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MNB im Unterricht

laut Brief vom
https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/31082020-informationen-zum-schulbetrieb

"Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen."

Diese angebliche Freiwilligkeit wird offensichtlich von vielen Schulleitern als Pflicht umgedeutet. Dieses wird offensichtlich auch damit begründet, dass die gesamte Lehrerschaft als Risikogruppe bezeichnet wird.
Deshalb frage ich:
- Wie ist der Begriff "Schulgemeinde" zu deuten?
- Wie ist der Begriff "verständigen" zu deuten?
- Wieviele Schulen sind Ihnen bekannt, die von dieser "Freiwilligkeit" Gebrauch gemacht haben?
- Welche Möglichkeiten existieren aus ihrer Sicht auf Schulen bzw. Schulleiter hinzuwirken, die das Tragen einer MNB verpflichtend anordnen für die Schüler oder aber Schüler unter Druck setzen diese zu tragen? Wie geht das Ministerium selber dagegen vor?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
MNB im Unterricht [#199264]
Datum
3. Oktober 2020 00:03
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut Brief vom https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/31082020-informationen-zum-schulbetrieb "Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen. Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen." Diese angebliche Freiwilligkeit wird offensichtlich von vielen Schulleitern als Pflicht umgedeutet. Dieses wird offensichtlich auch damit begründet, dass die gesamte Lehrerschaft als Risikogruppe bezeichnet wird. Deshalb frage ich: - Wie ist der Begriff "Schulgemeinde" zu deuten? - Wie ist der Begriff "verständigen" zu deuten? - Wieviele Schulen sind Ihnen bekannt, die von dieser "Freiwilligkeit" Gebrauch gemacht haben? - Welche Möglichkeiten existieren aus ihrer Sicht auf Schulen bzw. Schulleiter hinzuwirken, die das Tragen einer MNB verpflichtend anordnen für die Schüler oder aber Schüler unter Druck setzen diese zu tragen? Wie geht das Ministerium selber dagegen vor?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199264 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199264/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB im Unterricht“ vom 03.10.2020 (#199264) wurd…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: MNB im Unterricht [#199264]
Datum
11. November 2020 12:40
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB im Unterricht“ vom 03.10.2020 (#199264) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199264 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199264/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Wes…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „MNB im Unterricht“ [#199264] [#199264]
Datum
16. November 2020 15:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Ministerium weder eine Eingangsbestätigung, noch eine der Fragen beantwortet hat Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 199264.pdf Anfragenr: 199264 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in leider hat sich nicht …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
17. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in leider hat sich nicht aufklären lassen, ob und wann Ihre Anfrage das Ministerium erreicht hat. Die Poststelle hat keinen solchen Eingang feststellen können. In der Sache antworte ich Ihnen wie folgt: Der in der Gesetzessprache heute nicht mehr verwendete Begriff "Schulgemeinde" meint die Gesamtheit der Lehrenden, Lernenden und Eltern einer Schule. In der von Ihnen zitierten SchulMail wurde er - in Verbindung mit dem im Schulgesetz nur an einer Stelle (§ 42 Absatz 5) verwendeten Wort "verständigen" - benutzt, um deutlich zu machen, dass es hier nicht um förmliche Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien und nicht um rechtsverbindliche Regelungen gehen sollte, sondern um unverbindliche Absprachen auf der Grundlage eines breiten Konsenses. Das Ministerium hat nicht ermittelt, in wievielen Schulen nach dem 1. September weiter nach den Regeln vom Ende der Sommerferien bis 31. August verfahren worden ist. In der Zwischenzeit ist Nordrhein-Westfalen, wie Sie möglicherweise wissen, wieder zum früheren Rechtszustand zurückgekehrt; siehe dazu die im Internet allgemein zugängliche SchulMail vom 21. Oktober 2020. Verpflichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler zu Unrecht zum Tragen einer Alltagsmaske oder übt sie oder er einen unzulässigen Druck auf sie aus, ist es Aufsicht der für die Schule zuständigen unteren oder oberen Schulaufsichtsbehörde, nicht aber des Ministeriums, dagegen mit den schulaufsichtlichen Mitteln einzuschreiten. Das Ministerium hat nicht ermittelt, in wievielen Fällen dies vorgekommen ist. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.