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EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen.

Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt.
Dieses Urteil hat wirkung auch bereits bestehende Planfeststellungsbeschlüsse.

(Siehe "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" , s. Heft Nr. 16/2020, Seite 1177-1184)

Die zuständigen Behörden verweigern jegliche inhaltliche aufarbeitung und Kommunikation mit dem Bürgern und versuche mit mehr oder weniger allen Mitteln die Gutachten zurückzuhalten um sie der Öffentlichkeit vorzuenthalten. (Obwohl diese bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt waren / hätten sein müssen.
Das umfangreiche Wissen und die Grundlagen über das Bauvorhaben ermöglicht den betroffenen Bürgern unter anderem eine auf Wissen bassierte entscheidungsmöglichkeit bei der politischen Meinungsbildung.

Die Fragestellung:
Sind alle der WRRL geregelten Anforderungen für einen Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) nach neuster Rechtsprechung berücksichtigt und eingehalten oder ergibt sich Handelungsbedarf oder sogar eine Neubewertung von Projekten.

Um das Beispiel anzusprechen:
Laut Planfeststellungsbeschluss und Gutachterlicher Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof kommt erschwerend hinzu, dass die Brunnen 3 und 4 von Oberkotzau zum großen teil von oberflächennahen Grundwasser gespeist werden und genau der oberflächennahe bereich des Grundwasserkörpers beeinträchtigt werden wird.
Somit wird unser Trinkwasserversorgung beeinträchtigt, was nicht gerade nach Einhaltung eines Verschlechterungsverbotes klingt.

Nach bisherigen Erkenntnissen fehlen selbst auch Jahren (03.2011 vom WWA Hof gefordert) unter anderem immer noch die Hydrogeologischen Gutachten (oder diese Umweltinformationen wurden mir vorenthalten).

Diese Gutachten müssten nach meinem Verständnis (laut dem EuGH Urteil) bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aber spätestens zum Planfeststellungsbeschluss (schaffung des Baurechts) vorhanden sein.
Wie kann es eine Baugenehmigung vorliegt, solange es keine Sicherstellung gibt, dass das Grundwasser (der Grundwasserkörper) keine Beeinträchtigung erfährt und somit dem Verschlechterungsverbot rechnung getragen wird.

Welche Prüfungsmöglichkeiten auf rechtmäßigkeit bzw. einhaltung EU Recht bestehen?

Ist eine Art Normenkontrolle möglich?

Können Sie mir weiterführende Informationen zu dem Thema zukommen lassen.

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/imperia/md/content/regofr/strassen_und_verkehr/planfeststellung_strassenrecht/st2177_ou_oberkotzau_fattigau_plafe.pdf

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Oktober 2020
  • Frist
    12. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Basis der Verordnungen 104…
An Generaldirektion Justiz und Verbraucher Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. [#201448]
Datum
22. Oktober 2020 11:38
An
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt. Dieses Urteil hat wirkung auch bereits bestehende Planfeststellungsbeschlüsse. (Siehe "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" , s. Heft Nr. 16/2020, Seite 1177-1184) Die zuständigen Behörden verweigern jegliche inhaltliche aufarbeitung und Kommunikation mit dem Bürgern und versuche mit mehr oder weniger allen Mitteln die Gutachten zurückzuhalten um sie der Öffentlichkeit vorzuenthalten. (Obwohl diese bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt waren / hätten sein müssen. Das umfangreiche Wissen und die Grundlagen über das Bauvorhaben ermöglicht den betroffenen Bürgern unter anderem eine auf Wissen bassierte entscheidungsmöglichkeit bei der politischen Meinungsbildung. Die Fragestellung: Sind alle der WRRL geregelten Anforderungen für einen Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) nach neuster Rechtsprechung berücksichtigt und eingehalten oder ergibt sich Handelungsbedarf oder sogar eine Neubewertung von Projekten. Um das Beispiel anzusprechen: Laut Planfeststellungsbeschluss und Gutachterlicher Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof kommt erschwerend hinzu, dass die Brunnen 3 und 4 von Oberkotzau zum großen teil von oberflächennahen Grundwasser gespeist werden und genau der oberflächennahe bereich des Grundwasserkörpers beeinträchtigt werden wird. Somit wird unser Trinkwasserversorgung beeinträchtigt, was nicht gerade nach Einhaltung eines Verschlechterungsverbotes klingt. Nach bisherigen Erkenntnissen fehlen selbst auch Jahren (03.2011 vom WWA Hof gefordert) unter anderem immer noch die Hydrogeologischen Gutachten (oder diese Umweltinformationen wurden mir vorenthalten). Diese Gutachten müssten nach meinem Verständnis (laut dem EuGH Urteil) bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aber spätestens zum Planfeststellungsbeschluss (schaffung des Baurechts) vorhanden sein. Wie kann es eine Baugenehmigung vorliegt, solange es keine Sicherstellung gibt, dass das Grundwasser (der Grundwasserkörper) keine Beeinträchtigung erfährt und somit dem Verschlechterungsverbot rechnung getragen wird. Welche Prüfungsmöglichkeiten auf rechtmäßigkeit bzw. einhaltung EU Recht bestehen? Ist eine Art Normenkontrolle möglich? Können Sie mir weiterführende Informationen zu dem Thema zukommen lassen. https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/imperia/md/content/regofr/strassen_und_verkehr/planfeststellung_strassenrecht/st2177_ou_oberkotzau_fattigau_plafe.pdf
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201448/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22/10/2020. Wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres …
Von
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Betreff
GestDem 20020/6503 // EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. [#201448]
Datum
29. Oktober 2020 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22/10/2020. Wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Dokumentenzugang, der am 29/10/2020 unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2020/6503 registriert wurde. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wird Ihr Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. Diese Frist endet am 20/11/2020. Falls diese Frist verlängert werden muss, werden Sie umgehend informiert. Informationen darüber, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, finden Sie auf folgender Webseite: Datenschutzerklärung – Zugang zu Dokumenten<https://ec.europa.eu/info/principles-and-values/transparency/access-documents/privacy-statement_de>. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil…
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Von
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Betreff
AW: GestDem 20020/6503 // EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. [#201448]
Datum
24. November 2020 12:05
An
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen.“ vom 22.10.2020 (#201448) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um einige Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201448/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Please find attached document Ares(2020)7407566 from SPEIGHT Paul (ENV.E.3) dated 07/12/2020. Veuillez trouver ci…
Von
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Betreff
Ares(2020)7407566 - [Re] EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. - also concerns GESTDEM 2020/6503
Datum
7. Dezember 2020 17:43
Status
Warte auf Antwort
Please find attached document Ares(2020)7407566 from SPEIGHT Paul (ENV.E.3) dated 07/12/2020. Veuillez trouver ci-joint le document Ares(2020)7407566 de SPEIGHT Paul (ENV.E.3) daté du 07/12/2020.
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Nachricht. Sie schreiben: "Wenn ein neues Projekt zu e…
An Generaldirektion Justiz und Verbraucher Details
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Betreff
AW: Ares(2020)7407566 - [Re] EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. - also concerns GESTDEM 2020/6503 [#201448]
Datum
14. Dezember 2020 11:10
An
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Nachricht. Sie schreiben: "Wenn ein neues Projekt zu einer Verschlechterung des guten Zustands führen oder die Erreichung eines guten Zustands des Wasserkörpers gefährden könnte, kann es nur genehmigt werden, wenn die in Artikel 4 Absatz 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt sind" Der Bau der Straße 2 Wasserschutzgebiete Tangiert, die nach jetzigem kentnissstand nicht durch Gutachten in der Größe definiert wurden und dessen Schutzzone III nicht ausgewießen ist. https://fragdenstaat.de/anfrage/wasserschutzgebiete-marktgemeinde-oberkotzau/ Der Planfeststellungsbeschluss und somit die "Baugenemigung" wurde a m 15.12.2010 aufgestellt. https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/imperia/md/content/regofr/strassen_und_verkehr/planfeststellung_strassenrecht/st2177_ou_fattigau_oberkotzau_erlbericht.pdf Bis heute sind jedoch die vom Wasserwirtschaftsamt Hof (zuständige Behörde) geforderten Gutachten, die zur Einhaltung der WRRL nötig sind nicht erstellt. https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-im-zusammenhang-der-ortsumgehung-oberkotzau-bt050-07/516599/anhang/GA_WWA_geschwaerzt.pdf Somit fehlt dem Planfeststellungsbeschluss die Rechtsgrundlage weil die Genemigung davon Abhängig ist ob VORHER durch Gutachten geklärt WURDE ob die in Artikel 4 Absatz 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllbar sind. Mit anderen Worten: Es liegt ein verstoß gegen EU-Recht vor? Sehe ich das so richtig? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201448/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in bei meiner Informationsfreiheitsanfrage „EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzu…
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Betreff
AW: Ares(2020)7407566 - [Re] EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. - also concerns GESTDEM 2020/6503 [#201448]
Datum
12. Januar 2021 14:49
An
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bei meiner Informationsfreiheitsanfrage „EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen.“ vom 22.10.2020 (#201448) ist schon einige zeit vergangen. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201448/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsa…
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AW: Ares(2020)7407566 - [Re] EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. - also concerns GESTDEM 2020/6503 [#201448]
Datum
8. Februar 2021 19:40
An
Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen.“ vom 22.10.2020 (#201448) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 89 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201448/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Betreff
Ares(2021)1398807 - Reply to Ares(2020)7407566 - [Re] EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen. - also concerns GESTDEM...
Datum
22. Februar 2021 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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