EuGH (Rs. C 535/18) 28.05.2020 ; Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten konkrete maßnahmen.
Das EuGH hat am 28.05.2020 (Rs. C 535/18) ein Grundsatzurteil zum Grundwasserschutz bei Infrastrukturprojekten gefällt.
Dieses Urteil hat wirkung auch bereits bestehende Planfeststellungsbeschlüsse.
(Siehe "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" , s. Heft Nr. 16/2020, Seite 1177-1184)
Die zuständigen Behörden verweigern jegliche inhaltliche aufarbeitung und Kommunikation mit dem Bürgern und versuche mit mehr oder weniger allen Mitteln die Gutachten zurückzuhalten um sie der Öffentlichkeit vorzuenthalten. (Obwohl diese bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt waren / hätten sein müssen.
Das umfangreiche Wissen und die Grundlagen über das Bauvorhaben ermöglicht den betroffenen Bürgern unter anderem eine auf Wissen bassierte entscheidungsmöglichkeit bei der politischen Meinungsbildung.
Die Fragestellung:
Sind alle der WRRL geregelten Anforderungen für einen Bau und somit das Verschlechterungsverbot vom Grundwasser(körper) nach neuster Rechtsprechung berücksichtigt und eingehalten oder ergibt sich Handelungsbedarf oder sogar eine Neubewertung von Projekten.
Um das Beispiel anzusprechen:
Laut Planfeststellungsbeschluss und Gutachterlicher Stellungnahme vom Wasserwirtschaftsamt Hof kommt erschwerend hinzu, dass die Brunnen 3 und 4 von Oberkotzau zum großen teil von oberflächennahen Grundwasser gespeist werden und genau der oberflächennahe bereich des Grundwasserkörpers beeinträchtigt werden wird.
Somit wird unser Trinkwasserversorgung beeinträchtigt, was nicht gerade nach Einhaltung eines Verschlechterungsverbotes klingt.
Nach bisherigen Erkenntnissen fehlen selbst auch Jahren (03.2011 vom WWA Hof gefordert) unter anderem immer noch die Hydrogeologischen Gutachten (oder diese Umweltinformationen wurden mir vorenthalten).
Diese Gutachten müssten nach meinem Verständnis (laut dem EuGH Urteil) bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aber spätestens zum Planfeststellungsbeschluss (schaffung des Baurechts) vorhanden sein.
Wie kann es eine Baugenehmigung vorliegt, solange es keine Sicherstellung gibt, dass das Grundwasser (der Grundwasserkörper) keine Beeinträchtigung erfährt und somit dem Verschlechterungsverbot rechnung getragen wird.
Welche Prüfungsmöglichkeiten auf rechtmäßigkeit bzw. einhaltung EU Recht bestehen?
Ist eine Art Normenkontrolle möglich?
Können Sie mir weiterführende Informationen zu dem Thema zukommen lassen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. Oktober 2020
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12. November 2020
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