Ihre Aussagen zur Gefährlichkeit von Chlordioxid
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf der Seite "Spektrum.de" werden Sie zitiert mit dem Hinweis: "Chlordioxid ist aber ein industrielles Desinfektions- und Bleichmittel, das unsere Haut und Schleimhaut stark verätzen kann. Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt deshalb schon seit vielen Jahren vor der Einnahme."
Auf Ihrer Seite findet sich eine Mitteilung aus dem Jahr 2012, die aber keine spezifischen Studien, sondern nur allgemeine Aussagen anderer Behörden aus anderen Ländern wiedergibt.
https://www.bfr.bund.de/cm/343/bfr-raet-von-der-einnahme-des-produkts-miracle-mineral-supplement-mms-ab.pdf
In einer anderen Präsentation des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2011 wird von Ihnen allerdings Chlordioxid als wirksames Mittel zur Trinkwasserdesinfektion empfohlen.
https://www.bfr.bund.de/cm/343/trinkwasserdesinfektion_pruefung_der_wirksamkeit_von_desinfektionsmitteln.pdf
Abgesehen davon wird MMS in der von Ihnen beschriebenen Form inzwischen von reiner Chlordioxidlösung - also in Wasser gelöstem ClO2 - abgelöst, das - wie Sie ja selber beschreiben - zur Trinkwasserdesinfektion sehr gut geeignet ist.
Meine Frage:
Bitte, teilen Sie mir mit, auf welcher Grund- und Aktenlage bzw. auf Grund welcher wissenschaftlichen Studien und Untersuchungen Sie pauschal vor der Einnahme von Chlordioxid warnen, ohne auf Dosierungen etc. einzugehen.
Wenn Sie auf anekdotische Einzelfälle von geschädigten Personen abheben, wie hoch waren die verwendete Dosierung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Das Bundesamt für Risikobewertung bestätigt in seiner Antwort auf diese Anfrage, dass. es keine Aussagen zu Chlordioxid, sondern nur zu MMS gemacht hat.
Diese Aussage macht es aus Grund der Tatsache, dass es sich bei MMS um "nicht ermittelbare Substanzen" handelt - was ja auch richtig ist, da MMS mit unterschiedlichen Säuren zur Aktivierung hergestellt werden kann.
Auch die Aussage zur Gefährlichkeit von MMS bezieht sich also nicht auf konkrete Vorfälle, sondern allein und vorsorglich auf die nicht definierten unterschiedlich möglichen Aktivatoren, die für die Herstellung von MMS verwendet werden.
Zum Schluss verweist das BfR auf die Aussagen internationaler Parallelorganisationen. Dies zeigt deutlich, wie verscheidenen Organisationen sich gegenseitig zitieren und aufeinander referenzieren, ohne dass bei den anderen Organisationen zustätzliche Fakten zu finden wären.
Fazit: Es gibt vom BfR, dem höchsten zuständigen Bundesinstitut, keine Aussagen zur Gefährlichkeit von Chlordioxid.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. Oktober 2020
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11. November 2020
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3 Follower:innen
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