Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Pöhl

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Gemeindeverwaltung Pöhl

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. Oktober 2020
  • Frist
    21. November 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die …
An Gemeindeverwaltung Pöhl Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Pöhl [#201046]
Datum
17. Oktober 2020 17:32
An
Gemeindeverwaltung Pöhl
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Gemeindeverwaltung Pöhl Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201046/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeindeverwaltung Pöhl
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage haben wir erhalten und teilen Ihnen heute mit, dass wir Ihnen schnellst…
Von
Gemeindeverwaltung Pöhl
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Gemeindeverwaltung Pöhl [#201046]
Datum
17. Dezember 2020 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage haben wir erhalten und teilen Ihnen heute mit, dass wir Ihnen schnellst möglichst Antwort geben möchten. Leider ist es aus aktuellen Gründen auch hier bei der Bearbeitung zu Verzögerungen gekommen, weshalb wir Sie noch um Geduld bitten möchten. Wir wünschen Ihnen bis dahin ein frohes und vorallem gesundes Weihnachtsfest und verbleiben Mit freundlichen Grüßen

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Gemeindeverwaltung Pöhl
Ihre Anfrage an die Gemeindeverwaltung Pöhl zum Energieausweis der Gemeindeverwaltung Sehr geehrteAntragsteller/in…
Von
Gemeindeverwaltung Pöhl
Betreff
Ihre Anfrage an die Gemeindeverwaltung Pöhl zum Energieausweis der Gemeindeverwaltung
Datum
11. Januar 2021 16:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne möchte ich Ihnen Ihre Anfrage zu einem gültigen Energieausweis für das Gebäude der Gemeindeverwaltung Pöhl in Jocketa - Kurze Straße 5, 08543 Pöhl gemäß dem aktuell seit 1.November 2020 gültigen Gebäude-Energie-Gesetz GEG2020<https://geg-info.de/geg/index.htm> bzw. der zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage gültigem EnEV2014<https://enev-online.com/ene… mit den Änderungen ab 1.Januar 2016<https://enev-online.com/enev_pr… beantworten. Der von Ihnen beantragten Herausgabe des Energieausweises des Gebäudes der Gemeindeverwaltung Pöhl kann ich nicht stattgeben, da sich ein solcher Ausweis im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindet und als solcher nur als Kopie an andere Personen herausgegeben werden könnte. Weiterhin kann ich Ihnen mitteilen, dass es für das Gebäude der Gemeindeverwaltung aktuell kein Energieausweis nach Muster der Anlage 6 oder 7 zur EnEV2014/2016 existiert. Der von Ihnen als zwingende Grundlage für die Existenz eines Energieausweises benannte Paragraf §16 der EnEV 2014 in der geänderten Fassung ab 1.Januar 2016 trifft mit seinen Regelungen nicht auf die Verhältnisse in der Gemeindeverwaltung Pöhl zu. Sicherlich beziehen Sie sich auf Satz 1 des §16 Absatz(3): Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (siehe auch EnEV2014 §2 Absatz(16)...) Im aktuell gültigem GEG2020 ist dazu im §80 Absatz(6) folgendes geregelt: Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8<https://geg-info.de/geg/085_%C2%A7_angaben_im_energieausweis.htm#(8)> auszuhängen. Dazu muss festgestellt werden, dass die von Publikumsverkehr betroffene Nutzfläche innerhalb des Gebäudes der Gemeindeverwaltung, hier im größten Teil Verkehrsfläche also die Flure und das Treppenhaus sowie die für Publikumsverkehr zugänglichen Sprechzimmer der Gemeindeverwaltung, lediglich eine Fläche von ca. 150 m² aufweist. Weiterhin ist nicht von einem starken Publikumsverkehr auszugehen, da die Gemeindeverwaltung lediglich 2 Wochentage geöffnet hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Nutzfläche mit Publikumsverkehr für die im Gebäude befindliche Postfiliale, befindet sich das Gesamtgebäude der Gemeindeverwaltung immer noch unterhalb des Grenzwertes von 250 m² Nutzfläche mit Publikumsverkehr, weiterhin ist der Publikumsverkehr der Montag bis Samstag geöffneten Postfiliale nicht als starker Publikumsverkehr zu bewerten, siehe hierzu auch GEG §3 Absatz(27) ...Nutzflächen mit starken Publikumsverkehr. Weitere Faktoren aus der aktuellen Gesetzeslage die ggf. zu einer Verpflichtung zur Ausstellung und öffentlichen Aushängung eines Energieausweises führen liegen ebenfalls nicht vor. Bauliche Veränderungen gemäß §48 GEG2020 wurden bzw. werden aktuell nicht durchgeführt und sind auch nicht in Planung. Die Gemeindeverwaltung Pöhl und das zuständige Bauamt werden bei zukünftigen Baumaßnahmen, die ihrer Art nach durch den §48 GEG2020 als bauliche Änderung gelten und somit zur Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises führen, einen solchen auch vom Gebäudeeigentümer abfordern und gesetzeskonform innerhalb des Gebäudes öffentlich aushängen. Mit freundlichen Grüßen