Informationen, die mittels der standardisierten "Topf Secret" - Anträge begehrt werden, gar nicht erst gewähren. Denn die vollumfängliche Beantwortung dieser Anträge hätte Auswirkungen auf die Wettbewerbspositionen der betroffenen Betriebe, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem aktiven staatlichen Informationshandeln i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB mindestens gleichzustellen wären. a) Automatische Veröffentlichung Begründet ist dies zunächst in dem Umstand, dass die Informationen, welche im Zusammenhang mit der Beantwortung standardisierter "Topf Secret" - Anträge gewährt werden, automatisch auf dem Internet zu finden sind. Wie Sie selbst zutreffend feststellen, wird der Inhalt behördlicher E-Mails, die an die durch "Topf Secret" generierten Adressen versandt werden, automatisch, d.h. ohne etwaiges Aktivwerden des Antragsstellers oder der Antragstellerin, im Internet veröffentlicht. Sobald der jeweilige Behördenmitarbeiter oder die jeweilige Behördenmitarbeiterin auf "E-Mail senden" klickt, erscheinen die darin jeweils gewährten Informationen auf dem Portal "Topf Secret". Es ist folglich mitnichten Sache des einzelnen Antragstellers, ob und wo er die erhaltenen Informationen veröffentlicht. Vielmehr erfolgt bei der Informationsgewährung zu "Topf Secret" - Anträgen per E-Mail immer eine Veröffentlichung im Internet, die unmittelbar durch staatliches Handeln bewirkt wird. Sie führen in diesem Zusammenhang an, dass Kontrollberichte, die als E-Mail-Anhang versendet werden, nur veröffentlicht werden würden, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darauf klicke. Selbst wenn dem so wäre, würde dies nur eine marginale, zu vernachlässigende Hürde darstellen, die im Hinblick auf die erhebliche Veröffentlichungswahrscheinlichkeit keine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Wer einen Antrag über das Portal "Topf Secret" stellt, tut dies mit Veröffentlichungsabsicht. Das Portal dient nämlich nicht dem Zweck, eine bürgerfreundliche Möglichkeit zu schaffen, Anfragen nach dem VIG zu stellen. Wenn dem so wäre, hätten die Betreiber auf die Veröffentlichungsfunktion verzichten können. Der einzige Zweck, den das Portal verfolgt, ist die Veröffentlichung sämtlicher Kontrollergebnisse im Internet. So schreiben die Betreiber der Plattform in ihrem Blog selbst: "Wir wollen mit der Mitmach-Plattform Druck aufbauen, damit Behörden in Zukunft ausnahmslos alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen." Dass dies verfassungswidrig wäre, wurde nunmehr hinreichend erörtert. Ein behördliches Handeln, das einen verfassungswidrigen Zustand begründet, ist unzulässig. Deshalb dürfen wir im Falle eines "Topf Secret"-Antrages keine Kontrollberichte herausgeben. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die in Rede stehenden E-Mails samt Anhängen nicht an private E-Mail-Adressen der Antragstellerinnen oder Antragsteller versendet werden, sondern direkt an das Portal, das sich das oben genannte Ziel gesteckt hat. Es kann an dieser Stelle nicht ausgeschlossen werden, dass auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Portals Zugriff auf die Dateien haben. Ebenso wenig ist gewährleistet, dass das Portal und die darauf gespeicherten Informationen hinreichend gegen Datendiebstahl und -missbrauch gesichert sind. So hat eine Auswertung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung Schleswig-Holstein (MJEVG) ergeben, dass es bei 1.000 seit Januar 2019 in Schleswig-Holstein gestellten "Topf-Secret"-Anträgen in 279 Fällen zu unerwünschten Offenlegungen von personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift der Antragsteller und Antragstellerinnen sowie Namen von Behördenmitarbeitern und -mitarbeiterinnen kam. Die Datenschutzerklärung des Portals befand sich im Zeitpunkt der Auswertung auf dem Stand des 14. Januars 2018 und enthielt infolgedessen keinerlei Hinweise auf die seit dem 25. Mai 2018 anzuwendende Datenschutzgrundverordnung. Demnach wurden (und werden) sämtliche Antragstellerinnen und Antragssteller fehlerhaft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt. Es existieren mithin nachweislich nicht unerhebliche Datenschutz- und Datensicherheitslücken. Diese räumen die Betreiber des Portals überdies auch selbst ein. So heißt es in der besagten Datenschutzerklärung unter Punkt 7.: "Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich." Neben den dargestellten Erwägungen, begründet sich vorliegend die konkrete Veröffentlichungsgefahr nicht zuletzt in folgendem Umstand: Die Informationen, die Ihnen in Beantwortung Ihres konkreten Antrages gewährt worden sind, wurden de facto (automatisch) im Internet veröffentlicht. Dies ist unter https://fragdenstaat.de/anfrage/kontr... öffentlich einsehbar. Wir unterstellen Ihnen also nicht nur eine Veröffentlichungsabsicht und verweigern eine Informationsgewährung auch nicht bloß aufgrund der Möglichkeit einer Veröffentlichung. Vielmehr liegt Ihrerseits bereits eine Veröffentlichung gewährter Informationen vor. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie ggf. auch etwaige negative Kontrollberichte veröffentlichen würden, grenzt somit an Sicherheit. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens, das auch der Selbstkontrolle der Verwaltung dient, wurde die ohnehin bestehende, erhebliche Veröffentlichungsgefahr mithin nicht widerlegt, sondern sogar bekräftigt. b) Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition Die Informationen, die auf dem Portal "Topf Secret" veröffentlicht werden sollen, hätten erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der betroffenen Betriebe. Zeitlich unbegrenzte Informationen über Beanstandungen bei lebensmittelrechtlichen Kontrollen haben immer gravierende Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des betroffenen Betriebes am Markt, da eine zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen kann, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 1 BvF 1/13). Im Einzelfall kann dies bis hin zur Existenzvernichtung reichen (BVerfG, a.a.O.). Bereits die Information, dass Beanstandungen im Rahmen der letzten beiden Kontrolltermine vorlagen, hätte somit Auswirkungen auf die Wettbewerbspositionen der betroffenen Betriebe, sodass sie von staatlicher Seite nur veröffentlicht werden darf, wenn dies mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht. Da eine Veröffentlichung auf dem Portal "Topf Secret" weder zeitlich begrenzt noch nach der Qualität etwaiger Verstöße differenzierend erfolgt, ist dies nicht der Fall. Im Übrigen dürften wir Sie auch dann, wenn in Bezug auf den angefragten Betrieb keine Beanstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn wir in Beantwortung einer der standardisierten Anträge, die uns über das Portal "Topf Secret" erreichen, konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal "Topf Secret" den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Dass auch die Herausgabe etwaiger negativer Kontrollberichte Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des jeweiligen betroffenen Betriebes hätte, liegt auf der Hand. Aus diesen Gründen haben Sie neben den Kontrollterminen lediglich die Rechtsauskunft erhalten, dass keine Beanstandungen festgestellt wurden, bzw. keine Beanstandungen festgestellt wurden, zu deren Veröffentlichung ich Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt bin. c) Quantitative und qualitative Vergleichbarkeit Die Auswirkungen einer Veröffentlichung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen auf dem Portal "Topf Secret" sind in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem aktives staatliches Informationshandeln i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB nicht nur gleichzustellen, sondern sogar deutlich gravierender als jenes. Unter quantitativen Gesichtspunkten folgt dies aus der enormen Reichweite des Portals "Topf Secret". So wurden dort innerhalb eines Monats 20.000 Anträge gestellt. Zum Vergleich: Eine stichprobenartige Auswertung hat ergeben, dass die Internetseite des MJEVG, auf der die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB erfolgen, in einer Woche gerade einmal 21 Seitenaufrufe hatte. Die quantitativen Unterschiede sind mithin eklatant. Wenn Sie im Hinblick auf die qualitative Vergleichbarkeit anführen, behördliche Informationen, die auf nichtstaatlichen Internetseiten wie "Topf Secret" wiedergegeben werden, seien ganz offen als Informationen "aus zweiter Hand" erkennbar, liegt dem abermals der Irrtum zugrunde, dass die Informationen nicht postalisch gewährt und somit nicht lediglich wiedergegeben werden. Vielmehr erscheint eine offizielle behördliche Antwort unmittelbar und unverändert im Internet. Insofern handelt es sich um Informationen aus erster (behördlicher) Hand, welchen deshalb sehr wohl auch die von Ihnen in Abrede gestellte Autorität staatlichen Handelns innewohnt. Überdies ist zu beachten: Ein aktives staatliches Informationshandeln i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB erfolgt sachlich, neutral, zeitlich begrenzt und nur, wenn aufgrund der Schwere des Verstoßes ein ernsthaftes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. So wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Informationsinteressen der Öffentlichkeit einerseits und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Betriebe anderseits hergestellt. Im Hinblick auf Veröffentlichungen auf dem Portal "Topf Secret" ist dies indes nicht gewährleistet. Insbesondere würden dortige Veröffentlichungen zeitlich unbegrenzt und unabhängig von der Schwere des Verstoßes erfolgen. Die Auswirkungen auf die Wettbewerbspositionen der betroffenen Betriebe sind dort mithin qualitativ deutlich gravierender als im Falle staatlicher Veröffentlichungen i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB, nicht umgekehrt. Nach alledem war Ihr Antrag teilweise abzulehnen. Eine Einlassung auf Ihre Ausführungen zu der mangelnden Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres Antrages kann dahinstehen, da wir Ihren Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet haben. Aus diesem Grund haben wir ihm auch teilweise stattgegeben. Im Übrigen verweise ich auf die rechtlichen Ausführungen im Ausgangsbescheid. Die voranstehenden Ausführungen begründen nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwKostG SH) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Verwaltungsakt vom * kann beim Verwaltungsgericht in Schleswig innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Mit freundlichem Gruß