Reise in ein Risikogebiet

ich würde gerne wissen, wie man sich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet (Kapadokien)verhalten muss. 48 Stunden vor der Rückreise aus Kapadokien wird ein Coronatest durchgeführt, ist dieser negativ, darf die Rückreise angetreten werden. Muss man sich anschließend dennoch in häusliche Quarantäne begeben, auch wenn das Testergebnis negativ ausfällt?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    13. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Gesundheitsamt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reise in ein Risikogebiet [#200681]
Datum
13. Oktober 2020 10:58
An
Gesundheitsamt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich würde gerne wissen, wie man sich nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet (Kapadokien)verhalten muss. 48 Stunden vor der Rückreise aus Kapadokien wird ein Coronatest durchgeführt, ist dieser negativ, darf die Rückreise angetreten werden. Muss man sich anschließend dennoch in häusliche Quarantäne begeben, auch wenn das Testergebnis negativ ausfällt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200681 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200681/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gesundheitsamt Düsseldorf
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Angesichts der Ausbreitung d…
Von
Gesundheitsamt Düsseldorf
Betreff
Ihre Mail: Reise in ein Risikogebiet [#200681]
Datum
13. Oktober 2020 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) verändert sich die Lage auch in Düsseldorf in kurzen Abständen. Für Fragen zum Thema Coronavirus hat die Landeshauptstadt ein Informationsportal eingerichtet unter der Adresse www.duesseldorf.de/corona Das Infotelefon für Tests und allgemeine Fragen (ausgenommen Freitestungen) ist unter folgender Rufnummer für Sie erreichbar: Mo - Fr: 07.30 bis 21.00 Uhr Sa: 08.00 bis 16.00 Uhr 0211 89-96090 Fax für Hörgeschädigte: 0211 89-35674 Versorgungshotline für Hilfebedürftige: Mo - Fr: 09.00 - 16.00 Uhr. 0211 89-98999 Informationsdienst für Düsseldorfer Unternehmen: Mo - Fr 09.00 bis 16.00 Uhr 0211 89-90136 <<E-Mail-Adresse>> Beratungshotline für Erziehungsfragen, familiäre Konflikte und Umgangsprobleme: Mo - Fr: 09.00 bis 16.00 Uhr 0211 89-95334 Pflegebüro-Hotline bei Ausfall von Pflegekräften oder -diensten: Mo - Fr: 09.00 bis 14.00 Uhr 0211 89-98998 <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Gesundheitsamt Düsseldorf
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag. Sie haben einen Antrag eingereicht und dies nach dem …
Von
Gesundheitsamt Düsseldorf
Betreff
Antwort: Reise in ein Risikogebiet [#200681]
Datum
22. Oktober 2020 09:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag. Sie haben einen Antrag eingereicht und dies nach dem IFG NRW, UIG NRW und VIG benannt. Gemäß § 1 IFG NRW ist es Zweck dieses Gesetzes, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Laut § 1 UIG NRW ist das UIG NRW anwendbar, wenn es um den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen geht. Der Anwendungsbereich des VIG erstreckt sich gemäß § 1 VIG auf den freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Da sich aus Ihrem Antrag keine Anhaltspunkte für Informationen ergeben, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind, noch Umweltinformationen ersichtlich sind sowie es auch nicht um Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte geht, ist der Zugang weder über das das IFG NRW, noch das UIG NRW oder dem VIG eröffnet. Ihr Antrag ist eine Anfrage nach der Coronaeinreiseverordnung. Die entsprechende Regelung können Sie dort in § 3 Abs. 3 entnehmen. Hiernach sind Personen von den Verpflichtungen ausgenommen, die keine Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19 Erkrankung hinweisen und ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorlegen können. Der Test darf höchstes 48 Stunden vor Einreise durchgeführt worden sein. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Rechtslage sich jederzeit ändern kann. Mit freundlichen Grüßen