Anwendung §45 Abs. 1 Satz 3 StVO
a) Sämtliche aktuell in Hamburg gültigen und die BWVI sowie ihre Dienststellen betreffenden (Global-)Richtlinien, Fachanweisungen, Dienstanweisungen, Verordnungen, Verfahrensvorgaben und Verwaltungsvorschriften,
die den Umgang mit Anträgen von Bürgerinnen und Bürgern zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 Abs. 1 Satz 3 StVO regeln
sowie
b) alle Beschlüsse, nebst den zugehörigen Protokollen (ggf. auch Sitzungsprotokolle) und Anlagen, der Behördenleitung, seit 2014, die den Umgang mit Anträgen von Bürgerinnen und Bürgern zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 Abs. 1 Satz 3 StVO zum Thema haben.
Information nicht vorhanden
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Datum21. Januar 2017
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24. Februar 2017
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