Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen

Anfrage an: Stadt Karlsruhe

Sehr << Antragsteller:in >>

im Moment gilt in Karlsruhe-Stadt die folgende Allgemeinverfügung bzgl. Corona.

Die Allgemeinverfügung findet sich unter:
https://corona.karlsruhe.de/content/2020-10-23_AV_Sperrstunde-endg%C3%BCltige-Fassung.pdf

Dort entnehme ich Regelungen zum Tragen von MNB.
Demnach sind Familien dort auch nicht als Ausschlussgrund genannt.

Laut gültiger CoronaVO des Landes unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201018_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_201019.pdf
gilt unter § 2 die Allgemeine Abstandsregel.

Unter § 9 gelten dort jedoch Regeln , die Familien betreffen als Ausschlussgrund.

Man könnte nun denken, dass Familien nun nicht durch die Allgemeinverfügung betroffen sind.

Laut BNN Artikel gilt aber etwas anderes:
(siehe https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/maskenpflicht-im-oeffentlichen-raum-gilt-im-stadt-und-landkreis-karlsruhe-auch-unter-ehepartnern)

============= schnipp ====================
Die am Samstag im Landkreis und am Sonntag in der Stadt Karlsruhe in Kraft getretenen Allgemeinverfügungen beinhalten eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, sobald zwei Menschen sich näher als 1,50 Meter kommen. Welches Verhältnis sie zueinander haben, spielt dabei keine Rolle.
============= schnipp ====================

Zudem wird diese Einschätzung durch einen neuen Artikel in der BNN bestätigt, siehe:
https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/maske-oder-abstand-gilt-ueberall-im-karlsruher-stadtgebiet

Vermutlich liegt die Rechtsgrundlage dafür in § 20 CoronaVO, siehe:

============= schnipp ====================
§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.
============= schnipp ====================

Können Sie bestätigen, dass es folgendes bedeutet, nämlich, dass in ganz Karlsruhe Familien nicht mehr ohne Mund-Nase-Bedeckung (MNB) herum laufen können und Geschwisterkinder auf dem Spielplatz auf einem sonst menschenleeren Spielplatz mit MNB spielen müssen?

Interessanterweise interpretiert der Landkreis Karlsruhe alles etwas anders, siehe auch zweiter BNN-Artikel. Der Artikel der BNN wurde mir auch durch die Pressestelle des Landkreises in der Richtigkeit bestätigt.

Wieso weicht die Stadt Karlsruhe also vom Landkreis Karlsruhe ab?

Ich halte die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe und insbesondere die verschärfte Form, die Familien besonders betrifft, für rechtlich nicht haltbar.

Entwicklungen in anderen Städten bestätigen hier meines Erachtens nach meine Ansicht:

Heidelberg:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/mannheim/generelle-maskenpflicht-in-heidelberg-unrechtmaessig-100.html

Stuttgart:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/stuttgart-lockert-maskenpflicht-im-city-ring-und-verschaerft-sie-in-den-stadtteilen-100.html

Bitte nennen Sie mir deshalb die Rechtsgrundlagen für Ihre Auslegung und beantworten Sie insbesondere folgende Frage unabhängig von Ihrer verschärften Auslegung, welche Familien besonders betrifft?

Welches sind die von §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe sowie der Interpretation der Allgemeinverfügung in der aktuellen Form zugrunde liegen?

Bitte nennen Sie mir diese.

Ich gehe davon aus, dass dies im Vorfeld bei der Einführung der Regelungen bereits geprüft wurde. Wenn nicht, dann teilen Sie mir dies ebenso mit.

ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrtAntrag…
An Stadt Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen [#201857]
Datum
28. Oktober 2020 11:41
An
Stadt Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrtAntragsteller/in im Moment gilt in Karlsruhe-Stadt die folgende Allgemeinverfügung bzgl. Corona. Die Allgemeinverfügung findet sich unter: https://corona.karlsruhe.de/content/2020-10-23_AV_Sperrstunde-endg%C3%BCltige-Fassung.pdf Dort entnehme ich Regelungen zum Tragen von MNB. Demnach sind Familien dort auch nicht als Ausschlussgrund genannt. Laut gültiger CoronaVO des Landes unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201018_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_201019.pdf gilt unter § 2 die Allgemeine Abstandsregel. Unter § 9 gelten dort jedoch Regeln , die Familien betreffen als Ausschlussgrund. Man könnte nun denken, dass Familien nun nicht durch die Allgemeinverfügung betroffen sind. Laut BNN Artikel gilt aber etwas anderes: (siehe https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/maskenpflicht-im-oeffentlichen-raum-gilt-im-stadt-und-landkreis-karlsruhe-auch-unter-ehepartnern) ============= schnipp ==================== Die am Samstag im Landkreis und am Sonntag in der Stadt Karlsruhe in Kraft getretenen Allgemeinverfügungen beinhalten eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum, sobald zwei Menschen sich näher als 1,50 Meter kommen. Welches Verhältnis sie zueinander haben, spielt dabei keine Rolle. ============= schnipp ==================== Zudem wird diese Einschätzung durch einen neuen Artikel in der BNN bestätigt, siehe: https://bnn.de/karlsruhe/karlsruhe-stadt/maske-oder-abstand-gilt-ueberall-im-karlsruher-stadtgebiet Vermutlich liegt die Rechtsgrundlage dafür in § 20 CoronaVO, siehe: ============= schnipp ==================== § 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. ============= schnipp ==================== Können Sie bestätigen, dass es folgendes bedeutet, nämlich, dass in ganz Karlsruhe Familien nicht mehr ohne Mund-Nase-Bedeckung (MNB) herum laufen können und Geschwisterkinder auf dem Spielplatz auf einem sonst menschenleeren Spielplatz mit MNB spielen müssen? Interessanterweise interpretiert der Landkreis Karlsruhe alles etwas anders, siehe auch zweiter BNN-Artikel. Der Artikel der BNN wurde mir auch durch die Pressestelle des Landkreises in der Richtigkeit bestätigt. Wieso weicht die Stadt Karlsruhe also vom Landkreis Karlsruhe ab? Ich halte die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe und insbesondere die verschärfte Form, die Familien besonders betrifft, für rechtlich nicht haltbar. Entwicklungen in anderen Städten bestätigen hier meines Erachtens nach meine Ansicht: Heidelberg: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/mannheim/generelle-maskenpflicht-in-heidelberg-unrechtmaessig-100.html Stuttgart: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/stuttgart-lockert-maskenpflicht-im-city-ring-und-verschaerft-sie-in-den-stadtteilen-100.html Bitte nennen Sie mir deshalb die Rechtsgrundlagen für Ihre Auslegung und beantworten Sie insbesondere folgende Frage unabhängig von Ihrer verschärften Auslegung, welche Familien besonders betrifft? Welches sind die von §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe sowie der Interpretation der Allgemeinverfügung in der aktuellen Form zugrunde liegen? Bitte nennen Sie mir diese. Ich gehe davon aus, dass dies im Vorfeld bei der Einführung der Regelungen bereits geprüft wurde. Wenn nicht, dann teilen Sie mir dies ebenso mit. ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 201857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201857/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Widersprüchliche Aussagen zwischen Bürgerreferent Sozialministerium BW und Ihnen siehe PDF in Anlage
An Stadt Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widersprüchliche Aussagen zwischen Bürgerreferent Sozialministerium BW und Ihnen
Datum
30. Oktober 2020
An
Stadt Karlsruhe
Status
geschwärzt
2,6 MB
siehe PDF in Anlage
Stadt Karlsruhe
Aussagen des Bürgerreferenten beim Sozialministerium Baden-Württemberg siehe PDF in Anlage (per Brief erhalten)
Von
Stadt Karlsruhe
Via
Briefpost
Betreff
Aussagen des Bürgerreferenten beim Sozialministerium Baden-Württemberg
Datum
6. November 2020
Status
Warte auf Antwort
siehe PDF in Anlage (per Brief erhalten)
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage bei FragDenStaat [#201857] Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich immer noch keine Antwort auf mein…
An Stadt Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage bei FragDenStaat [#201857]
Datum
12. Dezember 2020 08:35
An
Stadt Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich immer noch keine Antwort auf meine Anfrage über FragDenStaat.De erhalten. Sie haben mir nach wie vor die Gründe nicht genannt. Ich habe zur Ergänzung an den Mailverlauf, die parallel geschriebene Kommunikation per Brief beigelegt, die eine ähnliche Thematik zum Thema hatte. Interessanterweise erhielt ich von Ihnen ja auch einen Brief am 13. November zu diesem Thema (Posteingang bei mir im Briefkasten, siehe Dokumentation). In diesem Brief haben Sie noch einmal bestätigt, dass Ihre Auslegung richtig sei, zu der sie mir immer noch keine Gründe genannt hatten. Am gleichen Tag bzw. einen Tag davor hat aber das Verwaltungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass die Stadt Karlsruhe unrecht hatte. Sie hat ja vor dem Verwaltungsgericht verloren. Ich bitte Sie deshalb nach wie vor um die von mir geforderten Informationen aus meiner Anfrage. Ich möchte belegen können, dass von Anfang an rechtswidrig und in einer für mich nicht nachvollziehbaren Rechtsinterpretation von Seiten der Stadt gehandelt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe ja auch bestätigt. Im Sinne der Transparenz und für den Fall einer möglichen nachträglichen Aufarbeitung nach hoffentlichem Ende der Pandemie möchte ich diese Vorgänge genau dokumentieren. Ich schlage deshalb folgendes Vorgehen vor. Sie senden mir die kompletten Gerichtsunterlagen zu. Das bedeutet: - Klageeingang beim Gericht durch Klagesteller (sollte ihnen vorliegen und kann geschwärzt zur Verfügung gestellt werden) - Ihre Erwiderung an das Gericht (ich denke, dass genau hier die Daten sind, die ich mit meiner Anfrage haben wollte) - Urteil im Volltext (in geschwärzter Form) Gerne können wir auch das weitere Vorgehen besprechen, um die Anfrage noch erfolgreich zum Ende zu bringen. Ansonsten weise ich Sie darauf hin, dass Sie die Fristen zur Beantwortung der Frage bereits überschritten haben. Zudem halte ich mir ein Vermittlungsverfahren über den Landesdatenschutzbeauftragten vor, bis ich von Ihnen eine akzeptable Antwort nach derzeitigem Rechtsstand erhalte. Mit freundlichen Grüßen, ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 201857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201857/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage bei FragDenStaat [#201857] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nennung d…
An Stadt Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage bei FragDenStaat [#201857]
Datum
22. Dezember 2020 22:17
An
Stadt Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen“ vom 28.10.2020 (#201857) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 22 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 201857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201857/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen“ [#201857] [#201857]
Datum
22. Dezember 2020 22:17
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/201857/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil nicht ordnungsgemaess beantwortet und Fristen nicht eingehalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 201857.pdf - 2020-10-30_1-mail_an_ob.pdf - 2020-11-06_1-schreiben_mnb_ueber_buero_ob_mentrup.pdf Anfragenr: 201857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201857/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen“ [#201857] [#201857]
Datum
22. Dezember 2020 22:18
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus …
An Stadt Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen“ [#201857]
Datum
23. Dezember 2020 15:18
An
Stadt Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen“ vom 28.10.2020 (#201857) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 201857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201857/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Karlsruhe
Ihre Anfrage über "FragDenStaat" (#201857) Sehr geehrteAntragsteller/in mit E- Mail vom 12.12.2020 und …
Von
Stadt Karlsruhe
Betreff
Ihre Anfrage über "FragDenStaat" (#201857)
Datum
7. Januar 2021 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E- Mail vom 12.12.2020 und vom 23.12.2020 mahnen Sie die Beantwortung einer Anfrage vom 28.10.2020 über das Portal "FragDenStaat" (#201857) an. Leider habe ich trotz intensiver Recherchen innerhalb der Stadtverwaltung Ihre genannte Anfrage vom 28.10.2020 nicht auffinden können. Darin liegt die bisher nicht erfolgte Beantwortung begründet. In Ihrer "Erinnerungs- E-Mail" vom 23.12.2020 beziehen Sie sich auf Ihre Anfrage und zitieren deren Inhalt wie folgt : ?Nennung der §20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bzgl. MNB Pflicht zugrunde liegen? Wenn Sie damit den Inhalt Ihrer Anfrage vom 28.10.2020 vollständig wiedergeben, dann ist die Abfrage wie folgt zu beantworten: Das LIFG eröffnet den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung gibt dieses Gesetz nicht. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen bei der Stadt Karlsruhe nicht vor. Es gibt kein amtliches Dokument, weder analog noch digital, in dem, wie von Ihnen gewünscht, die nach § 20 CoronaVO geforderten Gründe aus wichtigem Grund genannt sind, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bezüglich MNB Pflicht zugrunde liegen. Die Ihnen bekannte Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe ist die einzige amtliche Information, durch die die Stadt Karlsruhe von ihrem Recht gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO in Bezug auf Regelungen zum Tragen einer MNB Gebrauch gemacht hatte. Sie hatten, worauf Sie selbst hinweisen, ab 27.10.2020 Korrespondenz mit der Stadt Karlsruhe zu derselben Fragestellung geführt. In diesem Zusammenhang haben Sie von der Stadt Karlsruhe auch Antworten erhalten. Hierbei wurde versucht, Ihnen die entsprechenden Regelungen der CoronaVO bzw. deren Umsetzung durch die Stadt Karlsruhe zu erläutern. Die Antworten wurden ausdrücklich für Sie erstellt, es handelte sich insoweit nicht um Zugang zu bereits vorliegenden amtlichen Dokumenten, wie ihn das LIFG vorsieht. Ergänzend zu diesen Antworten können wir zum jetzigen Zeitpunkt lediglich Folgendes mitteilen (auch wenn Sie danach nicht ausdrücklich fragen und diese Informationen im Grunde nicht Gegenstand einer LIFG- Anfrage sein können): Zu der ursprünglichen von der Stadt Karlsruhe erlassenen Allgemeinverfügung gab es ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, das gegen die Stadt geführt worden war. Das Verfahren wurde nach kurzer Zeit eingestellt, da während dieses Verfahrens die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe durch diese aufgehoben worden war. Stattdessen galt von nun an die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Karlsruhe, allerdings mit gleichem Regelungsinhalt. In dem gegen die Stadt Karlsruhe geführten gerichtlichen Verfahren wurde nur noch über die Kosten entschieden, eine inhaltliche Entscheidung erging nicht. Daher liefert dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts zu den Kosten keine weiteren Erkenntnisse. Das Landratsamt Karlsruhe hat das gegen dessen Allgemeinverfügung geführte Verfahren gewonnen. dennoch findet sich in der diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Hinweis, dass die Maskenpflicht nicht zwischen den Personen aus gleichem Haushalt gilt. Als Anlage zu dieser E- Mail haben wir Ihnen die Entscheidung beigefügt. Wir gehen davon aus, dass Sie diese Entscheidung meinen, wenn Sie mit E-Mail vom 12.12.2020 auf eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 12.11.2020 verweisen. Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem gerichtlichen Verfahren wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Karlsruhe. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG teilen wir Ihnen außerdem mit, dass amtliche Informationen zu den nach § 20 CoronaVO geforderten Gründen aus wichtigem Grund, die allen Maßnahmen sowie der Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe bezüglich MNB Pflicht zugrunde liegen, auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vorgelegt werden können, da solche Informationen nicht existieren. Sie haben das Recht, gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Stadt Karlsruhe einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihre E-Mail vom 22. Dezember 2020 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. A…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihre E-Mail vom 22. Dezember 2020
Datum
4. März 2021 11:56
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
608,9 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen