Bauminsiterium NRW: Barrierefreiheit in § 54 der 2016 Novelle Landesbauordnung NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Jahr 2016 wurde die Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom Landesgesetzgeber umfassend novelliert. § 54 der novellierten Landesbauordnung behandelt die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen, wobei durch die Novelle die beispielhafte Auflistung der öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, in § 54 BauO NRW alter Fassung gestrichen wurde. In der Gesetzesbegründung zu § 54 Absatz 1 BauO NRW (Landtag NRW Drucksache Drucksache 16/1211 vom 31.05.2016, S. 126, Link: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-12119.pdf) steht: „In Satz 1 wird verlangt, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein müssen. […] Die Regelung, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen, greift einen Gedanken aus § 50 Abs. 2 Satz 3 MBO auf. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie Gastplätze in Gaststätten, Hotelzimmer, Besucherplätze in Versammlungsstätten, Kranken- und Pflegezimmer, Hafträume, aber auch Toilettenanlagen zur Verfügung stehen.“ Und weiter heißt es auf genannter Seite: „Bis zum Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung werden Technische Baubestimmungen bekannt gemacht, die verbindlich regeln, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit umzusetzen sind. Außerdem wird es zusätzliche Bauvorlagen geben, in denen die Barrierefreiheit umfassend dargestellt wird, so dass die Bauaufsichtsbehörden u.a. auch prüfen können, ob das so genannte „Zwei-Sinne-Prinzip“ bei der Planung beachtet wurde.“

Ich beantrage vor dem Hintergrund des vorstehenden Absatzes amtliche Informationen,

1. woraus sich die Begründung für die Streichung der beispielhaften Auflistung der öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, in § 54 BauO NRW alter Fassung ableiten lässt,
2. wie das Merkmal der „im erforderlichen Umfang“ in § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW neuer Fassung zu verstehen ist und
3. wann und wo die Technischen Baubestimmungen und zusätzlichen Bauvorlagen mit umfassender Darstellung der Barrierefreiheit veröffentlicht werden.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Februar 2017
  • Frist
    10. März 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren Im Jahr 2016 wurde die Landesbauor…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bauminsiterium NRW: Barrierefreiheit in § 54 der 2016 Novelle Landesbauordnung NRW [#20216]
Datum
6. Februar 2017 11:20
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren Im Jahr 2016 wurde die Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom Landesgesetzgeber umfassend novelliert. § 54 der novellierten Landesbauordnung behandelt die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen, wobei durch die Novelle die beispielhafte Auflistung der öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, in § 54 BauO NRW alter Fassung gestrichen wurde. In der Gesetzesbegründung zu § 54 Absatz 1 BauO NRW (Landtag NRW Drucksache Drucksache 16/1211 vom 31.05.2016, S. 126, Link: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-12119.pdf) steht: „In Satz 1 wird verlangt, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein müssen. […] Die Regelung, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen, greift einen Gedanken aus § 50 Abs. 2 Satz 3 MBO auf. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie Gastplätze in Gaststätten, Hotelzimmer, Besucherplätze in Versammlungsstätten, Kranken- und Pflegezimmer, Hafträume, aber auch Toilettenanlagen zur Verfügung stehen.“ Und weiter heißt es auf genannter Seite: „Bis zum Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung werden Technische Baubestimmungen bekannt gemacht, die verbindlich regeln, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit umzusetzen sind. Außerdem wird es zusätzliche Bauvorlagen geben, in denen die Barrierefreiheit umfassend dargestellt wird, so dass die Bauaufsichtsbehörden u.a. auch prüfen können, ob das so genannte „Zwei-Sinne-Prinzip“ bei der Planung beachtet wurde.“ Ich beantrage vor dem Hintergrund des vorstehenden Absatzes amtliche Informationen, 1. woraus sich die Begründung für die Streichung der beispielhaften Auflistung der öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, die barrierefrei sein müssen, in § 54 BauO NRW alter Fassung ableiten lässt, 2. wie das Merkmal der „im erforderlichen Umfang“ in § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW neuer Fassung zu verstehen ist und 3. wann und wo die Technischen Baubestimmungen und zusätzlichen Bauvorlagen mit umfassender Darstellung der Barrierefreiheit veröffentlicht werden. Allgemeines: Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom …
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung
Datum
22. Februar 2017 12:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 06.02.2017 gemäß § 4 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) kann ich Ihnen folgendes mitteilen: 1. Die beispielhafte Aufzählung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen in § 55 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung (BauO NRW) wurde nicht in den Gesetzentwurf zur Neufassung der BauO NRW übernommen, weil sie sich in der Praxis nicht bewährt hat. Es hat sich herausgestellt, dass in der Vergangenheit in vielen Fällen öffentlich zugängliche Gebäude, die nicht explizit von § 55 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW benannt werden, fälschlicherweise als von § 55 BauO NRW nicht erfasst angesehen und die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht umgesetzt worden sind. So sind zum Beispiel Arztpraxen oder Hotels, die als öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den Anwendungsbereich des § 55 Absatz 1 BauO fallen, ohne Rücksicht auf die Barrierefreiheit errichtet oder geändert worden. Um einer vergleichbaren Fehlentwicklung in Bezug auf den Anwendungsbereich der Vorschrift vorzubeugen, sieht die Neufassung der BauO NRW anstelle der Benennung von Beispielen eine Legaldefinition des Begriffs "öffentlich zugänglich" in § 54 Absatz 1 Satz 2 BauO n.F. NRW vor, die den Anwendungsbereich abstrakt umschreibt. Die baulichen Anlagen, die bislang unter § 55 BauO NRW fallen, werden auch von § 54 BauO NRW n.F. erfasst. 2. Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung bereits ausgeführt, sollen die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden (LT-Drs. 16/12119, S. 126). Diese werden zurzeit unter Beteiligung aller betroffenen Interessenverbände erarbeitet. Ihre Einführung ist noch vor dem Inkrafttreten des neuen § 54 BauO NRW beabsichtigt. Dann werden die Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen haben, ob das jeweilige Bauvorhaben den Anforderungen der neuen Technischen Baubestimmung entspricht. Vor ihrer Einführung besteht kein Anlass für eine anderweitige Auslegung. 3. Die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln werden in der Anlage zum RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 8.11.2006 (MBl. NRW. S. 582<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=8064&vd_back=N582&sg=0&menu=1>), zuletzt geändert durch RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Standentwicklung und Verkehr vom 04.02.2015 (MBl. NRW. S. 165<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=8064&vd_back=N582&sg=0&menu=1>) aufgezählt. Die Liste der Technischen Baubestimmungen in Nordrhein-Westfalen können Sie auf dem Internetauftritt des MBWSV abrufen unter folgendem Link: www.mbwsv.nrw.de/bauen/bautechnik/Technische_Baubestimmungen/index.php<http://www.mbwsv.nrw.de/bauen/bautechnik/Technische_Baubestimmungen/index.php> Gemäß § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW sind mit dem Bauantrag die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Welche Bauvorlagen im Einzelnen einzureichen sind sowie ihre Form und ihr Inhalt, werden von der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) genauer bestimmt. Es wird noch vor Inkrafttreten der neuen BauO NRW geprüft werden, ob in der BauPrüfVO weitere Bauvorlagen vorgeschrieben werden sollen, in denen die geplanten Maßnahmen zur Barrierefreiheit dazustellen sind. Der Text der gegenwärtig geltenden BauPrüfVO ist online einsehbar unter dem Link: www.recht.nrw.de<http://www.recht.nrw.de>. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216] Guten Morgen Herr Gutleben, vielen Dank fü…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216]
Datum
7. März 2017 09:47
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Guten Morgen Herr Gutleben, vielen Dank für die Erteilung der Auskünfte mit Sachstand 22.02.2017. Ihren Auskünften zufolge sollen die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Diese werden zurzeit unter Beteiligung aller betroffenen Interessenverbände erarbeitet. Ihre Einführung sei noch vor dem Inkrafttreten des neuen § 54 BauO NRW beabsichtigt. Zum Beteiligungs- und Einführungsprozess der Technischen Baubestimmungen bitte um folgende Ergänzungsauskünfte: 1.) Welche Interessengruppen nehmen oder sollen an der Konkretisierung der Technischen Baubestimmungen teilnehmen? 2.) Wie sieht der grobe Zeitplan zum Beteiligungs- und Einführungsprozess der Technischen Baubestimmungen nach Stand 07.03.2017 aus? Mich interessiert hier insbesondere, wann der Beteiligungsprozess abgeschlossen sein soll und wie viel Zeit für die Verfassung der Anlage zum Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr, in der die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln aufgezählt werden sollen, veranschlagt ist. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216] Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke …
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216]
Datum
30. März 2017 18:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Ihren Antrag ergänzenden Fragen vom 08.03.2017 zur Entwicklung von Technischen Baubestimmungen zur Barrierefreiheit. 1.) Die aktuelle Teilnehmerliste der Arbeitsgruppe für die Erarbeitung von Technischen Baubestimmungen zur Barrierefreiheit führt folgende Verbände und Körperschaften in alphabetischer Reihenfolge: 1. Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände 2. Architektenkammer NRW 3. Allbau AG Wohnungsunternehmen 4. Agentur Barrierefrei NRW – Forschungsinstitut Technologie und Behinderung 5. Baugewerbeverband Westfalen 6. Baugewerbliche Verbände Nordrhein 7. Bauindustrieverband NRW e.V. 8. BFW Landesverband NRW e.V. 9. Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugenossenschaft Senne e.G. 10. Ingenieurkammer-Bau NRW 11. LAG Selbsthilfe NRW 12. Landesbehindertenbeauftrage NRW 13. MAIS NRW 14. MBWSV NRW 15. MGEPA NRW 16. Sozialverband VdK NRW e.V. 17. VDW Rheinland Westfalen e.V. 18. VIVAWEST Wohnen GmbH 2.) Ein konkreter Zeitpunkt für den Abschluss der Arbeitsgruppentätigkeit steht zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Der Zeitplan richtet sich nach dem Diskussionsfortschritt innerhalb der Arbeitsgruppe. Beabsichtigt ist jedoch, das zu erarbeitende Regelwerk rechtzeitig vor Inkrafttreten der neugefassten Landesbauordnung am 28.12.2017 als Technische Baubestimmung einzuführen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216] Sehr geehrt<< Anrede >> für ih…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216]
Datum
30. März 2017 18:57
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> für ihre Antworten vom heutigen Tage bedanke ich mich. Ab Anfang Januar 2018 werde ich mich erneut melden, um folgende Auskünfte zu erhalten: 1. Die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit gemäß § 54 BauO NRW sollten durch Technische Baubestimmungen unter Beteiligung aller betroffenen Interessenverbände konkretisiert werden. Welche Interessengruppen nahmen an der Konkretisierung der Technischen Baubestimmungen zur Barrierefreiheit teilnehmen? 2. Welche Technische Baubestimmungen sind zur Konkretisierung der Barrierefreiheit in der Landesbauordnung NRW im Allgemeinen und zum erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit gemäß § 54 BauO NRW im Speziellen mittels Technischen Baubestimmungen erlassen worden? 3. Wo sind die Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung der Barrierefreiheit in der Landesbauordnung NRW im Allgemeinen und zum erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit gemäß § 54 BauO NRW im Speziellen mittels Technischen Baubestimmungen veröffentlicht worden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216] Sehr geehrt<< Anrede >> im ers…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216]
Datum
1. Januar 2018 15:57
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> im ersten Quartal des Jahres 2017 stellte ich mehrere Fragen zur Thematik Barrierefreiheit gemäß § 54 der 2016 neugefassten Landesbauordnung. Im Nachgang zu diesen Fragen gab es offene Punkte, die zu klären sind. In einer E-Mail vom 30.03.2017 kündigte ich an, dass ich mich ab Anfang Januar 2018 melden werden und Fragen zu Klärung offenen Punkte rund um die benannte Thematik stellen werde. Diese Fragen lauten: 1. Die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit gemäß § 54 BauO NRW sollten durch Technische Baubestimmungen unter Beteiligung aller betroffenen Interessenverbände konkretisiert werden. Welche Interessengruppen nahmen an der Konkretisierung der Technischen Baubestimmungen zur Barrierefreiheit teilnehmen? 2. Welche Technische Baubestimmungen sind zur Konkretisierung der Barrierefreiheit in der Landesbauordnung NRW im Allgemeinen und zum erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit gemäß § 54 BauO NRW im Speziellen mittels Technischen Baubestimmungen erlassen worden? 3. Wo sind die Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung der Barrierefreiheit in der Landesbauordnung NRW im Allgemeinen und zum erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit gemäß § 54 BauO NRW im Speziellen mittels Technischen Baubestimmungen veröffentlicht worden? Um zeitnahe Beantwortung dieser Fragen im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG NRW und bedanke mich dafür im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Automatische Antwort: Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216] Sehr geehrte Damen un…
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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Automatische Antwort: Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216]
Datum
1. Januar 2018 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit bin ich nicht im Büro. Ab dem 08.01.2018 bin ich wieder am Arbeitsplatz erreichbar. Bitte beachten Sie, dass eine automatische Weiterleitung Ihrer E-Mail nicht erfolgt. In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an Herrn MR Hindermann. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216] Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke …
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Barrierefreiheit gemäß § 54 der neugefassten Landesbauordnung [#20216]
Datum
10. Januar 2018 13:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 01.01.2018, mit der Sie ergänzen-den Fragen zu der bauaufsichtlichen Einführung von Technischen Baubestimmungen zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit stellen. Vorab weise ich darauf hin, dass die vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 15. Dezember 2016 beschlossene Neufassung der Landesbauordnung (Landesbauordnung 2016) mit Ausnahme von Vorschriften des Bauproduktenrechts nicht in Kraft getreten ist. Die Landesregierung hat mit einem Moratorium das Inkrafttreten der Landesbauordnung 2016 um ein Jahr ausgesetzt. Dies betrifft auch den neugefassten § 54, auf den sich Ihre Fragen beziehen. Es ist beabsichtigt, anstelle der Landesbauordnung 2016 eine gänzlich neue Landesbauordnung in den Landtag einzubringen, die abweichende Regelungen über die Barrierefreiheit enthalten wird. Den aktuellen Referentenentwurf sowie weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: www.mhkbg.nrw/Bau/bauaufsicht/Landesbauordnung/index.php<http://www.mhkbg.nrw/Bau/bauaufsicht/Landesbauordnung/index.php> Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen zusammen wie folgt: Wegen des Aufschubs des Inkrafttretens der Landesbauordnung 2016 und der Erarbeitung eines neuen Gesetzentwurfes durch die Landesregierung wurde die Arbeit der Arbeitsgruppe für die Erarbeitung von Technischen Baubestimmungen zur Barrierefreiheit bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Technische Baubestimmung über die Barrierefreiheit wurde daher noch nicht bauaufsichtlich eingeführt und veröffentlicht. Die bereits am 30. März 2017 übersandte Auflistung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gibt den letzten Stand vor Einstellung der Arbeitsgruppentätigkeit wieder. Da die Arbeitsgruppentätigkeit derzeit ruht, gibt es hierzu keinen aktuelleren Stand. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag Herr Gutleben, vielen Dank für ihre Rückmeldung und ihre Informationen. Meine ursprünglichen sind anges…
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Betreff
Bauminsiterium NRW: Barrierefreiheit in § 54 der 2016 Novelle Landesbauordnung NRW [#20216]
Datum
24. Januar 2018 11:55
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Herr Gutleben, vielen Dank für ihre Rückmeldung und ihre Informationen. Meine ursprünglichen sind angesichts des Vorhabens des Landesregierung anstelle der Landesbauordnung 2016 eine gänzlich neue Landesbauordnung in den Landtag einzubringen, die abweichende Regelungen über die Barrierefreiheit enthalten wird, erledigt. Im Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (nachfolgend BauModG NRW Ref-E; Link: https://www.mhkbg.nrw/Bau/bauaufsicht/Landesbauordnung/20171220-BauModGE---Gesetz-_zur-Verbaendeanhoerung.pdf) und dessen Begründung (Link: https://www.mhkbg.nrw/Bau/bauaufsicht/Landesbauordnung/20171220-BauModG-Begruendung_zur-Verbaendeanhoerung-.pdf) finden sich mehrere Aussagen zur Barrierefreiheit. Dazu ergen sich verschiedene Fragen: • Auf Seite Seite 7 der Ref-E Begründung heißt es: „Die Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung wird gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erarbeitet werden.“ Und auf Seite 94 der Begründung heißt es: „§ 55 Absatz 3 BauO 2000 in der bisherigen Fassung entfällt, da sich zukünftig die konkreten Anforderungen an das barrierefreie Bauen aus der noch zu veröffentlichenden Technischen Baubestimmung DIN 18040 Teile 1 und 2 unmittelbar ergeben sollen.“ Wann und wo sind die Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung der Barrierefreiheit in der Landesbauordnung NRW im Allgemeinen und zur Einführung der DIN 18040 1 und 2 im Speziellen mittels Technischen Baubestimmungen veröffentlicht worden? • Auf Seite Seite 7 der Ref-E Begründung heißt es auch: „Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf Regelungen für öffentlich zugängliche Anlagen im § 50 Absatz 2 vor; hierzu wird auch eine gezielte Beteiligung der örtlich zuständigen Behindertenbeauftragten bzw. der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zu Fragen der Barrierefreiheit gehören.“ Wer war und ist Behindertenbeauftragten bzw. der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen an der Beteiligung zu den Regelungen für öffentlich zugängliche Anlagen im § 50 Absatz 2 Ref-E beteiligt? • Ebenfalls auf Seite des 7 der Ref-E Begründung eißt es: „Darüber hinaus wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass Angebote, die über den Mindeststandards einer Barrierefreiheit im Sinne des „R-Standards“ hinausgehen, mit der Nachfrage nach diesem Wohnraum zusammengeführt werden.“ Wie wird die Landesregierung Angebote, die über den Mindeststandards einer Barrierefreiheit im Sinne des „R-Standards“ hinausgehen, mit der Nachfrage nach diesem Wohnraum zusammenführen? Die entsprechenden Fragen werde ich Ihnen im Januar 2019 vorliegen, wenn der Landesgesetzgeber voraussichtlich die neue Landesbauordnung 2019 verabschiedet hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>