Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Landtag

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Bayerischer Landtag

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen

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Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pf…
An Bayerischer Landtag Landtagsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Landtag [#197997]
Datum
28. September 2020 11:34
An
Bayerischer Landtag Landtagsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BayUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Bayerischer Landtag Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 197997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197997/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerischer Landtag Landtagsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Energieausweis für den Bayerischen Landtag. Die …
Von
Bayerischer Landtag Landtagsamt
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bayerischer Landtag [#197997]
Datum
14. Oktober 2020 21:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Energieausweis für den Bayerischen Landtag. Die EnEV sieht für unter Denkmalschutz bzw. Ensembleschutz stehende Gebäude nach § 16 Abs. 5 Satz 2 EnEV eine Ausnahmeregelung mit dem Inhalt vor, dass § 16 Abs. 2 bis 4 EnEV auf Baudenkmäler keine Anwendung findet. Eine Vorlage eines Energieausweises im Verkaufs- oder Vermietungsfall, die Verpflichtung des öffentlichen Aushängens und Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind daher nach EnEV nicht erforderlich. Nach § 2 Nr. 3a EnEV sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude „oder Gebäudemehrheiten“. Dieser Zusatz wurde vom Bundesrat bei der Behandlung der EnEV 2007 zur Klarstellung beschlossen, um nicht nur Einzeldenkmäler, sondern auch Ensemble zu erfassen. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 5 Satz 2 EnEV umfasst also auch die „Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble)“ nach Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz. Hierunter fällt das Maximilianeum sowie die Erweiterungsbauten (Nord- und Südbau aus den Jahren 1958 und 1995). Der Erweiterungsbau im Nordhof, mittlerweile als Konferenzbau bezeichnet, hingegen ist nicht vom Ensembleschutz umfasst. Den entsprechenden angefragten Energieausweis übermittle ich Ihnen gerne als Anhang mit dieser Antwort. Nicht zuletzt die Errichtung des Konferenzbaus in der Passivhausbauweise unterstreicht das Bewusstsein für einen ressourcenschonenden Umgang mit der Umwelt. Auch die derzeit anstehende Generalsanierung technischer Anlagen hat sich der Reduzierung und Einsparung des Energiebedarfs des Landtags verschrieben. Anfragen wie die Ihrige bestärken uns darin, die Themen Nachhaltigkeit, Umwelt- und Ressourcenschutz mit sehr hoher Priorität zu verfolgen und bei Entscheidungen mit hohem Gewicht einfließen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen