Informatorische Aufforderung von Internetprovidern zur Sperrung pornografischer Webseiten

Das Schreiben (informatorische Aufforderung), welches die für die Provider Deutsche Telekom (Bonn) und Vodafone (Düsseldorf) zuständige Medienanstalt dem jeweiligen Provider übersandt hat um eine Sperre des Porno-Portals xHamster (Hammy Media Ltd.) zu erreichen.

Quellen:
[1] https://www.spiegel.de/netzwelt/web/jugendschutz-porno-portale-wehren-sich-gegen-websperren-a-e10a41e3-e890-43bc-b802-f2471a44a810
[2] https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/lfm-gegen-porno-portale-prozess-vor-dem-verwaltungsgericht-duesseldorf.html?s=09

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informatorische Aufforderung von Internetprovidern zur Sperrung pornografischer Webseiten [#198432]
Datum
29. September 2020 01:35
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben (informatorische Aufforderung), welches die für die Provider Deutsche Telekom (Bonn) und Vodafone (Düsseldorf) zuständige Medienanstalt dem jeweiligen Provider übersandt hat um eine Sperre des Porno-Portals xHamster (Hammy Media Ltd.) zu erreichen. Quellen: [1] https://www.spiegel.de/netzwelt/web/jugendschutz-porno-portale-wehren-sich-gegen-websperren-a-e10a41e3-e890-43bc-b802-f2471a44a810 [2] https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/lfm-gegen-porno-portale-prozess-vor-dem-verwaltungsgericht-duesseldorf.html?s=09
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198432/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.09.2020, in der Sie Einsicht in folgend…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informatorische Aufforderung von Internetprovidern zur Sperrung pornografischer Webseiten [#198432]
Datum
26. Oktober 2020 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.09.2020, in der Sie Einsicht in folgende Akten beantragen: „Das Schreiben (informatorische Aufforderung), welches die für die Provider Deutsche Telekom (Bonn) und Vodafone (Düsseldorf) zuständige Medienanstalt dem jeweiligen Provider übersandt hat um eine Sperre des Porno-Portals xHamster (Hammy Media Ltd.) zu erreichen“ Die von Ihnen angeforderten Schreiben hat die Landeanstalt für Medien NRW im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit erstellt, d.h. wir sind die in diesem Fall zuständige Behörde. Ihr Informationsanspruch gegen uns ergibt sich damit aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Wir kommen Ihrem Antrag gerne nach und übersenden Ihnen die angeforderten Schreiben als Anhang zu dieser E-Mail. Die Ermöglichung der beantragten Einsichtnahme in die Verfahrensakten ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW, Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zur VerwGebO IFG NRW gebührenfrei, da es sich vorliegend um einen einfachen Fall handelt. Wir hoffen Ihnen, mit unserer Auskunft weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen