Bezirksmappe Mülheim

die Bezirksmappe Mülheim, welche in der Dienst- und Geschäftsanweisung für den ruhenden Verkehr - Verkehrsdienst der Stadt Köln - 5. Auflage - Stand September 2019 unter anderem im Abschnitt "Pflichten" erwähnt wird. In digitaler Form per Email.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bezirksmappe Mülheim [#199048]
Datum
1. Oktober 2020 13:41
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Bezirksmappe Mülheim, welche in der Dienst- und Geschäftsanweisung für den ruhenden Verkehr - Verkehrsdienst der Stadt Köln - 5. Auflage - Stand September 2019 unter anderem im Abschnitt "Pflichten" erwähnt wird. In digitaler Form per Email.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der von Ihnen geforderten Bezirksmappe, handelt es sich um zweiundzwanzig gefüll…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Bezirksmappe Mülheim [#199048]
Datum
2. Oktober 2020 12:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der von Ihnen geforderten Bezirksmappe, handelt es sich um zweiundzwanzig gefüllte Aktenordner. Aus diesem Grund weise ich Sie vorab daraufhin, dass ich aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage, beabsichtige gemäß § 11 IFG NRW in Verbindung mit VerwGebO IFG NRW Gebühren zu erheben. Das Einscannen dieser Dokumente wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Ich gehe hier von einem Zeitansatz von mindestens 4 Stunden aus. Die abschließende Bearbeitungsdauer kann ich Ihnen jedoch erst mitteilen, wenn alle Unterlagen gesichtet wurden. Darüber hinaus ist aufgrund der Bedeutsamkeit Ihrer Anfrage noch einmal eine Sichtung meines Vorgesetzten notwendig. Ich habe Ihnen den Erlass des Innenministerium angehängt, in dem die Verwaltungsgebühren näher konkretisiert werden. Die Sachbearbeitung der Anfragen nach dem IFG NRW erfolgen im Verkehrsdienst grundsätzlich mindestens durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in der Laufbahngruppe 2.1. Die Gebühren belaufen sich daher mindestens auf 364 €. Abschließend können die Gebühren jedoch erst nach Bearbeitung der Anfrage beziffert werden Ich bitte um kurzfristige Mitteilung, ob Sie Ihre Anfrage aufrecht erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mit einem solchen Umfang habe ich nicht gerechnet. Eine Ordnungskraft, die aushilfsw…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bezirksmappe Mülheim [#199048]
Datum
6. Oktober 2020 15:41
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit einem solchen Umfang habe ich nicht gerechnet. Eine Ordnungskraft, die aushilfsweise in diesen Bezirk eingesetzt wird, kann ihrer Pflicht "sich regelmäßig, auf jeden Fall bei Aufnahme der Überwachungstätigkeit [...], anhand der Bezirksmappe [...], über Besonderheiten zu informieren" kaum gerecht werden. Könnten Sie mir bitte vorerst ein Inhaltsverzeichnis, bzw. eine Themenübersicht, übermitteln? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihren Hinweis oder Ihre Anregung bin ich stets dan…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen
Datum
6. Oktober 2020 15:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihren Hinweis oder Ihre Anregung bin ich stets dankbar. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl von Beschwerden nicht immer zeitnah geantwortet werden kann. Ihnen ist ein Parkverstoß aufgefallen, den Sie melden möchten. Sie können dies dem Verkehrsdienst unmittelbar telefonisch mitteilen, möglich ist aber auch eine schriftliche Anzeige an die Bußgeldstelle. Wenn Sie als Privatperson eine schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde machen möchten, erstatten Sie eine sogenannte Fremdanzeige. Unter dem angefügten Link finden Sie einen Vordruck zum Herunterladen. Dort sind alle notwendigen Punkte aufgelistet, die zur Weiterverfolgung Ihrer Anzeige benötigt werde (siehe "Erstattung einer schriftlichen Anzeige"). https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/falsch-geparktes-fahrzeug-melden?kontrast=schwarz Bitte nutzen Sie für eine Fremdanzeige ausschließlich dieses Formular. Anzeigen per E-Mail können nicht bearbeitet werden. Wenn Ihnen auf der Straße ein Parkverstoß aufgefallen ist, den Sie dem Ordnungsamt direkt mitteilen wollen, dann melden Sie sich bitte beim Verkehrsdienst der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Telefon: 0221 / 221- 32000 Sie erreichen das Servicetelefon des Verkehrsdienstes und des Ordnungsdienstes: Montag bis Donnerstag, 7 bis 1 Uhr Freitag, 7 bis 2 Uhr Samstag, 9 bis 2 Uhr Sonntag, 9:30 bis 1 Uhr Feiertag, 10 bis 24 Uhr Mit freundlichen Grüßen
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in ein Inhaltverzeichnis oder eine Themenübersicht liegt nicht vor und muss für die Übe…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Bezirksmappe Mülheim [#199048]
Datum
13. Oktober 2020 12:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ein Inhaltverzeichnis oder eine Themenübersicht liegt nicht vor und muss für die Übermittlung erstellt werden. Da hierzu alle vorliegenden Unterlagen gesichtet werden müssten, weise ich Sie vorab daraufhin, dass ich aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage, beabsichtige gemäß § 11 IFG NRW in Verbindung mit VerwGebO IFG NRW Gebühren zu erheben. Die Sichtung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Ich gehe hier von einem Zeitansatz von mindestens 3 Stunden aus. Die abschließende Bearbeitungsdauer kann ich Ihnen jedoch erst mitteilen, wenn alle Unterlagen gesichtet wurden. Darüber hinaus ist aufgrund der Bedeutsamkeit Ihrer Anfrage noch einmal eine Sichtung meines Vorgesetzten notwendig. Die Gebühren belaufen sich daher mindestens auf 294 €. Abschließend können die Gebühren jedoch erst nach Bearbeitung der Anfrage beziffert werden. Ich bitte um kurzfristige Mitteilung, ob Sie Ihre Anfrage aufrecht erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Um Ihnen Aufwand zu ersparen und eine Gebühr zu umgeh…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bezirksmappe Mülheim [#199048]
Datum
15. Oktober 2020 12:10
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Um Ihnen Aufwand zu ersparen und eine Gebühr zu umgehen würde ich Ihnen gerne vorschlagen, dass ich Vorort Einsicht nehme. [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 199048 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihren Hinweis oder Ihre Anregung bin ich stets dan…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen
Datum
15. Oktober 2020 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihren Hinweis oder Ihre Anregung bin ich stets dankbar. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl von Beschwerden nicht immer zeitnah geantwortet werden kann. Ihnen ist ein Parkverstoß aufgefallen, den Sie melden möchten. Sie können dies dem Verkehrsdienst unmittelbar telefonisch mitteilen, möglich ist aber auch eine schriftliche Anzeige an die Bußgeldstelle. Wenn Sie als Privatperson eine schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde machen möchten, erstatten Sie eine sogenannte Fremdanzeige. Unter dem angefügten Link finden Sie einen Vordruck zum Herunterladen. Dort sind alle notwendigen Punkte aufgelistet, die zur Weiterverfolgung Ihrer Anzeige benötigt werde (siehe "Erstattung einer schriftlichen Anzeige"). https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/falsch-geparktes-fahrzeug-melden?kontrast=schwarz Bitte nutzen Sie für eine Fremdanzeige ausschließlich dieses Formular. Anzeigen per E-Mail können nicht bearbeitet werden. Wenn Ihnen auf der Straße ein Parkverstoß aufgefallen ist, den Sie dem Ordnungsamt direkt mitteilen wollen, dann melden Sie sich bitte beim Verkehrsdienst der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Telefon: 0221 / 221- 32000 Sie erreichen das Servicetelefon des Verkehrsdienstes und des Ordnungsdienstes: Montag bis Donnerstag, 7 bis 1 Uhr Freitag, 7 bis 2 Uhr Samstag, 9 bis 2 Uhr Sonntag, 9:30 bis 1 Uhr Feiertag, 10 bis 24 Uhr Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bezirksmappe Mülheim“ vom 01.10.2020 (#199048) w…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage Bezirksmappe Mülheim [#199048]
Datum
3. November 2020 11:44
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bezirksmappe Mülheim“ vom 01.10.2020 (#199048) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bezirksmappe Mülheim“ [#199048] [#199048]
Datum
13. November 2020 09:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/199048/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Mir wurden hohe Kosten für eine Digitalisierung in Aussicht gestellt und dabei lediglich die Mindestgebührenhöhe beziffert, denn eine konkrete Höhe könne erst im Nachhinein mitgeteilt werden. Um das Kostenproblem zu lösen habe ich vorgeschlagen die Dokumente vor Ort einzusehen. Auf diesen Vorschlag wurde nicht eingegangen und auch meine Nachfragen blieben unbeantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 199048.pdf - 2020-10-02_1-RunderlassIMNRW-Verwaltungsgebhren2018.pdf Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.11.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bezirksmappe Mülheim“ [#199048] [#199048]
Datum
13. November 2020 09:41
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.11.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 13.11.2020 Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeitung: […
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 13.11.2020
Datum
16. November 2020 11:10
Status
Warte auf Antwort
Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeitung: [geschwärzt], Tel. [geschwärzt] Aktenzeichen: [geschwärzt] Betreff: Ihre E-Mail vom 13.11.2020 Sehr [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: [geschwärzt] Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020
Datum
27. November 2020 16:06
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-10313/20 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Akteneinsicht in die Bezirksmappe Mülheim über die Seite von fragdenstaat.de https://fragdenstaat.de/anfrage/bezirksmappe-mulheim/ gestellt zu haben. Auf seinen geänderten Antrag (zuvor hatte er um Übersendung per Email gebeten, diesen Antrag aber geändert, nachdem er erfahren hatte, dass die Unterlagen aus 22 Aktenordnern bestehen und er aufgrund des Aufwands mit einer Verwaltungsgebühr rechnen müsste) habe er bislang keine Reaktion erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW sieht folgendes vor: "Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt." Daher wäre nun eine Einsichtnahme vor Ort zu ermöglichen, soweit keine wichtigen Gründe vorliegen, die gegen einen solchen Informationszugang sprechen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrteAntragsteller/in Da ich nun schon seit etwa…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
9. Dezember 2020 09:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Da ich nun schon seit etwa zwei Monaten auf eine Reaktion der Stadt Köln warte und Sie auch vermutlich seit zwei Wochen keine Antwort erhalten haben, wäre er eine Fristsetzung und eine Beanstandung nur sinnvoll. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheit…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
11. Dezember 2020 11:15
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bezirksmappe Mülheim“ vom 01.10.2020 (#199048) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 39 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnisnahme leite ich Ihnen die Ste…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020
Datum
15. Dezember 2020 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnisnahme leite ich Ihnen die Stellungnahme der Stadt Köln weiter. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] ________________________________ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Referat 2 [geschwärzt] Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de<[geschwärzt]> Internet: www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de/> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Von: [geschwärzt] <[geschwärzt]> Gesendet: Donnerstag, 3. Dezember 2020 10:32 An: ZF LDI [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> Betreff: AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 Sehr geehrte Frau [geschwärzt], aufgrund von Krankheit und Personalengpässen hat sich die Bearbeitung leider etwas verzögert. Wir beabsichtigen den Antrag aus folgenden Gründen abzulehnen: In den Bezirksmappen befinden sich zahlreiche personenbezogene Daten, wie beispielweise Namen und Anschriften von Anwohnern und Beschwerdeführern. Für Erlaubnistatbestände im Sinne des § 9 Absatz 1 a-c liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Einholung von Einwilligungen der Anwohner und Beschwerdeführer, in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten, ist aufgrund der großen Zahl der Eingaben, nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich und die Offenbarung dürfte auch nicht im Interesse der Betroffenen liegen, sodass der Erlaubnistatbestand des § 9 Abs. 1 d IFG NRW ebenfalls nicht anzuwenden ist. Um sich auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Buchstabe e IFG NRW zu berufen, müsste der Antragsteller zunächst ein rechtliches Interesse (= unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden) an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen. Durch seine bisherigen Eingaben ist davon auszugehen, dass hier im Ergebnis nur ein schlichtes Informationsinteresse vorliegt, sodass nach der zu treffenden Abwägung wohl das Interesse der Vielzahl von Betroffenen und der Behörde an dem Schutz der in der Bezirksmappe enthaltenen personenbezogenen Daten gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegt. Schließlich habe ich im Wege der Abwägung geprüft, ob der Antrag komplett abgelehnt werden muss, oder ob mildere Möglichkeiten des Informationszugangs bestehen, wie z.B. die Zurverfügungstellung von geschwärzten Kopien. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, inwieweit der Vorgang nach der Abtrennung und Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten noch Informationen enthält, die der Antragsteller begehrt. Zudem ist die Schwärzung der Unterlagen mit erheblichem Arbeitsaufwand und damit auch Verwaltungsgebühren für den Antragsteller verbunden. Darüber hinaus bin ich aufgrund der Infektionslage dazu angehalten, Kontakte auf das Nötigste und wirklich dringende Fälle zu reduzieren. Eine Dringlichkeit ist diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Antragsteller erhält hierzu in den nächsten Tagen von hier noch eine Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Amt öffentliche Ordnung Verkehrsdienst Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Telefon: 0221/2210 E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Internet: www.stadt-koeln.de<http://www.stadt-koeln.de/> Hinweis zum Datenschutz: Zur Beschwerdebearbeitung ist es erforderlich, dass wir Ihre personenbezogenen Daten erheben und zweckgebunden verarbeiten. Gegebenenfalls ist eine Weitergabe Ihrer Daten innerhalb der Stadtverwaltung sowie an die Beteiligungsunternehmen notwendig, um eine zielführende Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachbereich "Beschwerdemanagement der Stadt Köln" und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Stadt Köln unter: -> Link<http://cms-internet.verwaltung.stadtkoeln.de/artikel/66857/index.html?euid=362> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
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AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin erschrocken da…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
22. Dezember 2020 11:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin erschrocken darüber, dass die Stadt Köln, hier der Verkehrsdienst speziell im Stadtbezirk Mülheim, Daten von Bürgern, mit mindestens Klarnamen und Anschrift, einfach offen für alle Mitarbeiter des Verkehrsdienstes ausliegen hat. Der Verkehrsdienst hat etwa 160 Mitarbeiter im Außendienst, unbekannt ist mir wie viele Mitarbeiter noch im Innendienst Zugriff auf die Daten haben. In der Dienstanweisung für den Außendienst des Verkehrsdienstes Köln steht sogar, dass es eine Dienstpflicht sei diese Mappe zu lesen: "Im Besonderen haben die Verkehrsüberwachungskräfte die Pflichten: [...] sich regelmäßig, auf jeden Fall bei Aufnahme der Überwachungstätigkeit in einem unbekannten Bezirk, anhand der Bezirksmappe oder beim zuständigen Abschnitts-/ Einsatzleiter, über Besonderheiten zu informieren." (Dienstanweisung 2019: https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-dienstanweisungen-geschaftsanweisungen-arbeitsanweisungen-verfugungen-und-vergleichbare-dokumente-zur-beurteilung-ahndung-bzw-uberwachung-des-verkehrs/474314/anhang/DienstanweisungVKKln2019.pdf ) Ihnen wurde geschrieben, dass sich "in den Bezirksmappen befinden sich zahlreiche personenbezogene Daten, wie beispielweise Namen und Anschriften von Anwohnern und Beschwerdeführern" befinden. Als ich meine Fachaufsichtsbeschwerden an den Ordnungsamt geschickt habe wurde ich nicht aufgeklärt, dass mein Name, meine Anschrift und meine Beschwerden für alle Mitarbeiter des Verkehrsdienstes im Bezirk Mülheim frei einsehbar sein werden und auf Jahre, gar Jahrzehnte vorrätig gehalten werden. Die unverzügliche Entfernung personenbezogener Daten ist, auch unabhängig meiner Anfrage nach dem IFG, geboten. Ich gehe davon aus, dass dann, sobald die Stadt Köln Datensparsamkeit übt und ihre Bezirksmappen im Sinne des Datenschutzes nachbearbeitet, nichts gegen eine Einsicht vor Ort spricht. Werden Sie also selbst tätig, da Ihnen die Stadt sogar selbst die Missstände offenbart hat? Laut dem Social Media Team der Stadt hat der Verkehrsdienst 160 Mitarbeiter im Außendienst: "Der Ordnungsdienst des Ordnungsamtes hat insgesamt 160 Mitarbeitende im Außendienst, die in zwei Schichten im gesamten Stadtgebiet unterwegs sind." (vgl. https://twitter.com/Koeln/status/1318886278327316480) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS: Auch wenn Ihnen versprochen wurde, dass man mir in wenigen Tagen antworten werde, so warte ich bis heute auf eine Reaktion. Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrteAntragsteller/in hatten Sie bereits die…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
8. Januar 2021 09:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hatten Sie bereits die Möglichkeit mein Anliegen vom 22. Dezember 2020 aufzugreifen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS: Eine Antwort bleibt mir die Stadt Köln übrigens immer noch schuldig. Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe bis heute kei…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
22. Januar 2021 17:20
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe bis heute keine Reaktion von der Stadt Köln auf mein Angebot vom 15. Oktober 2020 erhalten. Ebenfalls ist die Frage offen geblieben, ob Sie etwas gegen die datenschutzrechtlich miserable Situation der für alle Mitarbeiter offenen Daten von Privatpersonen in den Bezirksmappen unternehmen möchten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020
Datum
28. Januar 2021 09:18
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-10313/20 ________________________________ Sehr [geschwärzt], mit mail vom 3.12., welche ich Ihnen am 15.12. weitergeleitet hatte, teilte die Stadt Köln mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf der Grundlage des § 9 IFG NRW abzulehnen. Da Sie meines Wissens jedoch diesen Bescheid noch nicht erhalten haben, habe ich mich gestern mit Frau [geschwärzt] (Durchwahl: [geschwärzt]) telefonisch in Verbindung gesetzt. Sie teilte mir mit, dass sie den Bescheid an Sie bereits entworfen habe, dieser sich nun im Geschäftsgang befinde. Ich gehe also davon aus, dass Sie in den nächsten Tagen eine Antwort von dort erhalten werden. Zu Ihrer denselben Sachverhalt betreffenden datenschutzrechtlichen Anfrage liegen uns allein aufgrund der Schilderung in diesem Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass tatsächlich Nichtberechtigten Zugang zu personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage gewährt wird. Soweit die in der Bezirksmappe enthaltenen Informationen für die Aufgabenerfüllung der MitarbeiterInnen erforderlich sind - und davon ist zunächst auszugehen - , wäre diese Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrte [geschwärzt], Ich kann nicht nachvollziehe…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
3. Februar 2021 14:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte [geschwärzt], Ich kann nicht nachvollziehen, wie die aktuelle Handhabung der Stadt Köln allen Mitarbeitern den Zugang zu personenbezogenen Daten mit zuordnenbaren Beschwerden mit dem Prinzip der Datensparsamkeit vereinbar sein kann. Für die Arbeit des Verkehrsdienstes reicht es, wenn Beschwerden _ohne_ personenbezogene Daten vorhanden wären. Möglich wäre auch, dass Arbeitsanweisungen aus den Beschwerden erstellt werden, welche dann anstatt der vollständigen Beschwerden verfügbar gemacht werden. Es ist keineswegs so, dass _alle_ ' in der Bezirksmappe enthaltenen Informationen für die Aufgabenerfüllung der MitarbeiterInnen erforderlich sind.' Ferner möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass ich bis heute immer noch keine Antwort von der Stadt, dem Verkehrsdienst oder von Frau [geschwärzt] erhalten habe. Ich warte nun schon seit 16 Wochen auf eine Antwort auf mein Angebot der Einsicht vor Ort. Da auch Ihnen Anfang Dezember versprochen wurde, dass ich 'in den nächsten Tagen' eine Antwort erhalten würde (zu dem Zeitpunkt war die Frist der IFG-Anfrage bereits verstrichen), so möchte ich Ihnen nahelegen eine Beanstandung auszusprechen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 199048 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr geehrteAntragsteller/in falls Sie sich wegen eines…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
4. Februar 2021 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in falls Sie sich wegen eines Datenschutzverstoßes an uns wenden möchten, würde ich Sie bitten, da es zwei unterschiedlich zu behandelnden Sachverhalte betrifft, eine separate Datenschutzbeschwerde zu adressieren. Hierfür können Sie das im Anhang befindliche Formular verwenden und sich zuvor auf unserer Seite informieren: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Ueberuns/submenu_UnsereAufgaben/Inhalt2/HinweiseDatenschutzverstoss/HinweiseDatenschutzverstoss.php Mit freundlichen Grüßen
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr Antragsteller/in bei der Beantwortung Ihres IFG-Antrag…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
12. Februar 2021 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bei der Beantwortung Ihres IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Insbesondere setzt der Zeitpunkt der Bekanntgabe auch eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Um die gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW erforderliche Bekanntgabe an Sie in ausreichendem Umfang sicherstellen zu können, bitten wir Sie daher zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage um Übermittlung Ihrer Postadresse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr << Anrede >> wenn ich den von Ihnen zi…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
13. Februar 2021 14:22
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
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Sehr << Anrede >> wenn ich den von Ihnen zitierten § 41 VwVfG NRW richtig verstehe, dann steht dort bei (2), dass eine elektronische Übermittlung möglich ist. Das wäre auch mein priorisierter Weg. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Möcht…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen
Datum
13. Februar 2021 14:22
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Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Möchten Sie einen Parkverstoß melden? Sie können dies telefonisch oder schriftlich mitteilen. -> Link: Servicetelefon Verkehrsdienst<https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/verkehrsdienst> -> Link: schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde<https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/falsch-geparktes-fahrzeug-melden?kontrast=schwarz> Bitte nutzen Sie diese Kommunikationswege - anonyme Hinweise werden nicht verfolgt. [cid:image001.jpg@01D6AE0A.E4607140] Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Köln gem. Art. 13 DSGVO: Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Stadt Köln, Verkehrsdienst, Willy-Brandt-Platz 3, 0221-2210. Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung der Rechtmäßigkeit verarbeitet, um Ihre Beschwerde hinreichend beantworten zu können, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c, e DSGVO in Verbindung mit §§ 1, 3, 4 OBG NRW. Gegebenenfalls ist eine Weitergabe Ihrer Daten innerhalb der Stadtverwaltung notwendig, um eine zielführende Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten. Nach Abschluss der Bearbeitung werden Ihre Daten zur ordnungsgemäßen Aktenführung je nach Bedeutung des Falls aufbewahrt. In der Regel werden die Unterlagen nach drei Jahren gelöscht. Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der EU-Datenschutzgrundverordnung. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln unter folgendem Kontakt: Stadt Köln, Datenschutzbeauftragter, Stadthaus Deutz – Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, Telefon: 0221 / 221-22457 oder 0221 / 221-22509. Mögliche Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Köln in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten richten Sie bitte an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon 0211 / 38424-0 oder E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. ________________________________ Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung<https://www.stadt-koeln.de/service/onlinedienste/newsletter-anmeldung?para=allgemein> ________________________________ [https://styleguide.bundesregierung.de/resource/blob/72496/1760346/6d7f611945ca42908c50804510c5335b/breg-vorschaubild-01-unterstuetzt-842x595px-jpg-srgb-v01-data.png]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr Antragsteller/in Ich bitte erneut um Ihre Adresse,…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
16. Februar 2021 09:08
Status
Sehr Antragsteller/in Ich bitte erneut um Ihre Adresse, um den Bescheid rechtswirksam zustellen zu können. Nach § 41 VwVfG Absatz 2 gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Um den Zugang nachzuweisen, steht zurzeit nur die Postzustellungsurkunde zur Verfügung. Eine alternative Zustellung ist nicht möglich. Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich bis zum 23.02.2021 keine ladungsfähig Adresse erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048] Sehr << Anrede >> da Sie nun von einem Besc…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 1.10.2020 [#199048]
Datum
17. Februar 2021 15:21
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
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Sehr << Anrede >> da Sie nun von einem Bescheid sprechen, den Sie mir zustellen möchten, gehe ich davon aus, dass es sich um einen Ablehnungsbescheid handelt. Meine Anschrift finden Sie anbei. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 199048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199048/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Möcht…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ein Hinweis zu Ihrem Anliegen
Datum
17. Februar 2021 15:21
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Vielen Dank für Ihre Nachricht! Wir melden uns so bald wie möglich bei Ihnen. Möchten Sie einen Parkverstoß melden? Sie können dies telefonisch oder schriftlich mitteilen. -> Link: Servicetelefon Verkehrsdienst<https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/verkehrsdienst> -> Link: schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde<https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/falsch-geparktes-fahrzeug-melden?kontrast=schwarz> Bitte nutzen Sie diese Kommunikationswege - anonyme Hinweise werden nicht verfolgt. [cid:image001.jpg@01D6AE0A.E4607140] Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Köln gem. Art. 13 DSGVO: Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Stadt Köln, Verkehrsdienst, Willy-Brandt-Platz 3, 0221-2210. Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung der Rechtmäßigkeit verarbeitet, um Ihre Beschwerde hinreichend beantworten zu können, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c, e DSGVO in Verbindung mit §§ 1, 3, 4 OBG NRW. Gegebenenfalls ist eine Weitergabe Ihrer Daten innerhalb der Stadtverwaltung notwendig, um eine zielführende Bearbeitung Ihres Anliegens zu gewährleisten. Nach Abschluss der Bearbeitung werden Ihre Daten zur ordnungsgemäßen Aktenführung je nach Bedeutung des Falls aufbewahrt. In der Regel werden die Unterlagen nach drei Jahren gelöscht. Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der EU-Datenschutzgrundverordnung. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln unter folgendem Kontakt: Stadt Köln, Datenschutzbeauftragter, Stadthaus Deutz – Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, Telefon: 0221 / 221-22457 oder 0221 / 221-22509. Mögliche Beschwerden über das Vorgehen der Stadt Köln in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten richten Sie bitte an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon 0211 / 38424-0 oder E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. ________________________________ Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung<https://www.stadt-koeln.de/service/onlinedienste/newsletter-anmeldung?para=allgemein> ________________________________ [https://styleguide.bundesregierung.de/resource/blob/72496/1760346/6d7f611945ca42908c50804510c5335b/breg-vorschaubild-01-unterstuetzt-842x595px-jpg-srgb-v01-data.png]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)
Datum
23. Februar 2021
Status
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Dauer von Auskunftsersuchen bei der Stadt Köln Sehr Antragsteller/in Sie hatten über die Bezirksregierung um Ausk…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Dauer von Auskunftsersuchen bei der Stadt Köln
Datum
13. September 2021 13:13
Status
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Sehr Antragsteller/in Sie hatten über die Bezirksregierung um Auskunft gebeten, warum IFG Anfragen bei der Stadt Köln nicht immer zeitnah beantwortet werden. Dazu erfolgte eine Stellungnahme an die Bezirksregierung. Zudem möchte ich Ihnen aber auch persönlich folgende Auskunft erteilen: Die Stadt bemüht sich, ein Verfahren aufzustellen, dass zukünftig auf IFG-Anfragen zeitnah eine Antwort erfolgt und die Auskunftsersuchen möglichst schnell abschließend beantwortet werden. Bitte haben Sie Verständnis, wenn die Aufstellung eines solchen Verfahrens und dessen Implementierung bei dem hohen Personalbestand der Stadt Köln längere Zeit beansprucht. Zu Ihrer Anfrage vom 05.11.2020 zur Meldung zu verkehrsrechtlichen Mängeln auf der Kalk-Mülheimer Straße in Köln Kalk bitte ich um Auskunft, ob dieses Auskunftsverlangen noch aufrechterhalten wird. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Dauer von Auskunftsersuchen bei der Stadt Köln [#199048] Sehr [geschwärzt], Vielen dank für Ihre Antwort. Be…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dauer von Auskunftsersuchen bei der Stadt Köln [#199048]
Datum
13. September 2021 15:02
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
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Sehr [geschwärzt], Vielen dank für Ihre Antwort. Bezüglich der Anfrage einer Liste mit gemeldeten Mängeln auf der Kalk Mülheimer Strasse in den letzten vier Jahren ist mein letzter Stand, dass es weder so eine Liste gibt, noch dass überhaupt Mängel bekannt seien. So zumindest habe ich die Antwort von Frau [geschwärzt] an den LDI verstanden. Leider hat sie mir jedoch keine solche Antwort gegeben, ich musste darauf hoffen, dass der LDI, wie geschehen, mir die Information weiterleitet. Vielleicht kann es Teil Ihrer Umstrukturierung bzgl IFG Anftagen werden, dass auch der Anfragende solche Informationen bekommt, und nicht erst beim LDI nachfragen muss. Sie schrieb u. a. am 6. Juli: "Bezüglich der Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Kalk, im Abschnitt zwischen Kalker Hauptstraße und Wipperfürther Straße, liegen mir in den letzten vier Jahren lediglich vier Bürgeranträge auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht vor." Sollte es doch bekannte Mängel auf der Kalk Mülheimer Strasse, die in den letzten vier Jahren (seit Antragstellung) gemeldet wurden, geben, insbesondere im Rahmen einer Ersatzmaßnahme statt einer Verkehrsschau, dann bin ich weiterhin daran interessiert. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 199048 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]