Bauminsiterium NRW: Barrierefreiheit in § 54 der 2016 Novelle Landesbauordnung NRW
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Jahr 2016 wurde die Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom Landesgesetzgeber umfassend novelliert. § 54 der novellierten Landesbauordnung behandelt die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen, wobei durch die Novelle die beispielhafte Auflistung der öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, in § 54 BauO NRW alter Fassung gestrichen wurde. In der Gesetzesbegründung zu § 54 Absatz 1 BauO NRW (Landtag NRW Drucksache Drucksache 16/1211 vom 31.05.2016, S. 126, Link: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-12119.pdf) steht: „In Satz 1 wird verlangt, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein müssen. […] Die Regelung, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen, greift einen Gedanken aus § 50 Abs. 2 Satz 3 MBO auf. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie Gastplätze in Gaststätten, Hotelzimmer, Besucherplätze in Versammlungsstätten, Kranken- und Pflegezimmer, Hafträume, aber auch Toilettenanlagen zur Verfügung stehen.“ Und weiter heißt es auf genannter Seite: „Bis zum Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung werden Technische Baubestimmungen bekannt gemacht, die verbindlich regeln, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit umzusetzen sind. Außerdem wird es zusätzliche Bauvorlagen geben, in denen die Barrierefreiheit umfassend dargestellt wird, so dass die Bauaufsichtsbehörden u.a. auch prüfen können, ob das so genannte „Zwei-Sinne-Prinzip“ bei der Planung beachtet wurde.“
Ich beantrage vor dem Hintergrund des vorstehenden Absatzes amtliche Informationen,
1. woraus sich die Begründung für die Streichung der beispielhaften Auflistung der öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, in § 54 BauO NRW alter Fassung ableiten lässt,
2. wie das Merkmal der „im erforderlichen Umfang“ in § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW neuer Fassung zu verstehen ist und
3. wann und wo die Technischen Baubestimmungen und zusätzlichen Bauvorlagen mit umfassender Darstellung der Barrierefreiheit veröffentlicht werden.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum6. Februar 2017
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10. März 2017
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