Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte

- Sämtliche Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte

=> in elektronischer und maschinenlesbarer Form

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Rohdate…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte [#199793]
Datum
8. Oktober 2020 10:18
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte => in elektronischer und maschinenlesbarer Form
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A404/1010001001-IF30413)
Datum
12. Oktober 2020 14:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08. Oktober 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30413 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
A404/1010001001-IF30413 Sehr geehrteAntragsteller/in falls es Ihnen die Bearbeitung erleichtert sind die Daten f…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A404/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
12. Oktober 2020 14:48
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
A404/1010001001-IF30413 Sehr geehrteAntragsteller/in falls es Ihnen die Bearbeitung erleichtert sind die Daten für das Jahr 2019 ausreichend. Ansonsten auch gerne für mehrere Jahre. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 08. Oktober 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30413) ei…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413)
Datum
3. November 2020 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 08. Oktober 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30413) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Sämtliche Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte in elektronischer und maschinenlesbarer Form. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Bei der Verwaltungsgerichtsstatistik handelt es sich um eine sogenannte koordinierte Länderstatistik nach § 3 Absatz 3 BstatG. Mit den Statistischen Ämtern der Länder besteht Einvernehmen über die Zulieferungen an das Statistische Bundesamt und darüber, dass das Statistische Bundesamt die Datenzulieferungen der Länder zum Bundesergebnis zusammenführt. Darüber hinaus besteht mit den Länderjustizministerien Einvernehmen, dass das Statistische Bundesamt neben Verbundstandardtabellen auch anonymisierte Einzeldaten für Sonderauswertungen erhält, um die Aufgabe der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesamt für Justiz wahrzunehmen zu können. Dem Statistischen Bundesamt ist es jedoch nicht erlaubt, diese Einzeldaten herauszugeben bzw. für andere als statistische Zwecke zu verwenden. Hierzu besteht kein Einvernehmen mit den Länderjustizministerien. Eine Weiterleitung von Einzeldaten bedürfte einer Zustimmung des "Ausschusses für Justizstatistiken", welcher aus fachverantwortlichen Vertretern der Justizministerien der Länder besteht. Zuständigkeit und Vorsitz hat hier das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, welches zu kontaktieren wäre. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht mitteilen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in der Ablehnungsgrund nach dem IFG ist für mich nicht erkennbar. Können Sie diesen bit…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
3. November 2020 13:35
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Ablehnungsgrund nach dem IFG ist für mich nicht erkennbar. Können Sie diesen bitte nachreichen? Falls Sie über die angefragten Informationen verfügen, wären Sie auch auskunftspflichtig nach dem IFG. Ich kann in der zitierten Vorschrift (§ 3 Absatz 3 BstatG) auch keine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift erkennen. Tatsächlich ist dort nur eine Auflistung Ihrer Aufgaben zu finden als Behörde. Durch das IFG ist das Bereitstellen von amtlichen Informationen auch zu einer Aufgabe des Statistischen Bundesamts geworden. Ich bitte hier um Klarstellung und erneute Bescheidung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] [#199793]
Datum
3. November 2020 14:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/199793/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Statistische Bundesamt eine auskunftspflichtige Behörde ist, welche als Einzige über die angefragte Information verfügt. Das Bundesamt gibt an, dass es keine Einzeldaten der Statistik herausgeben darf. Jedoch wurde dies weder mit einer Geheimhaltungsvorschrift belegt - noch ist dies aus § 3 Absatz 3 BstatG zu entnehmen. Der von der Behörde zitierte Paragraph gibt lediglich einige Hauptaufgaben des Statistischen Bundesamts an. Jedoch zählt seit der Rechtskraft des Informationsfreiheitsgesetz auch die Herausgabe von angefragten amtlichen Informationen zu den Aufgaben des Bundesamts. Dies ist bereits dadurch erkennbar, dass das IFG keine Bereichsausnahmen oder Einschränkungen für das Statistische Bundesamt kennt. Eines gesonderten Einvernehmens mit den Ländern, die diese Daten an das Bundesamt übermitteln bedarf es nicht. Ein solches Länderbeteiligungsverfahren ist im IFG auch nicht vorgesehen. Desweiteren lässt der Ablehnungsbescheid des Bundesamts keinerlei Ablehnungsgründe nach dem IFG erkennen und entspricht deshalb nicht dem Erfordernis des § 39 VwVfG, dass ein Bescheid "in der Begründung (...) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe" mitteilen muss. Es sind hier keine Ablehnungsgründe nach dem IFG genannt worden und auch nicht erkennbar. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 199793.pdf Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht vom 03.11.2020. Bei der Entscheidung d…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
4. November 2020 14:19
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht vom 03.11.2020. Bei der Entscheidung des von Ihnen gestellten Antrags war keiner der im IFG benannten Ausschlussgründe (dies sind die §§ 3-6 IFG) zu nennen. Um Ihnen die Entscheidung verständlich zu machen, folgende Erläuterungen: Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich nur auf solche Informationen, die bei der entsprechenden Stelle vorhanden sind und über die jene Stelle auch verfügungsbefugt ist (Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 47; siehe hierzu auch die Begründung zum Gesetzesentwurf des IFG, Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Dies bedeutet, dass die Behörde selbst Urheberin der Information sein muss oder aber mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis der Drittbehörde über die Information verfügen kann. Im Fall der Verwaltungsgerichtsstatistik ist, wie im Bescheid bereits erläutert wurde, das Statistische Bundesamt nicht Urheber der zugrunde liegenden Daten, sondern die entsprechenden Daten werden von den Ländern zur Verfügung gestellt. Wie ebenfalls im Bescheid erläutert, regelt § 3 Abs. 3 BStatG Folgendes: "Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen." Aus diesem Wortlaut des § 3 Abs. 3 BStatG ist deutlich zu entnehmen, dass das Statistische Bundesamt die von den Ländern zugelieferten Daten (selbst für statistische Aufgaben) nur verwenden kann, wenn eine Zustimmung der Länder vorliegt, folglich, dass das Statistische Bundesamt keine Verfügungsbefugnis über die zugelieferten Daten besitzt. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass Nordrhein-Westfalen Vorsitzland des Ausschusses für Justizstatistik ist, welcher länderübergreifende Angelegenheiten zu Justizgeschäftsstatistiken der Länder koordiniert. In dieser Funktion müsste NRW kontaktiert werden. Da das Statistische Bundesamt ohne Zustimmung der Länder die von Ihnen beantragten Informationen nicht herausgeben kann, ist unsere Entscheidung wie auch deren Begründung korrekt und es ist keine Neubescheidung vorzunehmen. Sie können Ihr Anliegen den Bundesländern vorlegen bzw. dem Vorsitzland. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in da hat ein Bürger Interesse an Rohdaten/Open Data und dann kommt sowas. Die Verfügu…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
4. November 2020 15:42
An
Statistisches Bundesamt
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in da hat ein Bürger Interesse an Rohdaten/Open Data und dann kommt sowas. Die Verfügungsbefugnis ist auf Ihre Behörde in dem Moment übergegangen, in dem Sie die Daten erhalten haben. Das begründet sich darin, dass durch die getroffene Vereinbarung der Länder zur Übermittlung selbstverständlich auch die Verfügungsbefugnis übertragen wurde. Das lässt sich bereits daraus folgern, dass das Statistische Bundesamt ohne weitere Vereinbarungen mit den Ländern beliebige Statistiken aus den übermittelten Daten erstellen darf und diese auch veröffentlicht. Das trifft nicht nur auf die anfragten Daten zu. Weiteres Indiz ist, dass nur Ihre Behörde über diesen Datensatz verfügt. Der Datensatz liegt in dieser Form weder einer anderen Behörde noch einer Landesbehörde vor. Davon unbeschadet meine Bitte: Können Sie - als DeStatis - hier nicht einfach eine Anfrage an den Ausschuss für Justizstatistiken richten? Vielleicht lässt sich das Thema so völlig problemlos klären. OpenData ist doch für die Bundesregierung ein enorm wichtiges Anliegen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht. Mit unserer E-Mail vom 04.11.2020 hab…
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Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
17. Dezember 2020 13:05
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht. Mit unserer E-Mail vom 04.11.2020 haben wir Ihnen bereits erläutert, dass und weshalb das Statistische Bundesamt rechtlich gesehen keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der von Ihnen angefragten Informationen besitzt. Ihnen bleibt unbenommen, sich selbst an den Ausschuss für Justizstatistiken zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560
Datum
29. Dezember 2020 14:58
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben in o.g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
29. Dezember 2020 16:02
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in ich erhalte meine Vermittlungsbitte aufrecht, da hier geltendes Recht ignoriert wird und Sie nicht ausreichend geprüft haben sowie direkt den Tätigkeitsberichten des BfDI widersprechen. Ich bitte um zeitnahe Prüfung und Antwort. Die Justizministerkonferenz hat weder die rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rohdaten. Die angefragten Daten sind in der angefragten Form nur bei DeStatis vorliegend. DeStatis speichert die Daten __dauerhaft__ auf seinen Servern. DeStatis verarbeitet die Daten zu Statistiken. Die Daten liegen niemand anderem in der vollständigen Form vor - noch kann jemand anders darüber in ihrer Gesamtheit verfügen. Die Daten werden ferner nicht durch die Justizministerien der Länder übertragen, sondern auf Anordnung der Länder durch die Landesstatistikbehörden. Die Justizministerien haben und hatten die angefragten Rohdaten nicht in ihrem Besitz. Die Justizministerkonferenz ist auch keine Behörde, die dem IFG unterliegt. Ferner ist das Justizministerium NRW auch keine Bundesbehörde. Insofern ist es nicht möglich, dass ich eine IFG-Anfrage an die Konferenz richte. Die Konferenz ist tatsächlich überhaupt keine Behörde - weder im Bund noch in den Ländern. Ein Verweis über § 7 IFG an eine "andere zuständige Behörde" ist nur an Bundesbehörden möglich. Mein Informationsbegehren läuft so ins Leere und das IFG wird hier ad absurdum geführt, indem die Regelung des § 7 rechtswidrig als Ausschlusstatbestand genutzt wird. Ihre Zurückweisung meiner Vermittlungsanfrage widerspricht außerdem direkt dem 1. Tätigkeitsbericht des BfDI: Siehe angehängter Ausschnitt - 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, Seite 14. Dort wird genau diese Thematik behandelt. So im Übrigen auch Schoch, IFG, § 7 Rn. 39: "Im Normalfall entscheidet diejenige Behörde über den Antrag auf Informationszugang, bei der die begehrte Information vorhanden ist und die allein schon deshalb zur Verfügung über die begehrte Information befugt ist. Denn im Regelfall besteht eine Übereinstimmung zwischen dem „Besitz“ und der „Verfügungsberechtigung“ über die amtliche Information" Weiter Schoch, IFG, § 7 Rn. 39: "Grundsätzlich kommt es für den Informationszugang allerdings auf die Herkunft einer Information nicht an (> § 1 Rn. 32; > § 2 Rn. 51). Die wichtigsten Fälle, in denen „Informationsbesitz“ und „Verfügungsberechtigung“ auseinanderfallen, sind in § 3 Nr. 5(> §3 Rn. 256ff.) und in § 3 Nr. 7 > § 3 Rn. 300ff.) geregelt; soweit der Informationszugang danach ohnehin ausgeschlossen ist, kommt es — in einem materiellen Sinne — auf die Verfügungsberechtigung einer Behörde nicht an." Sowie Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 5 IFG Drucksache 15/4493: "Sofern allerdings Information mit Ursprung außerhalb des Bundes, etwa der Länder (...) ständiger Bestandteil der Unterlagen des Bundes wird, greift das Urheberprinzip vorbehaltlich § 3 Nr. 8 nicht" Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - bfdi-tatigkeitsbericht-2006-2007-2222.png Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008…
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560
Datum
5. Januar 2021 14:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben vom heutigen Tag. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725…
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Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
5. Januar 2021 15:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in Ich erachte den Vorgang als nicht beendet und bitte um zeitnahe Erklärung der Diskrepanz zwischen Ihren Aussagen und der offiziellen Haltung des BfDI in Form des 1. Tätigkeitsberichts. Hat sich diese Haltung seitdem geändert? Dann bitte ich um offizielle Mitteilung und Nennung der Gründe. Sie weisen auf 4.8.3 aus dem 1. Tätigkeitsbericht hin. Ich hätte mir gewünscht, dass Sie hier weitergelesen hätten statt nur in die Gesetzesbegründung zu schauen. Denn im Punkt 4.8.3 vertritt der BfDI zu 101 % meine Ansicht in dieser Sache. So heißt es dort vom BfDI zu einem fast deckungsgleichem Vorgang: "Nach meiner Ansicht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Information, die eine Bundesbehörde zu ihren Vorgängen genommen hat, auch der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Bundes unterliegt. Verfügungsberechtigt ist also regelmäßig die Behörde, bei der die Information Bestandteil der Vorgänge ist. Dies können hinsichtlich derselben Information unter Umständen auch mehrere Behörden sein. (...) Demnach ist meines Erachtens auch das BVL berechtigt, über die begehrten Einzeldaten der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer zu verfügen, sofern diese Daten (auch) bei ihm vorhanden und Bestandteil der eigenen Akten sind. Dass es die Daten nicht selbst erhoben hat, ist aus meiner Sicht unerheblich (vgl. auch Nr. 2.2.2.2)." - Der BfDI im 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit Gab es einen Ausgang bei diesem Rechtsstreit, der in 4.8.3 benannt wurde? Ich bitte um Nennung des Aktenzeichens, dass dem BfDI bekannt sein müsste. ----- Unabhängig davon will ich noch einmal illustrieren, was diese scheinbar neue Haltung des BfDI für mein Begehren bedeutet: Es ist niemand mehr zuständig und mein Informationsgesuch versandet. Denn: Wer hat denn nun (eine) Verfügungsberechtigung über die Daten? Die Justizministerien der Länder, welche die Daten nie vorliegen hatten und haben? Eine Verfügungsbefugnis setzt ja wohl voraus, dass die Behörde die Daten auch besitzt. Das passt nicht zusammen und kann nicht stimmen. Verstehen Sie das Dilemma, in dem ich mich befinde? Es wurde mir keine Behörde mit einer Verfügungsbefugnis von DeStatis genannt. Es wurde mir ein nicht normiertes Gremium (JM-Konferenz) genannt, welches ganz sicher keine Behörde darstellt. Das genannte Justizministerium NRW hat den Vorsitz in diesem Gremium, aber hat weder die Verfügungsbefugnis über den gesamten Datensatz - noch über den Datensatz des Landes NRW, da er nur IT.NRW sowie DeStatis vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 483-erster-tatbericht-2.png - 483-erster-tatbericht.png Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
5. Januar 2021 16:21
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in ergänzend zu den vorherigen Ausführungen hier noch weitere Zitate Ihrer Behörde zur Thematik, die im Widerspruch zu ihrer Antwort stehen. 4. TB zum IFG, S. 52: "Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Das ist im Regelfall die Stelle, bei der die begehrte Information vorhanden ist. Der Besitz der Information ist ein starkes Indiz für die Verfügungsbefugnis. Die Herkunft der Unterlagen ist für den Zugangsanspruch in der Regel ohne Bedeutung; es kommt nicht darauf an, ob die Information von der anspruchsverpflichteten Stelle gezielt gewonnen wurde oder ob sie ursprünglich von einer anderen Behörde stammt. Ich konnte nicht erkennen, warum dem Petenten die begehrten Unterlagen weiterhin verweigert wurden." Sowie S. 81 des 4. TB: "Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist im Normalfall die Stelle, bei der die begehrte Information vorhanden und die damit zur Verfügung darüber befugt ist. Die Herkunft der Information ist für den Zugangsanspruch dagegen ohne Bedeutung." Sowie im 6. TB zur Informationsfreiheit 2016/2017, S. 93: "Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist zunächst, aber nicht allein die Behörde, die die fragliche Information generiert hat. Verfügungsbefugt sind z.B. auch weitere Behörden, bei denen die Informationen Bestandteil der eigenen Vorgänge geworden sind, weil sie für die jeweils einschlägige Verwaltungsaufgabe örtlich oder regional zuständig sind. Unter Umständen können also hinsichtlich derselben Information mehrere Behörden verfügungsberechtigt sein. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine Information, die eine Behörde zu ihren Vorgängen genommen hat, für die Entscheidung dieser Behörde oder jedenfalls für ihre Mitwirkung im Entscheidungsprozess relevant und sie deshalb verfügungsberechtigt ist. Indiz für die Verfügungsbefugnis ist die Verwendung der fraglichen Informationen für die tägliche Arbeit der Behörde. Dies ist bei den Weisungen der kommunalen Träger eindeutig der Fall. Die Jobcenter waren daher verfügungsberechtigt und mussten die Informationen somit herausgeben, sofern keine Versagungsgründe bestanden" Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
12. Januar 2021 16:18
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte in der Sache um kurze Mitteilung, ob Sie sich aktuell hier noch in der internen Klärung befinden, welche Haltung der BfDI nun als Behörde in dieser Rechtsfrage hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
26. Januar 2021 09:06
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Beantwortung meiner Nachrichten vom 5.1.2021 oder um Mitteilung eines Zwischenstandes. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
10. Februar 2021 10:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte in der Sache um kurze Mitteilung, ob Sie sich aktuell hier noch in der internen Klärung befinden, welche Haltung der BfDI nun als Behörde in dieser Rechtsfrage hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) Sehr << …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
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Betreff
Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
12. Februar 2021 08:53
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) Sehr << Anrede >> Da ich die Angelegenheit wie von Ihnen vorgeschlagen nun an den Ausschuss für Justizstatistik weiterleiten möchte: Könnten Sie mir die Kontaktdaten des Open Data Beauftragten bei DeStatis zukommen lassen? Alternativ bitte Ich darum, dass Sie kurz mitteilen mit wem ich das Vorhaben auf Seiten von DeStatis besprechen kann? Ich würde gerne besprechen, ob DeStatis sich in der Sache positiv gegenüber einer Veröffentlichung der Statistik-Daten beim Ausschuss aussprechen kann. Auch ganz im Sinne der Open Data Initiative der Bundesregierung. Insbesondere kann DeStatis sicher Expertise zur Schutzwürdigkeit der Daten liefern. Diese enthalten laut meiner Recherche keine personenbezogenen Daten und werden von DeStatis als "Verwaltungsdaten" eingeordnet. Ziel sollte es letztlich nicht sein, dass einzelne IFG-Anträge zu den Daten positiv beschieden werden, sondern dass die Daten für Alle auf dem Portal der Bundesregierung zur freien Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Statistisches Bundesamt
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Nachricht vom 12. Februar 2021 haben wir erhalten. Das Statistische Bu…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
18. Februar 2021 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Nachricht vom 12. Februar 2021 haben wir erhalten. Das Statistische Bundesamt hat keinen Open Data Beauftragten benannt, so dass ich Ihnen keine entsprechenden Kontaktdaten zukommen lassen kann. Ich habe Ihr Anliegen der fachlich zuständigen Organisationseinheit vorgelegt. Diese hat es abgelehnt, in dieser Sache als Ansprechpartner zu fungieren. Wir wiederholen unseren Vorschlag, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen selbst an den zuständigen Ausschuss, den wir Ihnen benannt haben, wenden. Wir bedauern es, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich werde mich an das Justizministerium NRW wenden. Mir ging es nur um eine vorzei…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
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Betreff
AW: [EXTERN]Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
18. Februar 2021 10:31
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich werde mich an das Justizministerium NRW wenden. Mir ging es nur um eine vorzeitige Beteiligung von DeStatis. DeStatis sitzt als Partei im Ausschuss für Justizstatistik und wird entsprechend ohnehin beteiligt werden. Eine Aussage zur Schutzwürdigkeit wäre dennoch überaus hilfreich. Daher meine Frage: Sehen Sie da weitere, bisher ungenannte Probleme bezüglich einer Veröffentlichung als Open Data oder Herausgabe nach IFG oder ist die - vermeintliche - fehlende Verfügungsbefugnis aus Ihrer Sicht der einzige Grund wieso ein Informationszugang für mich nicht möglich war? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Statistisches Bundesamt
Sehr Antragsteller/in Ihnen sollte klar sein, dass Äußerungen wie diese > - vermeintliche - fehlende Verfügu…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: [EXTERN]Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (Az.: A-IR/1010001001-IF30413) [#199793]
Datum
22. Februar 2021 10:18
Status
Sehr Antragsteller/in Ihnen sollte klar sein, dass Äußerungen wie diese > - vermeintliche - fehlende Verfügungsbefugnis keine Grundlage für einen weiteren Austausch sind. Wenn Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten, haben Sie bei jedem Bescheid die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat Ihnen mitgeteilt, dass unsere im Bescheid erläuterte Rechtsauffassung nicht zu beanstanden ist. Ich weise darauf hin, dass wir personell stark unterbesetzt sind und eine außerordentlich stark angestiegene Zahl von Anträgen nach dem IFG zu bearbeiten haben. Ich bitte daher, von weiteren Kontaktaufnahmen, die lediglich Diskussionswünsche zur Grundlage haben, abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich möchte in der Vermittlungssache (Gz. 25-725/008 II#0560) zu "Rohdaten d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde in der Vermittlungssache: "Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte" (Gz. 25-725/008 II#0560) [#199793]
Datum
18. März 2021 13:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Sehr [geschwärzt], ich möchte in der Vermittlungssache (Gz. 25-725/008 II#0560) zu "Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte" Beschwerde nach Art. 17 GG stellen. Ich bitte um erneute Prüfung der Vermittlungsbitte sowie um Klärung der Rechtsauffassung des BfDI bzgl. § 7 Abs. 1 S. 1 IFG. Entgegen der öffentlichen Auffassung des BfDI, die in diversen Tätigkeitsberichten offengelegt wurde, wurde in meiner Vermittlungsbitte der kreativen Rechtsauffassung des Statistischen Bundesamt gefolgt. Bis heute konnte mir trotz diverser schriftlicher sowie einer telefonischen Nachfrage nicht erklärt werden, wie sich die Diskrepanz zwischen den eindeutigen Tätigkeitsberichten des BfDI und der Antwort durch Frau [geschwärzt] auf meine Vermittlungsbitte erklären lässt. Der Sachverhalt in Kürze: Angefragt waren die "Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte, die das Statistische Bundesamt dauerhaft zur Verfügung hat. Die Daten werden auf Anordnung (VwV-Statistik) der Länder-Justizministerien von den Gerichten erhoben und an die Landesstatistikämter weitergeleitet. Die Landesstatistikämter leiten die Daten, sodann an das Statistische Bundesamt weiter, welche als einzige Bundesbehörde die Daten erhält und diese auch uneingeschränkt und dauerhaft speichert. Der IFG-Antrag wurde sodann am 4.11.2020 vom Statistischen Bundesamt aufgrund des § 7 Abs. 1 S. 1 IFG abgelehnt. Man sei über die Daten nicht verfügungsberechtigt, da keine Zustimmung der Länder vorliege, um die Daten per IFG herauszugeben. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 3 BStatG. Ich verstehe des Einwand des DeStatis so, dass im § 3 Abs. 3 BStatG keine explizite Verfügungsbefugnis für Informationsfreiheitsanfragen erteilt wurde, sondern nur für Statistikaufgaben. Ich bat den BfDI daraufhin um Vermittlung, da diese Ansichtsweise des § 7 Abs. 1 IFG der öffentlichen Rechtsauffassung des BfDI vollständig widerspricht. Ich habe im Verlauf darauf hingewiesen, dass der BfDI beispielsweise im 1. Tätigkeitsbericht des BfDI, Seite 14, eine gleichgeartete Thematik bewertet und dort meiner Rechtsauffassung ist (Länderdaten, die einer Bundesbehörde dauerhaft zugehen). Im Verlauf habe ich auf weitere Tätigkeitsberichte des BfDI hingewiesen, die diese Rechtsauffassung bestätigen und fortführen. Die Diskrepanz zwischen der Entscheidung des BfDI in meinem Fall sowie den Tätigkeitsberichten wurde auch auf mehrfache Nachfragen nicht erklärt. Durch die unerwartete und extrem widersprüchliche Einstellung der Vermittlung wurde ich überrascht, da ich nicht damit gerechnet habe, dass der BfDI eine derart "kreative Rechtsfortbildung" (Wortlaut zum gleichen Sachverhalt im 1. Tätigkeitsbericht BfDI) plötzlich unreflektiert unterstützt. Ich stelle daher aus folgenden Gründen Beschwerde und bitte um Prüfung der Vermittlungsbitte durch einen anderen Sachbearbeiter als Frau [geschwärzt] Gründe: I. Der 1. Tätigkeitsbericht des BfDI behandelt einen fast deckungsgleichen Vorgang: So heißt es dort vom BfDI zu einem fast deckungsgleichem Vorgang, wo Länderstatistikdaten dem BVL dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden: "Nach meiner Ansicht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Information, die eine Bundesbehörde zu ihren Vorgängen genommen hat, auch der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Bundes unterliegt. Verfügungsberechtigt ist also regelmäßig die Behörde, bei der die Information Bestandteil der Vorgänge ist. Dies können hinsichtlich derselben Information unter Umständen auch mehrere Behörden sein. (...) Demnach ist meines Erachtens auch das BVL berechtigt, über die begehrten Einzeldaten der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer zu verfügen, sofern diese Daten (auch) bei ihm vorhanden und Bestandteil der eigenen Akten sind. Dass es die Daten nicht selbst erhoben hat, ist aus meiner Sicht unerheblich (vgl. auch Nr. 2.2.2.2)." - Der BfDI im 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit Frau Gasper hatte in Ihrer Antwort zur Vermittlungsbitte zwar Bezug auf 4.8.3 genommen, aber den Sachverhalt und die Aussagen des BfDI offenbar in keiner Weise verstanden, obwohl ihr direkt Zitate vorgehalten wurden. -------------------------------------------------------------- II. Diese Rechtsauffassung aus dem 1. Tätigkeitsbericht wird vom BfDI fortgeführt und ist damit nicht überholt. 4. TB zum IFG, S. 52: "Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Das ist im Regelfall die Stelle, bei der die begehrte Information vorhanden ist. Der Besitz der Information ist ein starkes Indiz für die Verfügungsbefugnis. Die Herkunft der Unterlagen ist für den Zugangsanspruch in der Regel ohne Bedeutung; es kommt nicht darauf an, ob die Information von der anspruchsverpflichteten Stelle gezielt gewonnen wurde oder ob sie ursprünglich von einer anderen Behörde stammt. Ich konnte nicht erkennen, warum dem Petenten die begehrten Unterlagen weiterhin verweigert wurden." Sowie S. 81 des 4. TB: "Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist im Normalfall die Stelle, bei der die begehrte Information vorhanden und die damit zur Verfügung darüber befugt ist. Die Herkunft der Information ist für den Zugangsanspruch dagegen ohne Bedeutung." Sowie im 6. TB zur Informationsfreiheit 2016/2017, S. 93: "Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist zunächst, aber nicht allein die Behörde, die die fragliche Information generiert hat. Verfügungsbefugt sind z.B. auch weitere Behörden, bei denen die Informationen Bestandteil der eigenen Vorgänge geworden sind, weil sie für die jeweils einschlägige Verwaltungsaufgabe örtlich oder regional zuständig sind. Unter Umständen können also hinsichtlich derselben Information mehrere Behörden verfügungsberechtigt sein. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine Information, die eine Behörde zu ihren Vorgängen genommen hat, für die Entscheidung dieser Behörde oder jedenfalls für ihre Mitwirkung im Entscheidungsprozess relevant und sie deshalb verfügungsberechtigt ist. Indiz für die Verfügungsbefugnis ist die Verwendung der fraglichen Informationen für die tägliche Arbeit der Behörde. Dies ist bei den Weisungen der kommunalen Träger eindeutig der Fall. Die Jobcenter waren daher verfügungsberechtigt und mussten die Informationen somit herausgeben, sofern keine Versagungsgründe bestanden" Eine konkrete Behörde, die verfügungsberechtigt wäre wurde mir zu keiner Zeit genannt. Stattdessen wurde salopp darauf verwiesen, dass ich mich an die Justizministerkonferenz wenden solle. ----------------------------------------------------------- III. Diese Rechtsauffassung des BfDI und meinerseits hat sich in der Folge obergerichtlich bestätigt. a) So zuletzt eindrucksvoll beim OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 - 15 A 873/18. Leitsatz: "Verfügungsberechtigt über eine Information im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist grundsätzlich deren Urheber. Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Die Verfahren auf Informationszugang sollen bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat." Die Verfahrensführung zur Sammlung und Erstellung der Bundeseinheitlichen Justizgeschäftsstatistik liegt zweifelsfrei beim Statistischen Bundesamt. Keine andere Behörde, Konferenz oder Einrichtung verfügt über die Daten in Ihrer Gesamtheit. Ähnlich wie in meinem Fall hat das Bundeskartellamt im Urteil die Daten über die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 GWB erlangt. Diese Regelung sieht nicht explizit vor, dass das Kartellamt die Akten für IFG-Anfragen herausgeben darf. Die Regelung spezifiziert, dass es Akten "soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist" anfordern darf. Trotz dieser Einschränkung war das Kartellamt verfügungsbefugt und auskunftspflichtig. Ähnlich verhält es sich in meinem Fall und dem BStatG. DeStatis liest aus § 3 Abs. 3 BStatG heraus, dass es Daten nur "soweit" erhält, dass es daraus Statistiken erstellen darf. Indirekt soll diese Regelung damit also die Verfügungsbefugnis nach dem IFG verneinen, da das IFG nicht explizit im § 3 BStatG benannt wurde. b) Weitere Bestätigung der Rechtsauffassung ergibt sich z.B. aus Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12 B 11.19 vom 05.11.2020. Dort zur Frage, ob das Bundesministerium der Finanzen verfügungsberechtigt über Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats ist. "Im Übrigen besteht regelmäßig Übereinstimmung zwischen dem Besitz der Information und der Verfügungsberechtigung (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2014 - 12 B 14.13 - juris Rn. 26). Dies gilt auch hier, da die Protokolle des Beirats entsprechend seiner Beratungsfunktion dem Ministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben überlassen und dem Abteilungsleiter der Abteilung I, den Unterabteilungsleitern und den Referatsleitern der Unterabteilung IA zur Kenntnis gegeben werden." c) Und weiter Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12 B 14.13 (https://gesetze.berlin.de/perma?d=MWR...) "Maßgeblich für die Verfügungsbefugnis über Informationen anderer Urheber dürfte danach in erster Linie sein, inwiefern die Information der damit faktisch über sie verfügenden Stelle zur Wahrnehmung eigener Aufgaben überlassen worden ist. Denn das „Arbeiten“ mit der Information bedingt regelmäßig auch die Berechtigung, sie weiter zu verwenden und damit gegebenenfalls auch an andere Stellen weiterzugeben. Dies gilt namentlich im Verhältnis von Aufsichtsbehörden zu den ihnen nachgeordneten Behörden, zumal wenn es sich um Fachaufsicht handelt. Es gilt aber grundsätzlich auch im Verhältnis zu Behörden wie dem Bundeskanzleramt oder den Staatskanzleien der Länder, deren Aufgabe die Vorbereitung des Regierungshandelns ist, die also im allgemeinen nicht unmittelbar exekutiv und verwaltend, sondern informierend, auf- und vorbereitend und koordinierend tätig werden. Auch insoweit werden eigene Aufgaben wahrgenommen und Informationen anderer Behörden und Stellen berechtigt verwendet, so dass darüber angefallene Vorgänge, die aus dem Bereich anderer Behörden stammende Informationen enthalten, regelmäßig den Gegenstand dessen bilden können, worauf sich ein an diese Stelle gerichtetes Informationszugangsbegehren richtet. Das Verwaltungsgericht hat hieraus zutreffend abgeleitet, dass im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung besteht." DeStatis agiert hier mit den Länderdaten zweifelslos aufbereitend und informierend. Der Regelfall zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung besteht auch in diesem Fall und wurde nicht widerlegt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 199793 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560
Datum
30. März 2021 10:46
Status
geschwärzt
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1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie das Schreiben von Herrn Gronenberg in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Beschwerde „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Beschwerde „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
30. März 2021 11:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr [geschwärzt], bei der Diskrepanz zwischen den Tätigkeitberichten und den Antworten der [geschwärzt] handelt es sich um neue vorgetrageneGesichtspunkte in Form eine Beschwerde. Diese Punkte wurden nicht beantwortet. Dies ist ja letztlich der Grund für die Beschwerde. Es wurde auf paradoxe Aussagen des BfDI hingewiesen - jedoch gab es nie eine Erklärung. Auch die zitierten Urteile insbesondere des OVG BB sind vorher nicht bekannt gewesen. Die Beschwerde enthält damit einen Blumenstrauß an neuen rechtlichen und tatsächlichen Argumenten, die zu berücksichtigen sind. Ich bitte daher um Beantwortung meiner Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 199793 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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„Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793] Gz. 2…
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Von
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Betreff
„Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte“ [#199793] # 25-725/008 II#0560 [#199793]
Datum
1. Juni 2021 08:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr << Anrede >> ich bitte um Zusendung der vollständigen Vermittlungsakte sowie auch um Zusendung etwaiger Akten zum Beschwerdevorgang. Falls die Anfrage wider Erwarten kostenpflichtig sein sollte, bitte ich um vorhergehende Information. Ich bitte um ausschließlich elektronische Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
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Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793] Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in ich weise au…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793]
Datum
26. Juli 2021 16:11
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in ich weise auf folgendes Schreiben aus dem Jahr 2006 hin, in dem Frau Dr. Schultze (BfDI, PGIFG-723/003 II#0006) gegenüber dem BVL eine andere Rechtsauffassung für das BfDI vertritt, als Sie es nun im Fall Gz. 25-725/008 II#0560 taten. https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-antrag-widerspruchsbescheid-und-vermittlung-bei-anfrage-nach-pestizidruckstanden-in-lebensmitteln/616392/anhang/060911_SchreibenBfDIanBVL_geschw_geschwaerzt.pdf Dieser Vorgang und die Rechtsauffassung des BfDI fanden Einzug in den 1. Tätigkeitsbericht, S. 51, 4.8.3. Ich bitte daher um Erläuterung aufgrund welcher Tatsachen sich die Rechtsauffassung des BfDI seitdem nunmehr geändert hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 060911_schreibenbfdianbvl_geschw_geschwaerzt.pdf Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793] Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr << Anrede >> Sehr An…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793]
Datum
9. September 2021 15:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gz. 25-725/008 II#0560 Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in unter Verweis auf die Ausführungen von Prof. Schoch zum § 7 IFG und der Verfügungsberechtigung (während des Q&A zum Symposium), bitte ich um erneute Prüfung des Vermittlungsvorgangs. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
AW: AW: Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informa…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793]
Datum
23. September 2021 07:46
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/008 II#0560 Sehr Antragsteller/in es besteht weiterhin kein Anknüpfungspunkt für ein erneutes Aufgreifen Ihres Vorgangs. Bei den von Ihnen begehrten statistischen Daten handelt es sich nicht um solche aus einer Bundesstatistik, die das Statisitische Bundesamt (StBA) als eigene, ihm zugewiesene Aufgabe erstellt. Vielmehr handelt es sich um Landesstatistiken, die mit Zustimmung der Länder durch das StBA zusammengestellt werden. Die bloße Verfügungsmöglichkeit des StBA über die Daten ist zwar notwendige aber allein nicht hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung. Ihren Vorgang habe ich somit abschließend zu den Akten genommen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793] Geschäftszeichen: 25-725/008 II#0560 Sehr << Anred…
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AW: AW: Änderung der Rechtsauffassung des BfDI [#199793]
Datum
25. August 2022 15:48
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Geschäftszeichen: 25-725/008 II#0560 Sehr << Anrede >> auch wenn Sie wohl überhaupt keinen Bock mehr auf meine Ausführungen zur Verfügungsberechtigung haben - anders sind Ihre Antworten nicht zu verstehen: Die Sache ist nun höchstrichterlich geklärt. Ich bitte daher um Kenntnisnahme des Urteil des BVerwG 10 C 1.21. Ferne bitte ich darum, dass der BfDI sich für künftige Vermittlungen an die Maßgaben des Urteils hält. Meinen Antrag an das Statistische Bundesamt werde ich erneut stellen. https://fragdenstaat.de/dokumente/181764-urteil-bverwg-10-c-1-21/ Demnach kann eine Behördenkonkurrenz i.S.d. § 7 IFG nur zwischen Bundesbehörden gemäß § 1 IFG entstehen. Der wissenschaftliche Beirat ist genauso wenig eine Behörde gemäß § 1 IFG wie es etwaige Landesstatistikämter sind. Und erst recht keine Ministerkonferenz. Dabei handelt es sich - unglaublicherweise! - nämlich nicht um "Behörden des Bundes" wie es der § 1 IFG normiert. Dass der BfDI bei dieser Farce - übrigens entgegen den Ausführungen von Prof. Schoch - mitgemacht hat, halte ich für ungebührlich und der bisherigen Vermittlungspraxis des BfDI auch weiterhin für widersprechend. "Danach ist hier das Bundesministerium der Finanzen über die begehrte Auskunft verfügungsberechtigt. Nur das Bundesministerium der Finanzen ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, so dass sich die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeiten zwischen mehreren Behörden nicht stellt. Dem Wissenschaftlichen Beirat kommt dagegen nicht die Eigenschaft einer Behörde zu. Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist funktioneller Natur. Eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431 Rn. 22). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15). Ob Letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Ab- grenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 13). Danach erfüllt der Wissenschaftliche Beirat den Behördenbegriff nicht. " Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 199793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199793/