Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen
Sehr << Antragsteller:in >>
im Moment gilt in Karlsruhe-Stadt die folgende Allgemeinverfügung bzgl. Corona.
Die Allgemeinverfügung findet sich unter:
https://corona.karlsruhe.de/content/2020-10-23_AV_Sperrstunde-endg%C3%BCltige-Fassung.pdf
Dort entnehme ich Regelungen zum Tragen von MNB.
Demnach sind Familien dort auch nicht als Ausschlussgrund genannt.
Laut gültiger CoronaVO des Landes unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201018_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_201019.pdf
gilt unter § 2 die Allgemeine Abstandsregel.
Unter § 9 gelten dort jedoch Regeln , die Familien betreffen als Ausschlussgrund.
Man könnte nun denken, dass Familien nun nicht durch die Allgemeinverfügung betroffen sind.
Laut BNN Artikel gilt aber etwas anderes:
(siehe https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/maskenpflicht-im-oeffentlichen-raum-gilt-im-stadt-und-landkreis-karlsruhe-auch-unter-ehepartnern)
============= schnipp ====================
Die am Samstag im Landkreis und am Sonntag in der Stadt Karlsruhe in Kraft getretenen Allgemeinverfügungen beinhalten eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, sobald zwei Menschen sich näher als 1,50 Meter kommen. Welches Verhältnis sie zueinander haben, spielt dabei keine Rolle.
============= schnipp ====================
Zudem wird diese Einschätzung durch einen neuen Artikel in der BNN bestätigt, siehe:
https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/maske-oder-abstand-gilt-ueberall-im-karlsruher-stadtgebiet
Vermutlich liegt die Rechtsgrundlage dafür in § 20 CoronaVO, siehe:
============= schnipp ====================
§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.
============= schnipp ====================
Können Sie bestätigen, dass es folgendes bedeutet, nämlich, dass in ganz Karlsruhe Familien nicht mehr ohne Mund-Nase-Bedeckung (MNB) herum laufen können und Geschwisterkinder auf dem Spielplatz auf einem sonst menschenleeren Spielplatz mit MNB spielen müssen?
Interessanterweise interpretiert der Landkreis Karlsruhe alles etwas anders, siehe auch zweiter BNN-Artikel. Der Artikel der BNN wurde mir auch durch die Pressestelle des Landkreises in der Richtigkeit bestätigt.
Wieso weicht die Stadt Karlsruhe also vom Landkreis Karlsruhe ab?
Ich halte die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe und insbesondere die verschärfte Form, die Familien besonders betrifft, für rechtlich nicht haltbar.
Entwicklungen in anderen Städten bestätigen hier meines Erachtens nach meine Ansicht:
Bitte nennen Sie mir deshalb die Rechtsgrundlagen für Ihre Auslegung und beantworten Sie insbesondere folgende Frage unabhängig von Ihrer verschärften Auslegung, welche Familien besonders betrifft?
Welches sind die von §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe sowie der Interpretation der Allgemeinverfügung in der aktuellen Form zugrunde liegen?
Bitte nennen Sie mir diese.
Ich gehe davon aus, dass dies im Vorfeld bei der Einführung der Regelungen bereits geprüft wurde. Wenn nicht, dann teilen Sie mir dies ebenso mit.
ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Oktober 2020
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1. Dezember 2020
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