Todesfälle in Verbindung mit COVID-19: Maximale Zeitspanne?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich interessiere mich für die Zählweise des RKI hinsichtlich der COVID-19-Todesfälle. Bekannt ist, dass Sie in Ihrer Statistik nicht differenzieren, ob eine Person mit oder an SARS-CoV-2 verstorben ist. Jede Person, die zum Zeitpunkt des Todes (bei Verdacht auch post mortem) einen positiven Corona-Test aufweist, wird mitgezählt.

Meine Frage zu dieser Thematik: Gibt es eine eindeutig definierte maximale Zeitspanne zwischen laborbestätigtem Nachweis und Todeszeitpunkt, in der eine Person als Coronavirus-Todesfall zählt? Beispiel: Im Frühjahr wird bei einem Bewohner eines Altenpflegeheims eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt. Die Person bleibt asymptomatisch. Ein weiterer Test wird nicht mehr durchgeführt. Ein halbes Jahr später verstirbt diese Person. Wird dieser Fall in die Statistik der Corona-Todesopfer inkludiert, oder gibt es hier eine zeitliche Begrenzung, ab der eine positiv getestete Person als genesen von COVID-19 gilt und nicht mehr in der COVID-19-Sterbestatistik berücksichtigt wird? Liegen Ihnen Informationen darüber vor, was die bisher längste gemessene Zeitspanne zwischen positivem Testergebnis und Todeszeitpunkt war?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich interessiere mi…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Todesfälle in Verbindung mit COVID-19: Maximale Zeitspanne? [#201652]
Datum
25. Oktober 2020 21:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich interessiere mich für die Zählweise des RKI hinsichtlich der COVID-19-Todesfälle. Bekannt ist, dass Sie in Ihrer Statistik nicht differenzieren, ob eine Person mit oder an SARS-CoV-2 verstorben ist. Jede Person, die zum Zeitpunkt des Todes (bei Verdacht auch post mortem) einen positiven Corona-Test aufweist, wird mitgezählt. Meine Frage zu dieser Thematik: Gibt es eine eindeutig definierte maximale Zeitspanne zwischen laborbestätigtem Nachweis und Todeszeitpunkt, in der eine Person als Coronavirus-Todesfall zählt? Beispiel: Im Frühjahr wird bei einem Bewohner eines Altenpflegeheims eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt. Die Person bleibt asymptomatisch. Ein weiterer Test wird nicht mehr durchgeführt. Ein halbes Jahr später verstirbt diese Person. Wird dieser Fall in die Statistik der Corona-Todesopfer inkludiert, oder gibt es hier eine zeitliche Begrenzung, ab der eine positiv getestete Person als genesen von COVID-19 gilt und nicht mehr in der COVID-19-Sterbestatistik berücksichtigt wird? Liegen Ihnen Informationen darüber vor, was die bisher längste gemessene Zeitspanne zwischen positivem Testergebnis und Todeszeitpunkt war?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201652/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.10.2020
Datum
27. Oktober 2020 15:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-201. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25.10.2020 [#201652] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Todesf…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.10.2020 [#201652]
Datum
13. Januar 2021 20:41
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Todesfälle in Verbindung mit COVID-19: Maximale Zeitspanne?“ vom 25.10.2020 (#201652) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 47 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 201652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201652/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.10.2020
Datum
3. Februar 2021 17:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. In den FAQ des Robert Koch-Instituts zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=77E6BF981BB4663656DD866667698AF7.internet081?nn=13490888 finden Sie Informationen zu der Erfassung von Todesfällen, insbesondere unter dem Punkt "Wie werden Todesfälle erfasst?" Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html. Informationen zur Sterbefallstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt. Eine "Sonderauswertung zu Sterbefallzahlen des Jahres 2020" des Statistischen Bundesamtes auf Basis vorläufiger Daten können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html. Beachten Sie dabei die Einschränkung: "Für das Jahr 2020 werden erste vorläufige Daten dargestellt. Bei den vorläufigen Daten handelt es sich um eine reine Fallzahlauszählung der eingegangenen Sterbefallmeldungen aus den Standesämtern ohne die übliche Plausibilisierung und Vollständigkeitskontrolle der Daten. Die Zahl der Sterbefälle 2020 wird sich durch Nachmeldungen noch leicht erhöhen. Durch gesetzliche Regelungen zur Meldung von Sterbefällen beim Standesamt und Unterschiede im Meldeverhalten der Standesämter an die amtliche Statistik sind aktuelle Aussagen zur Zahl der Sterbefälle mit einem Verzug von etwa vier Wochen möglich. Eine Aktualisierung der Sonderauswertung erfolgt derzeit jeden Freitag um 12 Uhr. Sie enthält dann Daten für jeweils eine zusätzliche Kalenderwoche." Wir weißen darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen