Sehr geehrter Herr Bräuer,
mit Ihrer E-Mail vom 06. Oktober 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zur beiliegenden Anfrage.
Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.
Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres, daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG.
Ihres als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat fachlich geprüft.
Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt.
Das Jugendamt ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Es handelt sich dabei um eine Einrichtung innerhalb der Kommunalverwaltung, die grundsätzlich bei jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt besteht.
Eine Besonderheit ist die in § 70 SGB VIII festgelegte Zweigliedrigkeit des Jugendamtes: Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss.
Die öffentlichen Jugendhilfe gehört zu dem Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben der Kommune. Damit unterliegen die Jugendämter den durch Landesrecht bestimmten Rechtsaufsichtsbehörden. Diese überprüfen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
Aufsichtsmaßnahmen können auch durch formlose Rechtsbehelfe (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde zur Rüge des persönlichen Verhaltens eines Bediensteten) bei der tätig gewordenen Behörde oder bei der Aufsichtsbehörde angeregt werden. Soweit Landesrecht dies vorsieht, kann gegen einen Verwaltungsakt des Jugendamtes Widerspruch eingelegt werden. Darüber hinaus steht Personen, die sich durch die Tätigkeit der Jugendämter als Verwaltungsbehörden in ihren Rechten verletzt sehen, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung offen.
Mit freundlichen Grüßen