Einschätzung zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH-Urteil

Alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten) zur Bewertung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-203/15, C-698/15 vom 21. Dezember 2016.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Januar 2017
  • Frist
    3. März 2017
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Information…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Einschätzung zur Vorratsdatenspeicherung nach dem EuGH-Urteil [#20108]
Datum
29. Januar 2017 18:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten) zur Bewertung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-203/15, C-698/15 vom 21. Dezember 2016.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium der Justiz
Aktenzeichen: 7 B 7 - zu: 1451/6II-Z3 81/2017 Sehr geehrte ich lehne Ihren Antrag nach dem IFG vom 29. Januar 201…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: 7 B 7 - zu: 1451/6II-Z3 81/2017
Datum
23. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
798,5 KB
Sehr geehrte ich lehne Ihren Antrag nach dem IFG vom 29. Januar 2017 ab. Kosten werden nicht erhoben. I. Sie begehren nach dem IFG die Übersendung aller Informationen (inklusive Memos, Vermerken, Gesprächsprotokollen, Entwürfen, Notizen, Eingaben, Schriftwechseln, Gutachten), die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in Bezug auf die Bewertung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-203/15, C-698/15 vom 21. Dezember 2016 vorliegen. II. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ihrem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden, da der Gewährung des Informationszugangs der Ablehnungsgrund nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG entgegensteht. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzgut ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs innerhalb der Behörden und zwischen Behörden, mithin die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen. Geschützt ist der Vorgang der Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung. Innerhalb der Bundesregierung findet derzeit ein Austausch über die Bewertung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-203/15, C-698/15 vom 21. Dezember 2016 statt. Der weitere Fortgang dieser Beratungen zu der seit Jahren sehr kontrovers erörterten Thematik der Speicherung der Verkehrsdaten würde beeinträchtigt, wenn in diesem Stadium interne Details dar Beratungen herausgegeben würden. Würden die von Ihnen begehrten Informationen zugänglich und damit öffentlich gemacht, würde der aktuelle Beratungsprozess im BMJV und im Ressortkreis über etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf infolge des genannten Urteils im jetzigen Stadium mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich erschwert und verzögert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen