IFG: Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Tätigkeitsberichte, Verlaufsberichte- und protokolle sowie die Lageabschlussmeldung des Einsatzes der Kölner Polizei am Sylvesterabend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ich übernehme die Gebühren für den Antrag. Personenbezogene Daten können Sie ggf. schwärzen, eine Drittbeteiligung ist nicht erforderlich.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Januar 2017
  • Frist
    21. Februar 2017
  • 5 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
IFG: Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend [#19968]
Datum
19. Januar 2017 17:55
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Tätigkeitsberichte, Verlaufsberichte- und protokolle sowie die Lageabschlussmeldung des Einsatzes der Kölner Polizei am Sylvesterabend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ich übernehme die Gebühren für den Antrag. Personenbezogene Daten können Sie ggf. schwärzen, eine Drittbeteiligung ist nicht erforderlich. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Mitteilung ist soeben bei uns eingega…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
19. Januar 2017 18:16
Status
Warte auf Antwort
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5,2 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Mitteilung ist soeben bei uns eingegangen und wurde an die Führungsstelle der Direktion ZA (Zentrale Aufgaben) weitergeleitet. Bei Nachfragen oder Nachträgen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die Führungsstelle der Direktion ZA oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihre Anfrage zu Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend [#19968] Sehr geehrter Herr Sem…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihre Anfrage zu Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend [#19968]
Datum
26. Januar 2017 13:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 14.01.2017 gemäß § 4 Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) wurden zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Ich beabsichtige, Ihrem Informationsersuchen nicht nachzukommen. Damit ich Ihnen einen klagefähigen Bescheid zukommen lassen kann, bitte ich Sie, mir Ihre Anschrift mitzuteilen. Die von Ihnen gewünschten Informationen bilden in weiten Teilen nicht die Verwaltungstätigkeit der Polizei ab, über die auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft erteilt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um Informationen zur Einsatzplanung bzw. -bewältigung sowie um polizeiliche Maßnahmen zur Strafverfolgung, so dass eine Auskunft hierzu von mir unter Hinweis auf § 2 Informationsfreiheitsgesetz IFG NRW i. V. m. § 6 a IFG NRW nicht erteilt werden kann. Eine Vielzahl von Informationen können Sie den Medien entnehmen, insoweit verweise ich auf § 5 Abs. 4 IFG NRW. Sie können versichert sein, dass das PP Köln auch die Ereignisse der Silvesternacht 2016/2017 umfangreich und gewissenhaft nachbereiten wird. Verschiedene Dienststellen sowie eine seit dem 04.01.2017 von Herrn Polizeipräsidenten Jürgen Mathies eingesetzte Arbeitsgruppe sind damit beschäftigt, die zahlreichen Daten aufzuarbeiten. Sobald valide Ergebnisse vorliegen, werden diese im größtmöglichen Umfang auch den Medien zur Verfügung gestellt. Damit wird die Zielrichtung verfolgt, Bürgerinnen und Bürger zu informieren und Transparenz zu gewährleisten. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage zu Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend [#19968] Sehr geehrt<<…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend [#19968]
Datum
26. Januar 2017 13:15
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte senden Sie den Bescheid an die untenstehende Postadresse. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr Antrag Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 19.01.2017 haben Sie unter Hinweis auf das Informationsfre…
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag
Datum
28. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 19.01.2017 haben Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen {IFG NRW) um Übersendung sämtlicher Tätigkeitsberichte, Verlaufsberichte und -protokolle sowie die Lageabschlussmeldung des Einsatzes der Kölner Polizei am Silvester- abend 2016/2017 in und um den Kölner Hauptbahnhof gebeten. Hierzu erteile ich Ihnen die nachfolgende Auskunft: § 2 (1) des IFG NRW beschreibt abschließend den Anwendungsbereich des Gesetzes: Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Die von Ihnen gewünschten polizeilichen Einsatzunterlagen bilden nicht die Verwaltungstätigkeit der Polizei ab über die auf der Rechtsgrundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft erteilt werden könnte. Hierbei handelt es sich vielmehr um lnforma- tionen zur Einsatzplanung bzw. Einsatzbewältigung sowie um polizeiliche Maßnahmen zur Strafverfolgung. Im Weiteren verweise ich auf die Ablehnungsgründe des § 6 IFG NRW, Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung: Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information u. a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, u. a. insbesdndere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Eine Weitergabe der erbetenen Informationen kommt daher mi.t dem Hinweis auf die Ablehnungsgründe des§ 6 IFG NRW nicht in Betracht. Eine Vielzahl der von Ihnen erbetenen Informationen können Sie den Medien entnehmen, insoweit verweise ich auf§ 5 Abs. 4 IFG NRW. Die von Ihnen z. B. erbetene Lageabschlussmeldung der Kölner Polizei können sie der Internetseite des Landtages des Landes NRW www.landtag. nrw.de/portai/VWWI//GB 111.1/T agesordnungen/WP16/21 0 O/E16-2128.jsp) und dem dazugehörigen Bericht der Landesregierung NRW (Vorlage 16/4663) entnehmen. Sie haben ferner gem. § 13 (2) IFG NRW die Möglichkeit, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NordrheinWestfalen (LDI NRW) anzurufen, sofern Sie diese Auskunft nicht zufriedenstellt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein - Westfalen - ERWO VG/FG vom 07.11 .2012 (GV.NRW.2012 S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I Seite 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Falls die Klagefrist durch das Verschulden eines von Ihnen beauftragten Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korresp…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG: Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend“ [#19968]
Datum
14. Februar 2017 17:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/19968 Die Ablehnung der Polizei Köln ist rechtswidrig. Sie geht davon aus, dass polizeiliche Einsatzunterlagen nicht dem IFG unterliegen. Nach der Rechtssprechung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2010, Az. 8 A 875/09) ist diese Position allerdings nicht haltbar. Da der Einsatz präventiver Natur war, müssten die angeforderten Dokumente (bis auf die bereits öffentliche Lageabschlussmeldung) herausgegeben werden. Ich habe vor, Klage gegen die Entscheidung einzureichen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG: Dokumente zum Einsatz um den Kölner Hauptbahnhof am Sylvesterabend“ [#19968]
Datum
15. Februar 2017 11:08
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 14.02.2017 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 14.02.2017
Datum
22. Februar 2017 12:04
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Weggen, Tel. 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-599/17 Betreff: Ihre E-Mail vom 14.02.2017 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de\metanavi_Kontakt\key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de> P Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob Sie diese E-Mail ausdrucken! Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage [Klage eingereicht]
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
24. Februar 2017
An
Polizeipräsidium Köln
Status
[Klage eingereicht]
Polizeipräsidium Köln
Klageerwiderung
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
31. März 2017
Status
Warte auf Antwort
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 14.2.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail vom 14.2.2017 Akte…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 14.2.2017
Datum
10. Mai 2017 15:57
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail vom 14.2.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-599/17 ________________________________ Sehr geehrter Herr Semsrott, bitte entschuldigen Sie die zeitlich verzögerte Rückmeldung auf Ihre Anfrage vom 14.02.2017. Darin bitten Sie mich um Vermittlung bei Ihrem an das Polizeipräsidium Köln gerichteten Antrag nach dem IFG NRW vom 19.01.2017. Zeitlich gesehen nach Ihrer Anfrage, nämlich am 24.02.2017, haben Sie in derselben Sache Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln eingelegt. Eine Möglichkeit, vermittelnd tätig zu werden, sehe ich angesichts des anhängigen Verfahrens nicht mehr. Hierfür bitte ich um Verständnis. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den Ausgang des Verfahrens informieren würden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Duplik
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Duplik
Datum
26. November 2017
An
Polizeipräsidium Köln
Status
43,2 KB
Polizeipräsidium Köln
Antwort
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
17. Januar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

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Polizeipräsidium Köln
Urteil
Von
Polizeipräsidium Köln
Via
Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
25. Januar 2021
Status

Dokumente