Videoüberwachung Köln - Antrag auf Herausgabe der Dokumentation nach §15a Absatz 4

Sämtliche Dokumente über die polizeiliche Videoüberwachung in Köln, die durch die Anwendung von §15a Absatz 4 für die Jahre 2018 und 2019 entstanden sind.
Als Präzisierung:
- Die vollständige Dokumentation der nach §15a Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen.
- Die vollständige Überprüfung (aus 2018 und 2019), ob die Voraussetzungen nach §15a Absatz 1 weiter vorliegen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung Köln - Antrag auf Herausgabe der Dokumentation nach §15a Absatz 4 [#199349]
Datum
4. Oktober 2020 00:19
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente über die polizeiliche Videoüberwachung in Köln, die durch die Anwendung von §15a Absatz 4 für die Jahre 2018 und 2019 entstanden sind. Als Präzisierung: - Die vollständige Dokumentation der nach §15a Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen. - Die vollständige Überprüfung (aus 2018 und 2019), ob die Voraussetzungen nach §15a Absatz 1 weiter vorliegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199349/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen un…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
4. Oktober 2020 00:26
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 08.10.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
8. Oktober 2020 12:51
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 08.10.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4102/20 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Antrags. Darin nehmen Sie mehrfach Bezug auf einen § 15 a, ohne die Rechtsvorschrift zu benennen. Es wird davon ausgegangen, dass § 15 a PolG NRW gemeint ist. Ich bitte diesbezüglich aber noch um eine kurze Bestätigung Ihrerseits. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#199349] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. > …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#199349]
Datum
8. Oktober 2020 17:29
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. > Darin nehmen Sie mehrfach Bezug auf einen § 15 a, ohne die Rechtsvorschrift zu benennen. > Es wird davon ausgegangen, dass § 15 a PolG NRW gemeint ist. Ich bitte diesbezüglich aber noch um eine kurze Bestätigung Ihrerseits. Bitte entschuldigen Sie meine Ungenauigkeit. Sie haben richtig vermutet, bei dem §15a ist der §15a PolG-NRW gemeint. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199349/
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 05.11.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
5. November 2020 14:25
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 05.11.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4102/20 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 04.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Auskunftsersuchen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Zu meinem Bedauern ist es nicht möglich, Ihre Anfrage binnen Monatsfrist zu beantworten. Daher bitte ich Sie bis zur Beantwortung noch um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#199349] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre Mitteilung. Ich möchte dara…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#199349]
Datum
16. November 2020 23:35
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre Mitteilung. Ich möchte darauf hinweisen, dass Angefragte Informationen nach dem IFG-NRW "unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung" zugänglich gemacht werden sollen. Mittlerweile wurde die Frist um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage und die vorraussichtlich noch benötigte Bearbeitungszeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199349/
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 27.11.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
27. November 2020 10:51
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 27.11.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4102/20 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zur vollständigen Dokumentation der nach § 15 a Absatz 1 PolG NRW durchgeführten Maßnahmen sowie zur vollständigen Überprüfung, ob die Voraussetzungen nach § 15 a PolG NRW weiter vorliegen. Die von Ihnen benannten Unterlagen enthalten polizeitaktische und - strategische Informationen, deren Bekanntwerden die Tätigkeit der Polizei nachhaltig beeinträchtigen würde. Der Zugang zu derartigen Informationen wäre gemäß § 6 IFG NRW abzulehnen. Die Polizei Köln hat zum Thema Videobeobachtung jedoch bereits umfangreiche Informationen auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht, die nicht der Geheimhaltung unterliegen und die Sie unter folgendem Link abrufen können: https://koeln.polizei.nrw/artikel/polizeiliche-videobeobachtung-in-koeln Abschließend wird gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, die LDI NRW als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung Köln - Antrag auf Herausgabe der Dokumentation nach §15a Absatz 4“ [#199349] [#199349]
Datum
24. Dezember 2020 14:14
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/199349/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Polizeipräsidium Köln keine Abwägung über eine Teilablehnung bzw. Schwärzung der Dokumente durchgeführt hat. Zusätzlich wird in § 6 IFG NRW eine Ablehnung erst verlangt, "wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll". Die Polizei hat in der Ablehnung nur eine Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit, aber keine Beeinträchtigung der öffentichen Sicherheit oder Ordnung geltend gemacht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 199349.pdf - 2020-10-03_2-PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg - 2020-10-08_1-InformationsblattIFG.pdf Anfragenr: 199349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199349/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.12.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung Köln - Antrag auf Herausgabe der Dokumentation nach §15a Absatz 4“ [#199349] [#199349]
Datum
4. Januar 2021 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.12.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 4.10.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 4.10.2020
Datum
14. Januar 2021 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 4.10.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-13/21 _____ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu sämtlichen Dokumenten zur polizeilichen Videoüberwachung der Jahre 2018/19 über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/videouberwachung-koln-antrag-auf-herausgabe-der-dokumentation-nach-15a-absatz-4/) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 27.11.2020 haben Sie den Antrag unter Hinweis auf in den Unterlagen enthaltene "polizeitaktischen und - strategische Informationen, deren Bekanntwerden die Tätigkeit der Polizei nachhaltig beeinträchtigen würde" nach § 6 IFG NRW abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Dabei orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Ihrem Schreiben vom 27.11. konnte ich eine solche konkrete Begründung nicht entnehmen. Zudem wäre vor einer vollständigen Ablehnung zu prüfen, inwiefern ein teilweiser Informationszugang nach Schwärzung der dem Ablehnungsgrund nach § 6 lit. a) IFG NRW unterliegenden Inhalte erfolgen könnte. Wie der Antwort auf eine vergleichbare Anfrage zu entnehmen ist (https://fragdenstaat.de/anfrage/videouberwachung-domumfeldringe/426798/anhang/2019-09-25_Anlage.pdf), wäre ein dermaßen teilweiser Zugang durchaus denkbar. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe [geschwärzt] eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, [geschwärzt] Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie unter der unten genannten Durchwahl erreichbar. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.10.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Inf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.10.2020
Datum
17. Februar 2021 16:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Informationszugang vom 4.10.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-13/21 ________________________________ Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Information leite ich Ihnen im Anhang dieser mail die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Köln weiter. Mit freundlichen Grüßen