Campuslizenz für OriginPro

Anfrage an: Universität Freiburg

Den Vertrag zwischen der Universität Freiburg und der Firma ADDITIVE GmbH über die unbegrenzte Nutzung der Software OriginPro als Netzwerklizenz mit Wartungsvertrag.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag zwisc…
An Universität Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
24. Oktober 2020 21:30
An
Universität Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag zwischen der Universität Freiburg und der Firma ADDITIVE GmbH über die unbegrenzte Nutzung der Software OriginPro als Netzwerklizenz mit Wartungsvertrag.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Freiburg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang, den Sie der Albert-Ludwigs-Univ…
Von
Universität Freiburg
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
20. November 2020 15:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang, den Sie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über das Internetportal „https://fragdenstaat.de“ am 26.10.2020 zugeleitet haben. Sie hatten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags. In Ihrem Antrag bitten Sie um die Zusendung des Vertrags zwischen der Universität Freiburg und der Firma ADDITIVE GmbH über die unbegrenzte Nutzung der Software OriginPro als Netzwerklizenz mit Wartungsvertrag. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Absatz 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Absatz 3 LIFG. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) „alle auf ein Unternehmen bezogene[n] Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestimmen. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ermöglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen, da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informationen bedarf. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Die ADDITIVE Soft- und Hardware für Technik und Wissenschaft GmbH und die OriginLab Corporation sind juristische Personen, über die amtliche Informationen vorliegen und damit geschützte Personen im Sinne des § 3 Nr. 4 LIFG. Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass diese juristischen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können und werden daher das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durchführen und den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats geben. Gemäß § 7 Absatz 7 LIFG verlängern wir die Frist zur Verfügungsstellung der Information auf bis zu drei Monate, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats wegen der Beteiligung der betroffenen Personen nicht möglich ist (vgl. § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 LIFG). Wir werden Ihnen und den betroffenen Personen die Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Absatz 2 LIFG bekannt geben. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG soll der Antrag, wenn er Belange im Sinne von § 5 oder § 6 berührt, begründet werden und für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 die Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. In Ihrem Antrag haben Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Wir werden Ihre Daten als antragstellende Person deshalb nicht zwecks Kontaktaufnahme an die geschützten juristischen Personen weitergeben. In Ihrem Antrag vom 26.10.2020 hatten Sie ferner ausdrücklich um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten gebeten. Aufgrund des erforderlichen zweisprachigen Drittbeteiligungsverfahrens und damit einhergehender behördeninterner und –externer Abstimmungen handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft im Sinne des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage 1, Nummer 2.1) der Satzung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg und dem Umweltverwaltungsgesetz (Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG) vom 07. August 2019 beziehungsweise im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG. Vorsorglich weisen wir deshalb darauf hin, dass der erhöhte Aufwand voraussichtlich Gebühren und Auslagen in Höhe von € 50,00 gemäß Nummer 3.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage 1) der Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG verursacht. Bitte teilen Sie uns deshalb mit, ob Sie Ihren Antrag weiterverfolgen möchten. Bis zum Zugang Ihrer Erklärung über die Weiterverfolgung ist der Ablauf der Frist zur Beantwortung Ihres Antrags analog § 10 Absatz 2 Satz 3 LIFG gehemmt. Sollte uns innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Aufforderung keine Erklärung über die Weiterverfolgung zugehen, betrachten wir Ihren Antrag analog § 10 Absatz 2 Satz 2 LIFG als zurückgenommen. Sofern Sie sich für die Weiterverfolgung Ihres Antrags entscheiden sollten, haben Sie die Möglichkeit, uns innerhalb von zwei Wochen eine Begründung Ihres Antrags zukommen zu lassen. Eine Antragsbegründung kann einen Einfluss auf die Entscheidung der geschützten Personen im Beteiligungsverfahren haben. Falls Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, so lassen Sie uns Ihre Antragsbegründung bitte bis zum 4. Dezember 2020 schriftlich oder in elektronischer Form zukommen. Falls Sie keine Begründung einreichen, eröffnen wir das Beteiligungsverfahren ohne diese Angaben – allerdings erst, sobald eine Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags vorliegt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in angesichts der voraussichtlichen Gebühren ziehe ich meinen Antrag hiermit zurück. .…
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Von
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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
20. November 2020 16:23
An
Universität Freiburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in angesichts der voraussichtlichen Gebühren ziehe ich meinen Antrag hiermit zurück. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in im Bewusstsein der Kosten von maximal 50 € für die Weiterverfolgung dieser Anfrage, …
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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
24. Januar 2021 23:29
An
Universität Freiburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in im Bewusstsein der Kosten von maximal 50 € für die Weiterverfolgung dieser Anfrage, würde ich diese Anfrage gerne wieder aufnehmen. Wenn Sie mir die nötigen Zahlungsinformationen schicken, werde ich der Universität Freiburg das Geld überweisen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Universität Freiburg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin ab Dienstag, 26.01.2021, wieder im Büro zu e…
Von
Universität Freiburg
Betreff
Automatische Antwort: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
24. Januar 2021 23:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin ab Dienstag, 26.01.2021, wieder im Büro zu erreichen. Ihre Nachricht wird nicht gelesen und nicht weitergeleitet. Ich werde mich nach meiner Rückkehr schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> unter der Bedingung, dass die Anfragegebühr 50 € nicht überschreiten wird, w…
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Betreff
AW: Automatische Antwort: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
8. Februar 2021 10:58
An
Universität Freiburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> unter der Bedingung, dass die Anfragegebühr 50 € nicht überschreiten wird, würde ich diese Anfrage gerne wieder aufnehmen. Wenn Sie mir die nötigen Zahlungsinformationen schicken, werde ich der Universität Freiburg das Geld überweisen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Universität Freiburg
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Universität Freiburg
Betreff
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Datum
8. Februar 2021 10:58
Status
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Universität Freiburg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund der Rücknahme Ihres ursprünglichen Antrags am 2…
Von
Universität Freiburg
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
19. März 2021 17:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund der Rücknahme Ihres ursprünglichen Antrags am 20.11.2020 als neuer Antrag gleichen Inhalts zu werten ist. Darin bitten Sie um die Zusendung des Vertrags zwischen der Universität Freiburg und der Firma ADDITIVE GmbH über die unbegrenzte Nutzung der Software OriginPro als Netzwerklizenz mit Wartungsvertrag. Sie hatten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Absatz 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Absatz 3 LIFG. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) „alle auf ein Unternehmen bezogene[n] Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ Auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestimmen. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ermöglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen, da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informationen bedarf. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Die ADDITIVE Soft- und Hardware für Technik und Wissenschaft GmbH und die OriginLab Corporation sind juristische Personen, über die amtliche Informationen vorliegen und damit geschützte Personen im Sinne des § 3 Nr. 4 LIFG. Wir sehen Anhaltspunkte dafür, dass diese juristischen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können und werden daher das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durchführen und den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats geben. Gemäß § 7 Absatz 7 LIFG verlängern wir die Frist zur Verfügungsstellung der Information auf bis zu drei Monate, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats wegen der Beteiligung der betroffenen Personen nicht möglich ist (vgl. § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 LIFG). Wir werden Ihnen und den betroffenen Personen die Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Absatz 2 LIFG bekannt geben. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG soll der Antrag, wenn er Belange im Sinne von § 5 oder § 6 berührt, begründet werden und für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 die Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. In Ihrem Antrag haben Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Wir werden Ihre Daten als antragstellende Person deshalb nicht zwecks Kontaktaufnahme an die geschützten juristischen Personen weitergeben. Sie haben außerdem die Möglichkeit, uns eine Begründung Ihres Antrags zukommen zu lassen. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, jedoch kann eine Antragsbegründung Einfluss auf die Entscheidung der geschützten Personen im Beteiligungsverfahren haben. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie von der Möglichkeit der Antragsbegründung Gebrauchen machen möchten. In diesem Fall können Sie uns Ihre Antragsbegründung bis zum 1. April 2021 schriftlich oder in elektronischer Form zukommen lassen. Falls Sie keine Begründung einreichen, eröffnen wir das Beteiligungsverfahren ohne diese Angaben. In Ihrem ursprünglichen Antrag vom 26.10.2020 hatten Sie ferner ausdrücklich um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten gebeten. Aufgrund des erforderlichen zweisprachigen Drittbeteiligungsverfahrens und damit einhergehender behördeninterner und –externer Abstimmungen handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft im Sinne des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage 1, Nummer 2.1) der Satzung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg und dem Umweltverwaltungsgesetz (Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG) vom 07. August 2019 beziehungsweise im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG. Vorsorglich hatten wir deshalb darauf hingewiesen, dass der erhöhte Aufwand voraussichtlich Gebühren und Auslagen in Höhe von € 50,00 gemäß Nummer 3.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anlage 1) der Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG verursacht. Die Höhe der Gebühr ist analog § 10 Absatz 2 Satz 4, zweiter Halbsatz LIFG auf die übermittelte voraussichtliche Höhe von 50,00 € gedeckelt. Ich weise allerdings darauf hin, dass die Gebühr angesichts des vorliegend hohen Verwaltungsaufwands gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG voraussichtlich auch im Falle einer ablehnenden Entscheidung anfällt. Ein Gebührenbescheid mit entsprechenden Zahlungsinformationen wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zugehen; Sie brauchen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Überweisung zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> außer einem allgemeinen Interesse, das aber durchaus da ist, kann ich keine speziel…
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Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
30. April 2021 16:40
An
Universität Freiburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> außer einem allgemeinen Interesse, das aber durchaus da ist, kann ich keine speziellen Gründe vorweisen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201595/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Universität Freiburg
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin ab [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] wieder im…
Von
Universität Freiburg
Betreff
Automatische Antwort: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
30. April 2021 16:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin ab [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] wieder im Büro erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht gelesen und nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an unsere Assistenz, [geschwärzt] [geschwärzt] / [geschwärzt] [geschwärzt] Diese wird Ihnen eine Ansprechpartnerin vermitteln. Besten Dank und freundliche Grüße [geschwärzt]

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Universität Freiburg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang betreffend die Campuslizenz für OriginP…
Von
Universität Freiburg
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vom 26.10.2020; hier: Campuslizenz für OriginPro [#201595]
Datum
10. August 2021 19:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang betreffend die Campuslizenz für OriginPro, den Sie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über das Internetportal „www.fragdenstaat.de“ zugeleitet hatten. Darin hatten Sie um eine Antwort in elektronischer Form gebeten und wir überlassen Ihnen anliegend die Entscheidung der Universität im Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG vom 10.08.2021. Der Bescheid wird Ihnen zusätzlich mit Postzustellungsurkunde zugehen. Mit freundlichen Grüßen