Polizeieinsatz im Weinbergpark 2.10-3.10.2020

Anfrage an: Polizei Berlin

alle Unterlagen, die Ihnen zum Polizeieinsatz (oder den Einsätzen) zur Räumung des Weinbergparks in der Nacht vom 2. auf den 3.10.2020 vorliegen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • Kosten dieser Information:
    71,64 Euro
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeieinsatz im Weinbergpark 2.10-3.10.2020 [#199265]
Datum
3. Oktober 2020 01:00
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen, die Ihnen zum Polizeieinsatz (oder den Einsätzen) zur Räumung des Weinbergparks in der Nacht vom 2. auf den 3.10.2020 vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199265/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrteAntragsteller/in alle Unterlagen, die Ihn…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
21. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
621,1 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in alle Unterlagen, die Ihnen zum Polizeieinsatz (oder den Einsätzen) zur Räumung des Weinbergparks in der Nacht vom 2. auf den 3.10.2020 vorliegen. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: Ihren Antrag lehne ich ab. Begründung: Die hierzu bei der Polizei Berlin vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen unterliegen dem Auskunftsverweigerungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG Bln. Nach dieser Vorschrift besteht kein Recht auf Aktenauskunft soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Erlangen Dritte Kenntnis über polizeitaktische Abläufe, Einsatzkonzeption und Kräfteansätze, besteht die Gefahr, dass diese sich zukünftig auf polizeiliches Handeln derart einstellen können, dass eine effektive polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert würde.
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe gegen Ihren Bescheid vom 21.10.2020 Widerspruch und beant…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
28. Oktober 2020
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe gegen Ihren Bescheid vom 21.10.2020 Widerspruch und beantrage 1. mir unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2020 diejenigen Unterlagen über den Polizeieinsatz im Weinbergpark in der Nacht vom 2. auf den 3.10.2020 zu übersenden, deren Bekanntwerden sich nicht nachteilig auf den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen auswirkt; 2.den Bescheid im Übrigen bis zum 21.01.2021 zu befristen. Begründung: In Ihrem Bescheid vom 21.10.2020 berufen Sie sich auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG Bln. Ich möchte Sie bitten, nochmals zu überprüfen, ob dieser für alle Unterlagen einschlägig ist, die Ihnen zu dem Polizeieinsatz vorliegen. Es ist nachvollziehbar, dass tiefgreifende Einblicke in Ihre Polizeitaktik künftige Einsätze erschweren könnten. Dennoch ist für mich nicht ohne weiteres klar, dass es sich bei den Unterlagen ausschließlich um derartige Informationen handelt. So sollten doch Auslöser und Ziel des Einsatzes, die Arten von polizeilichen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und das Ergebnis des Einsatzes auch bei einem Bekanntwerten keine Auswirkungen auf künftige Einsätze haben können. Zudem ist die Polizei bei der Auswahl ihrer Maßnahmen in weiten teilen durch das ASOG eingeschränkt; die Bürger*innen wissen also bereits in groben Zügen welches Verhalten welche Maßnahmen nach sich ziehen kann, so dass eine Geheimhaltung hier wenig nützt. Sollte der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG nur für einen Teil der Unterlagen einschlägig sein, so wären Sie gemäß § 12 IFG verpflichtet, mir den anderen Teil zugänglich zu machen. Aus diesem Grund möchte ich Sie um die Nachprüfung bitten. Sofern § 9 Abs. 1 IFG einschlägig ist, müsste der Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 IFG auf drei Monate befristet sein. Da der Ausgangsbescheid unbefristet ist, bitte ich Sie auch, die Möglichkeit einer Befristung zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berl…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Polizeieinsatz im Weinbergpark 2.10-3.10.2020“ [#199265] [#199265]
Datum
19. Januar 2021 18:32
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/199265/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Ablehnungsgrund des § 9 IFG Bln nicht ausreichend begründet ist. Informationen über vergangene Einsätze können, auch ohne Informationen über die polizeiliche Strategie, freigegeben werden. Auch der Anlass ist keine schützenswerte Information. In jedem Fall kann § 9 IFG Bln nicht dazu dienen, den Informationsanspruch dauerhaft zu verwehren. Der Bescheid hätte befristet werden müssen, so dass der Antragsteller jedenfalls nach dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne hätte Einsicht erhalten müssen. Schließlich ist nicht dargetan, dass dem Land Berlin ein schwerer Nachteil droht, was für den Ausschlussgrund des § 11 IFG Bln notwendig wäre. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 199265.pdf - 2020-10-21_1-scan-66.pdf - 2021-01-08_1-scan2021-01-19_174444.pdf Anfragenr: 199265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199265/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 19. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen Folgendes mit: Nac…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. Januar 2021
Datum
26. Januar 2021 17:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu o. g. Betreff teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 9 IFG ist für den Fall einer Ablehnung im Sinne von dessen Abs. 1 in der Tat Abs. 2 zu berücksichtigen, d. h. die Entscheidung der Behörde ist zwingend zu befristen (längstens drei Monate). Allerdings ist nach Ablauf der Frist auf Antrag erneut zu entscheiden, wobei die weitere Vorenthaltung der Informationen nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vorliegen. Dass Sie nach Ablauf einer gewissen (nicht eingeräumten) Zeitspanne die Einsicht hätten erhalten müssen, sieht das IFG nicht vor. Sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid wurde § 9 Abs. 2 IFG fälschlicherweise nicht berücksichtigt, vermutlich weil die Polizei weiß, dass eine Befristung den Anschein erwecken würde, dass ein neuer Antrag nach Fristablauf erfolgreich sein könnte. Das ist offenbar nicht gewollt. Der Widerspruchsbescheid ist auch deshalb fehlerhaft, weil § 11 IFG nicht nur eine (einfache) Gefährdung, sondern eine schwerwiegende Gefährdung des Gemeinwohls voraussetzt, was verkannt wurde. Im Übrigen ist die - § 12 IFG widersprechende - Aussage zu den "Informationsfragmenten", die keinen Informationsgewinn für die Anfragenden ergeben würden, zweifelhaft, weil dies aus unserer Sicht nur vom Antragsteller selbst beurteilt werden kann; ggf. muss er damit leben, dass nur wenige Informationen übrig bleiben, für die er u. U. eine hohe Gebühr zahlen muss, weil geheimhaltungsbedürftige Teile unkenntlich zu machen oder abzutrennen waren. Jedenfalls ist eine solche Vorab-Einschätzung der Behörde für die Verpflichtung nach § 12 IFG nicht relevant. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, von dem im Widerspruchsbescheid genannten Rechtsmittel Gebrauch zu machen und Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einzulegen. Eine andere Möglichkeit, die Ihnen zu den begehrten Informationen verhelfen könnte, sehe ich leider nicht. Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Nachricht geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Klage
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
19. Februar 2021
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
Verwaltungsgericht Berlin
Eingangsbestätigung
Von
Verwaltungsgericht Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
22. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
Polizei Berlin
Verwaltungsakte Akteneinsicht aus dem Klageverfahren
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Verwaltungsakte
Datum
7. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Akteneinsicht aus dem Klageverfahren
<< Anfragesteller:in >>
Klagebegründung
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
3. Juni 2021
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status

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Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Die Polizei erlässt einen neuen IFG Bescheid, in dem sie wei…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Datum
29. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
Die Polizei erlässt einen neuen IFG Bescheid, in dem sie weitgehenden Informationszugang gewährt, gebühren Festsetzt und dem sie die begehrten Unterlagen beifügt.

Dokumente