Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unt…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [#199587]
Datum
6. Oktober 2020 10:47
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Anfragenr: 199587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199587/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
. Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 06. Oktober 2020. Zu der von Ihnen erbetenen A…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [#199587]
Datum
14. Oktober 2020 10:23
Status
Warte auf Antwort
. Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Eingabe vom 06. Oktober 2020. Zu der von Ihnen erbetenen Auskunft liegen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend keine Informationen vor. Die Zuständigkeit für Ihre Anfrage liegt bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zur Klärung Ihrer Fragen wenden Sie sich daher bitte an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und reichen Ihren Antrag dort erneut ein: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Ellerstraße 56 53119 Bonn Telefon: +49 228 / 37787-0 Fax: +49 228/ 37787-200 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:…
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [#199587]
Datum
18. Oktober 2020 20:06
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Anfragenr: 199587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199587/

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz vom 18.10.2020 VORE.O1018-73/20 Ihre Anfrage nach dem Umweltinform…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz vom 18.10.2020
Datum
2. November 2020 08:16
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-73/20 Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 18.10.2020 auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sehr geehrter Herr Semsrott, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 18.10.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG). Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig. Sie begehren Auskunft auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der o. g. Liegenschaft. Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden, § 17 Abs. 1 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV). Grundsätzlich besteht für Nichtwohngebäude Wahlfreiheit, auf welcher Grundlage der Energieausweis ausgestellt wird. Der BImA liegt für diese Liegenschaft ein Energieverbrauchsausweis vor. Anspruchsgegenstand nach dem UIG / IFG sind ausschließlich Informationen der Behörde des Bundes, bei der ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Das Recht auf Informationszugang dient nicht dazu, die Behörde zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben hat und deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13, juris-Rdnr. 23 m.w.N.). Die Behörde trifft insofern keine Informationsbeschaffungspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November, 2014 - 7 C 20/12, juris-Rdnr. 37). Da Sie sich in Ihrem Antrag auf § 16 EnEV beziehen, wonach ein Energieausweis sowohl auf der Grundlage des Energiebedarfs als auch des Energieverbrauchs ausgestellt werden kann, lege ich Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Einsichtnahme in einen der BImA vorliegenden Energieausweis für die o. g. Liegenschaft begehren und erteile Ihnen hiermit einfache Auskunft. Den Energieverbrauchsausweis entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Diese Auskunft ergeht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG i. V. m. Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage zur Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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