Schreiben zum Hate-Speech-Gesetz

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Ihr Schreiben an den Bundesrat zur Nachbesserung des Hate-Speech-Gesetzes, wie berichtet in https://www.sueddeutsche.de/politik/gesetz-hasskriminalitaet-steinmeier-bundesregierung-1.5058806

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Oktober 2020
  • Frist
    11. November 2020
  • 2 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihr Schreiben an…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Schreiben zum Hate-Speech-Gesetz [#200005]
Datum
9. Oktober 2020 13:03
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ihr Schreiben an den Bundesrat zur Nachbesserung des Hate-Speech-Gesetzes, wie berichtet in https://www.sueddeutsche.de/politik/gesetz-hasskriminalitaet-steinmeier-bundesregierung-1.5058806
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 200005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: http://fdstaat23zv6kdmntgkvdzkr7hipl5oqswwi3xawzkj2w2gwsbxmrwyd.onion/a/200005/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundespräsidialamt
Sehr geehrter Herr Meister, zu Ihrem Antrag auf Informationszugang in der Form der Übersendung des Schreibens an …
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Bezug: Ihr Antrag vom 9. Oktober 2020: Schreiben zum Hate-Speech-Gesetz [#200005]
Datum
4. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, zu Ihrem Antrag auf Informationszugang in der Form der Übersendung des Schreibens an den Bundesrat zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, ergeht folgender BESCHEID: Den beantragten Informationszugang lehne ich — kostenfrei — ab. Begründung: Ihr Antrag auf Übersendung des Schreibens an den Bundesrat zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität war abzulehnen, da kein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat Jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt ist von diesem Anspruch nicht erfasst. Die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) führt hierzu Folgendes aus: Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Zu diesen zählen zum Beispiel die verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnisse im Rahmen des Artikels 82 Abs. 1 GG, […]". Dieser eindeutigen Klarstellung des gesetzgeberischen Willens folgt das Schrifttum zum IFG einhellig (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 181ff.; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 40f.; Rossi, IFG, § 1 Rn. 65; Schmidt/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 988; Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 62; BeckOK InfoMedienR/Debus IFG, § 1 Rn. 143.4). Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt diese Auffassung (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2014 und 2015, S. 769). Das Ausfertigungsverfahren des Bundespräsidenten erfolgt in Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 GG, sodass Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausfertigungsprüfung nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Dies gilt auch für die von Ihnen angeforderten Unterlagen. Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz war daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen