Pflegekinder/Pflegeeltern

hiermit frage ich an, wann Sie gedenken, die Gesetze zu Gunsten der Pflegekinder, also Kindeswohl vor Elternrecht, sowie die Rechte der Pflegeeltern zu stärken. 2015 hat Minister Maas einen Gesetzentwurf dazu abgelehnt, das bedeutet, wir Pflegeeltern haben keine Rechte, verdammt viel Pflichten, wir sind Handlanger der Jugendämter.
Wir bekommen einen Hungerlohn für einen 24 Stunden Job, in Berlin aktuell 480 Euro + 48,37 Euro. Das sowieso schon abgehängte Kind, bekommt 399 Euro. Die Pauschale für die Pflegeltern wurde seit 2006 nicht angepasst. Es existieren keine bundesweit einheitlichen Pauschalen. Andere Bundesländer zahlen über 1000 Euro mehr, für den gleichen Job.
Wir haben diesbezüglich Methoden wie im Mittelalter. Das Kindeswohl ist nebensächlich.
Wir sind die billigen Arbeitskräfte des Staates, allerdings die besseren. Heimplätze kosten 5000 - 10000 Euro. Für uns hat dieser Stadt nicht einmal 1000 Euro übrig?
Es werden keine Sozialleistungen gezahlt, das Kindergeld krallt sich der Staat ein (bei Bereitschaftspflege). Es gibt keine Rentenversicherung.
Es werden händeringend Pflegeltern gesucht. Oh Wunder, es finden sich keine.
Wann werden die Gesetze geändert, die Bezahlung deutlich angehoben und die Rechte der Kinder gestärkt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
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Kristina Möller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit frage ic…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Kristina Möller
Betreff
Pflegekinder/Pflegeeltern [#200689]
Datum
13. Oktober 2020 12:36
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hiermit frage ich an, wann Sie gedenken, die Gesetze zu Gunsten der Pflegekinder, also Kindeswohl vor Elternrecht, sowie die Rechte der Pflegeeltern zu stärken. 2015 hat Minister Maas einen Gesetzentwurf dazu abgelehnt, das bedeutet, wir Pflegeeltern haben keine Rechte, verdammt viel Pflichten, wir sind Handlanger der Jugendämter. Wir bekommen einen Hungerlohn für einen 24 Stunden Job, in Berlin aktuell 480 Euro + 48,37 Euro. Das sowieso schon abgehängte Kind, bekommt 399 Euro. Die Pauschale für die Pflegeltern wurde seit 2006 nicht angepasst. Es existieren keine bundesweit einheitlichen Pauschalen. Andere Bundesländer zahlen über 1000 Euro mehr, für den gleichen Job. Wir haben diesbezüglich Methoden wie im Mittelalter. Das Kindeswohl ist nebensächlich. Wir sind die billigen Arbeitskräfte des Staates, allerdings die besseren. Heimplätze kosten 5000 - 10000 Euro. Für uns hat dieser Stadt nicht einmal 1000 Euro übrig? Es werden keine Sozialleistungen gezahlt, das Kindergeld krallt sich der Staat ein (bei Bereitschaftspflege). Es gibt keine Rentenversicherung. Es werden händeringend Pflegeltern gesucht. Oh Wunder, es finden sich keine. Wann werden die Gesetze geändert, die Bezahlung deutlich angehoben und die Rechte der Kinder gestärkt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kristina Möller Anfragenr: 200689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200689/ Postanschrift Kristina Möller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kristina Möller

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrte Frau Möller, mit Ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfrei…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Pflegekinder/Pflegeeltern [#200689]
Datum
12. November 2020 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Möller, mit Ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zur beiliegenden Anfrage. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres, daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Ihres als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat fachlich geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt. Wird Hilfe in einer Pflegefamilie nach §§ 27,33 SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicher zu stellen. Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. Für die Bemessung der Höhe der Leistungen in diesem Zusammenhang enthält das Gesetz keine weiteren Vorgaben. Die Höhe für den notwendigen Unterhalt in einer Vollzeitpflege richtet sich nach §§ 27,33 SGB VIII. Der Deutsche Verein für private und öffentliche Fürsorge gibt jährlich Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege heraus. Für das Jahr 2020 empfiehlt er monatliche Kosten für den Sachaufwand in Höhe von 568 Euro für 0-6 jährige Kinder, in Höhe von 653 Euro für 6-12 jährige Kinder und in Höhe von 718 Euro für 12-18 Jährige. Für die Kosten für die Pflege und Erziehung empfiehlt er für alle Altersstufen einen monatlichen Betrag in Höhe von 248 Euro. Inwieweit die einzelnen Landkreise diesen Empfehlungen folgen, ist dem BMFSFJ nicht bekannt. Der aktuelle Gesetzentwurf des neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, das sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, sieht u.a. die Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien sowie Finanzierungsregelungen für die Beratung und Unterstützung der Pflegefamilien vor. Mit freundlichen Grüßen