Entscheidung zum Verbot: Lila Rathausbeleuchtung München

- Die Weisung zum Verbot von lila Rathausbeleuchtung in München wie hier erwähnt: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-safe-abortion-day-beleuchtung-rathaus-1.5048438

- Sowie sämtliche interne und externe Kommunikation zu diesem Thema.

Mein Interesse ist dabei ideeller und wissenschaftlicher Natur und bezieht sich auf die Haltung von Behörden in gesellschaftlichen Fragen. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Weisung zum…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidung zum Verbot: Lila Rathausbeleuchtung München [#198842]
Datum
30. September 2020 15:11
An
Regierung von Oberbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Weisung zum Verbot von lila Rathausbeleuchtung in München wie hier erwähnt: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-safe-abortion-day-beleuchtung-rathaus-1.5048438 - Sowie sämtliche interne und externe Kommunikation zu diesem Thema. Mein Interesse ist dabei ideeller und wissenschaftlicher Natur und bezieht sich auf die Haltung von Behörden in gesellschaftlichen Fragen. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198842/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierung von Oberbayern
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen mit E-Mail vom 30.09.2020 beantragte Aktenauskunft wird abgelehnt. E…
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
Entscheidung zum Verbot: Lila Rathausbeleuchtung München [#198842]
Datum
2. Oktober 2020 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen mit E-Mail vom 30.09.2020 beantragte Aktenauskunft wird abgelehnt. Ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der bei uns geführten Akte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) besteht nicht. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft ist nicht glaubhaft dargelegt. In dieser Angelegenheit ist die Regierung von Oberbayern gegenüber der Landeshauptstadt München rechtsaufsichtlich, d.h. in Vollzug der Bayerischen Gemeindeordnung tätig geworden. Es ging mithin nicht um die Haltung der Regierung zu gesellschaftlichen Fragen, sondern ausschließlich um den Vollzug von Rechtsvorschriften. Im Übrigen stehen der Auskunftserteilung auch Aufsichtsaufgaben entgegen, so dass die Auskunft auch aus diesem Grund verweigert werden konnte (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG). Da in den Akten weder Umweltinformationen noch gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen enthalten sind, besteht auch nach den hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften kein Recht auf Auskunftserteilung. Gerne stellen wir Ihnen allerdings unsere Presseauskunft zur Verfügung, die als Anlage beigefügt ist. Die Landeshauptstadt München erhält eine Kopie dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen