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Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag / EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE"

Wie allgemein bekannt, wird der Rundfunkbeitrag spezialgesetzlich geregelt.

Im Rahmen dieser Spezialregelung haben die Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio beim EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" in 27 Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen und nutzen diese Marke, um eigene Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen.
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507

Alle Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag werden unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchgeführt. Die Abwicklung des Rundfunkbeitrags wird durch die Klasse 36 dieser Wortmarke (Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen) abgedeckt.

Da Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio alle ihre Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchführen, haben sie bei allen Kunden damit die Meinung gefestigt, dass beim Rundfunkbeitrag der Wettbewerb herrscht.

Bitte geben Sie Information zum herrschenden Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag.

PS: EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gibt folgende Definition zu allen bei ihm eingetragenen Marken:
"Marken sind Zeichen, die im Handelsverkehr verwendet werden, um Produkte zu kennzeichnen. Ihre Kunden erkennen Sie an Ihrer Marke und entscheiden sich aufgrund der Marke für Sie. So heben Sie sich von anderen Wettbewerbern ab. Sie können Ihre Marke schützen und darauf aufbauen, wenn Sie sie eintragen lassen."
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition

Diese Definition gilt natürlich auch für die eingetragene EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE".

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie a…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag / EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" [#199499]
Datum
5. Oktober 2020 15:50
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie allgemein bekannt, wird der Rundfunkbeitrag spezialgesetzlich geregelt. Im Rahmen dieser Spezialregelung haben die Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio beim EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" in 27 Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen und nutzen diese Marke, um eigene Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507 Alle Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag werden unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchgeführt. Die Abwicklung des Rundfunkbeitrags wird durch die Klasse 36 dieser Wortmarke (Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen) abgedeckt. Da Landesrundfunkanstalten, ZDF und DeutschlandRadio alle ihre Dienstleistungen rund um den Rundfunkbeitrag unter der EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" durchführen, haben sie bei allen Kunden damit die Meinung gefestigt, dass beim Rundfunkbeitrag der Wettbewerb herrscht. Bitte geben Sie Information zum herrschenden Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag. PS: EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gibt folgende Definition zu allen bei ihm eingetragenen Marken: "Marken sind Zeichen, die im Handelsverkehr verwendet werden, um Produkte zu kennzeichnen. Ihre Kunden erkennen Sie an Ihrer Marke und entscheiden sich aufgrund der Marke für Sie. So heben Sie sich von anderen Wettbewerbern ab. Sie können Ihre Marke schützen und darauf aufbauen, wenn Sie sie eintragen lassen." https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition Diese Definition gilt natürlich auch für die eingetragene EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE".
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 199499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199499/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 5. Oktober 2020…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Wettbewerb beim Rundfunkbeitrag / EU-Wortmarke "BEITRAGSSERVICE" [#199499]
Datum
6. Oktober 2020 09:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 5. Oktober 2020, mit der Sie einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach §§ 2 Abs. 2, 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) stellen. Mit freundlichen Grüßen

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Ihr Schreiben vom 05.10.2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie beigefügte Anlage. Mit …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Schreiben vom 05.10.2020
Datum
13. Oktober 2020 15:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie beigefügte Anlage. Mit freundlichen Grüßen
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