Online-Einsicht ins Führungszeugnis/Bundeszentralregister im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich?

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Laut dem im Jahr 2017 erlassenen Onlinezugangsgesetz (OZG) sollen bis Ende des Jahres 2022 rund 575 Verwaltungsleistungen online verfügbar sein (Quellen: § 1 Abs. 1 OZG und https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-ozg/info-leistungen/info-leistungen-node.html ).

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt in Deutschland mehrere Register, darunter das Bundeszentralregister (BZR) und das Gewerbezentralregister (GZR). Als Privatperson kann man Einsicht in diese beiden Register erhalten, indem man für das Bundeszentralregister ein Führungszeugnis beantragt oder indem man für das Gewerbezentralregister einen Gewerbezentralregisterauszug beantragt.

Die Beantragung von einem (papierbasierten) Führungszeugnis ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Oktober 2020) online möglich, indem man die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder eines elektronischen Aufenthaltstitels verwendet. Das Problem daran ist allerdings, dass für die Beantragung, Ausstellung und postalische Zusendung eines papierbasierten Führungszeugnisses Kosten anfallen.

Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, eine digitale Einsicht in das Führungszeugnis/Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister vornehmen zu können?

Eine solche Möglichkeit, eine rein digitale und damit kostenlose Einsicht in bspw. das Bundeszentralregister online vornehmen zu können, sollte auf jeden Fall mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes eingeführt werden!

Als deutscher Staatsbürger möchte ich mich selbst kostenlos darüber informieren können, ob in den oben genannten Registern Informationen/Eintragungen über mich enthalten sind und wenn ja, welche, ohne gleich ein kostenpflichtiges Führungszeugnis zu beantragen und postalisch zugeschickt zu bekommen.

Es geht mir dabei ausschließlich um den Informationsgehalt für mich selbst und nicht darum, dass ein digitales Führungszeugnis das papierbasierte Führungszeugnis ablösen soll. Das papierbasierte Führungszeugnis kann und soll gerne weiter bestehen bleiben, bspw. zur Vorlage bei verschiedenen Institutionen. Dennoch sollte es die Möglichkeit geben, eine kostenlose und digitale Einsicht vornehmen zu können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2020
  • Frist
    24. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut dem im Jahr 20…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Online-Einsicht ins Führungszeugnis/Bundeszentralregister im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich? [#201264]
Datum
20. Oktober 2020 10:36
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut dem im Jahr 2017 erlassenen Onlinezugangsgesetz (OZG) sollen bis Ende des Jahres 2022 rund 575 Verwaltungsleistungen online verfügbar sein (Quellen: § 1 Abs. 1 OZG und https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-ozg/info-leistungen/info-leistungen-node.html ). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt in Deutschland mehrere Register, darunter das Bundeszentralregister (BZR) und das Gewerbezentralregister (GZR). Als Privatperson kann man Einsicht in diese beiden Register erhalten, indem man für das Bundeszentralregister ein Führungszeugnis beantragt oder indem man für das Gewerbezentralregister einen Gewerbezentralregisterauszug beantragt. Die Beantragung von einem (papierbasierten) Führungszeugnis ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Oktober 2020) online möglich, indem man die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder eines elektronischen Aufenthaltstitels verwendet. Das Problem daran ist allerdings, dass für die Beantragung, Ausstellung und postalische Zusendung eines papierbasierten Führungszeugnisses Kosten anfallen. Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, eine digitale Einsicht in das Führungszeugnis/Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister vornehmen zu können? Eine solche Möglichkeit, eine rein digitale und damit kostenlose Einsicht in bspw. das Bundeszentralregister online vornehmen zu können, sollte auf jeden Fall mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes eingeführt werden! Als deutscher Staatsbürger möchte ich mich selbst kostenlos darüber informieren können, ob in den oben genannten Registern Informationen/Eintragungen über mich enthalten sind und wenn ja, welche, ohne gleich ein kostenpflichtiges Führungszeugnis zu beantragen und postalisch zugeschickt zu bekommen. Es geht mir dabei ausschließlich um den Informationsgehalt für mich selbst und nicht darum, dass ein digitales Führungszeugnis das papierbasierte Führungszeugnis ablösen soll. Das papierbasierte Führungszeugnis kann und soll gerne weiter bestehen bleiben, bspw. zur Vorlage bei verschiedenen Institutionen. Dennoch sollte es die Möglichkeit geben, eine kostenlose und digitale Einsicht vornehmen zu können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201264 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201264/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 1285/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Möglichkeit einer kostenfreien Auskunft aus de…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
AW: Online-Einsicht ins Führungszeugnis/Bundeszentralregister im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich?
Datum
16. November 2020 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 1285/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Möglichkeit einer kostenfreien Auskunft aus dem Bundeszentralregister besteht bereits: Auf Antrag kann der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung in Form der Einsichtnahme in eine Auskunft nach § 42 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) mitgeteilt werden, ob und gegebenenfalls welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Diese Auskunft darf aber nicht unmittelbar übersandt werden, sondern nur an ein von der antragstellenden Person benanntes Amtsgericht, bei dem die Auskunft persönlich durch diese oder ihre gesetzliche Vertretung eingesehen werden kann. Hierbei darf jedoch weder die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung noch die Einsichtsstelle von der Auskunft eine Abschrift oder Ablichtung fertigen. Gleiches gilt für das Fotografieren der Auskunft. Nach erfolgter Einsichtnahme ist die Auskunft zu vernichten. Alternativ ist - ohne schriftlichen Antrag und ohne Voranmeldung - die Einsichtnahme durch die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung zu den Geschäftszeiten nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und gegebenenfalls von Unterlagen, die die gesetzliche Vertretung nachweisen, auch im Bundesamt für Justiz möglich. Auch insofern darf jedoch weder die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung noch die Einsichtsstelle von der Auskunft eine Abschrift oder Ablichtung fertigen. Diese strengen Vorgaben dienen dem Schutz der personenbezogenen Daten der antragstellenden Person. In einer Auskunft nach § 42 BZRG werden alle Eintragungen einer Person im Bundeszentralregister aufgeführt, während ein Führungszeugnis gegebenenfalls einen beschränkten Auskunftsumfang aufweist (vgl. § 32 BZRG zum Inhalt des Führungszeugnisses). Ein potentieller Arbeitgeber hat jedoch lediglich Anspruch auf Vorlage eines Führungszeugnisses. Durch die Regelung des § 42 BZRG soll folglich ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber oder sonstige Dritte von der antragstellenden Person - entgegen der gesetzlichen Regelung - die Vorlage einer unbeschränkten Auskunft verlangen. Insofern kann die unbeschränkte Auskunft auch nicht digital zur Verfügung gestellt werden. Für ein kostenfreies (digitales) Führungszeugnis besteht zur Deckung des Informationsinteresses einer antragstellenden Person daneben kein Bedarf. Für einen formlosen kostenfreien Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist ein explizit hierauf gerichteter Antrag erforderlich. Sofern die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, ist der Antrag persönlich bei der jeweils für das Gewerberecht zuständigen Behörde zu stellen (§ 155 Absatz 2 Gewerbeordnung); eine schriftliche Antragstellung ist dort nur mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift zulässig. Sofern die antragstellende Person als gesetzliche Vertretung handelt, ist die Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung einer Vertreterin / eines Vertreters ist nicht möglich. Der Auszug wird der antragstellenden Person per Post zugeschickt. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen