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Rückholung von CO2 aus der Atmosphäre

der IPCC schreibt in seinem Sonderbericht von 2019, dass im Verlauf des 21. Jahrhunderts in einer Größenordnung von 100-1000 Gt CO2 aus der Atmosphäre entnommen werden muss, um die globale Erwärmung auf 1,5°C zurückzuholen.

- Welchen Anteil daran plant das BMU für Deutschland, bis 2100 und aufgeschlüsselt nach Jahrzehnten? Welcher Anteil davon soll durch technische Verfahren entnommen werden?
- Welchen Energiebedarf erwartet das BMU für die technische Entnahme (absolut und in Bezug auf den Gesamtenergiebedarf der BRD im Jahr 2019 bzw. für das letzte Jahr, in dem diese Zahl vorliegt)?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: der IPCC schreibt i…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rückholung von CO2 aus der Atmosphäre [#198529]
Datum
29. September 2020 10:20
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
der IPCC schreibt in seinem Sonderbericht von 2019, dass im Verlauf des 21. Jahrhunderts in einer Größenordnung von 100-1000 Gt CO2 aus der Atmosphäre entnommen werden muss, um die globale Erwärmung auf 1,5°C zurückzuholen. - Welchen Anteil daran plant das BMU für Deutschland, bis 2100 und aufgeschlüsselt nach Jahrzehnten? Welcher Anteil davon soll durch technische Verfahren entnommen werden? - Welchen Energiebedarf erwartet das BMU für die technische Entnahme (absolut und in Bezug auf den Gesamtenergiebedarf der BRD im Jahr 2019 bzw. für das letzte Jahr, in dem diese Zahl vorliegt)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198529 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198529/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AZ: IK III 1 - 0723/001 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. September 2020 in der …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Rückholung von CO2 aus der Atmosphäre [#198529]
Datum
5. Oktober 2020 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ: IK III 1 - 0723/001 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. September 2020 in der Sie um Auskunft über die geplante Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, auf die ich Ihnen gerne antworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Das IPCC beschreibt in seinem Sonderbericht von 2019 zur Illustration vier verschiedene Szenarien, wie das 1,5-Grad-Ziel erreicht werden kann. Das erste Szenario berücksichtigt als einziges die Aufforstung zur CO2-Entnahme, die anderen drei Szenarien berücksichtigen auch die technische Speicherung von CO2. Allen vier Szenarien gemeinsam ist, dass weltweit die Treibhausgasemissionen schnell gesenkt werden und in etwa Mitte dises Jahrhunderts die Treibhausgasneutralität erreicht wird. Mit dem Klimaabkommen von Paris hat sich auch Deutschland verpflichtet, einen Beitrag zur Begrenzung der globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius, wenn möglich auf 1,5 Grad Celsius zu leisten. Eine Festlegung auf einen konkreten Pfad und eine Aufteilung der Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls der Entnahmen von CO2 aus der Atmosphäre nach Ländern ist nicht erfolgt. Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz zur Treibhausgasneutralität bis 2050 bekannt und einen verbindlichen Pfad für die einzelnen Sektoren vorgegeben, wie der Treibhausgasausstoß bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 gemindert werden soll. Dies erfolgt bis 2030 alleine durch eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den jeweiligen Sektoren. Konkrete Planungen für die technische Entnahme und Speicherung von CO2 aus der Atmosphäre existieren im BMU bisher nicht. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Soweit dem Antrag auf eine bestimmte Art des Informationszugangs nicht entsprochen wurde, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen