Statistik IFG

So vorhanden, beim PP Köln geführte Statistik zur Zahl der Anfragen nach dem IFG NRW und die Ablehnungsquote, gern nach Ablehnungsgründen kategorisiert, gern zeitlich beschränkt auf das Jahr 2016.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2017
  • Frist
    3. März 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistik IFG [#20104]
Datum
28. Januar 2017 22:33
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
So vorhanden, beim PP Köln geführte Statistik zur Zahl der Anfragen nach dem IFG NRW und die Ablehnungsquote, gern nach Ablehnungsgründen kategorisiert, gern zeitlich beschränkt auf das Jahr 2016.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Köln
BuA-DSB - IFG – 01 -17 Köln, 31.01.2017 Anfrag…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW; hier: Statistik IFG [#20104]
Datum
30. Januar 2017 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen
BuA-DSB - IFG – 01 -17 Köln, 31.01.2017 Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) hier: Statistik zum IFG NRW Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 28.01.2017 baten Sie um Übersendung von Daten zu einer hier im Hause geführten Statistik im Hinblick auf Anfragen nach dem IFG NRW. Ebenso baten Sie um Angaben zu einer Ablehnungsquote, ggf. nach Ablehnungsgründen kategorisiert. Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ich beabsichtige Ihren Antrag auf Informationsgewinnung abzulehnen. Sofern Informationen begeht werden, ist gem. § 3 IFG NRW nur von solchen Informationen auszugehen, die in der ersuchten Behörde vorhanden sind. Im Jahre 2016 erfolgte die zentrale Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG NRW bei der Datenschutzbeauftragten der Behörde. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass auch Anfragen durch die Fachdienststellen beantwortet wurden, die dort unmittelbar eingegangen sind. Insofern kann ich lediglich Auskunft über die hier vorliegende Anzahl der erteilen Auskünfte erteilen. Eine Auswertung/ Erhebung wie viele Anfragen abschlägig beschieden wurden (einschließlich der Ablehnungsgründe) und in wie vielen Fällen eine vollumfängliche Auskunft bzw. Teilauskunft erfolgte, wurde hier nicht vorgenommen. Da eine Datenerhebung/- Auswertung unter Bezugnahme auf § 3 IFG NRW zur Beantwortung Ihres Ersuchens ausscheidet, bleibt mir lediglich Ihnen mitzuteilen, dass hier bei der Datenschutzbeauftragten im Jahre 2016 insgesamt 26 Auskunftsersuchen nach dem IFG NRW bearbeitet wurden. Ich hoffe Ihnen, auch wenn ich Ihrem Anliegen nicht in gewünschter Form entsprechen konnte, mit diesen Informationen weiter helfen zu können. Sollten Sie nach alledem an Ihrem ursprünglichen Ersuchen festhalten wollen, bitte ich unter Angabe Ihrer Anschrift um entsprechende Mitteilung, damit ich Ihnen ggf. einen klagefähigen Bescheid zukommen lassen kann. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zu wenden. Ferner erlaube ich mir den Hinweis, dass einige Anfragen im Jahre 2016 auch über das Portal https://fragdenstaat.de/ an das Polizeipräsidium Köln herangetragen wurden. Ich stelle Ihnen daher anheim, entsprechende eigene weiterführende Recherchen anzustellen. Mit freundlichen Grüßen