Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.

Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat.

Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • 2 Follower:innen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Technische Universität Dortmund Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202057]
Datum
30. Oktober 2020 12:16
An
Technische Universität Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 202057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202057/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202057]
Datum
4. Dezember 2020 10:44
An
Technische Universität Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 30.10.2020 (#202057) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202057/
Technische Universität Dortmund
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) …
Von
Technische Universität Dortmund
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202057]
Datum
15. Dezember 2020 16:44
Status
Warte auf Antwort
image001.png
3,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 30.10.2020. Diesbezüglich beabsichtigen wir, einen ablehnenden Bescheid zu erlassen. Da das IFG NRW eine schriftliche Antragsablehnung vorsieht und eine Zustellung erforderlich ist, bitte ich um Mitteilung einer Postanschrift, unter welcher der Bescheid zugestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Postadresse finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antrag…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202057]
Datum
15. Dezember 2020 16:46
An
Technische Universität Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Postadresse finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202057/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Technische Universität Dortmund
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Sehr gee…
Von
Technische Universität Dortmund
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
18. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihren Antrag nach § 4 Abs . 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 30.10.2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungsgebührenfrei. Begründung: 1. Mit E- Mail vom 30 .10.2020 beantragten Sie die Zusendung einer Übersicht der Zahlungen , die die TU Dortmund im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ihr Antrag nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist abzulehnen. Einerseits ist der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet. Des Weiteren liegt ein Versagungsgrund vor. 1. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist vorliegend schon nicht eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das IFG NRW für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Der Einsatz der Videokonferenzdienste Zoom und Cisco Webex erfolgt vordergründig für den Bereich der Lehre, sodass der verfassungsrechtlich geschützte Bereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen ist. Mithin ist Ihre Anfrage schon keinem Informationsanspruch nach dem IFG NRW zugänglich. 2. Des Weiteren ist Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auch abzulehnen, da ein Versagungsgrund nach § 8 Satz 1 IFG NRW vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb bestehende Tatsache, die nicht offenkundig ist, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll. Das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung ist bereits dann gegeben, wenn die Geheimhaltung der Tatsache für die Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung ist, weil ihr Bekanntwerden den eigenen Wettbewerb schwächen und den fremden Wettbewerb fördern kann. Maßgeblich ist insoweit nur die objektive Interessenlage des Geheimnisträgers, eine Güterabwägung findet nicht statt. Informationen über die Kosten des Videokonferenzdienstes Zoom betreffen interne geschäftliche Teile des Unternehmens. Aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Vertragspartners muss Ihr Antrag daher abgelehnt werden. Es besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse von Vertragspartnern an der Geheimhaltung der o.g. Informationen. Der Eintritt von Wettbewerbsnachteilen kann nicht ausgeschlossen werden, was wirtschaftliche Einbußen befürchten lässt. 3. Der Bescheid ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW verwaltungs- gebührenfrei. Es wird darauf hingewiesen, dass das Recht besteht, gemäߧ 13 Abs. 2 IFG NRW die/den Landesbeauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte/n für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen