Bundesautobahn 49

Wie passen die eigenen Verpflichtungen zu den Klimaschutzzielen und der Weiterbau der Bundesautobahn 49 zusammen? Gab es im letzen Bundesverkehrswegeplan (nicht im neuen von 2016), sondern dem damals gültigen, eine personenbezogene Berechnung zur Be- und Entlastung der BAB 49, die durchgeführt worden ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie passen die eige…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesautobahn 49 [#202273]
Datum
1. November 2020 22:00
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie passen die eigenen Verpflichtungen zu den Klimaschutzzielen und der Weiterbau der Bundesautobahn 49 zusammen? Gab es im letzen Bundesverkehrswegeplan (nicht im neuen von 2016), sondern dem damals gültigen, eine personenbezogene Berechnung zur Be- und Entlastung der BAB 49, die durchgeführt worden ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202273/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesautobahn 49“ vom 01.11.2020 (#202273) wur…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bundesautobahn 49 [#202273]
Datum
18. Februar 2021 21:32
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesautobahn 49“ vom 01.11.2020 (#202273) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 30.11.2019 (Aktenzeichen SeIFG/286.2/1-652 IFG) möchte ich Sie doch bitten einige Sachverhalte näher zu erläutern. Sie geben in ihrem Schreiben zur A49 an, dass die Straßenbauprojekte eine negative Bilanz bei den CO2-Emissionen aufweisen. Die Autobahn durch den Bau und den Betrieb also klimaschädlich ist. Der vordringliche Bedarf erschließt sich mir nicht, da durch den Bau nur etwa 11,5 km auf der gesamten Strecke zwischen A5 und A7 eingespart wird, die baulich bedingten CO2-Emissionen aber für eine sehr lange Nutzung (viele tausende von Jahren) bestehen bleiben müsste. Ganz zu Schweigen von den Instandhaltungsarbeiten, die weitere Emissionen verursachen. Die Gesamtbilanz einer Autobahnherstellung und Nutzung wird anscheinend nicht in den Planungen betrachtet? Die Mobilitätsüberlegungen sollten doch angepasst werden. Des Weiteren sprechen Sie von weiter steigenden Verkehrsbelastungen, das kann mit den Planungen zur Automatisierung der Verkehrsströme und der Mobilitätswende nicht übereinstimmen. Das Wuppertaler Klimainstitut hat erst kürzlich dazu klar formuliert, dass es bis zum Jahre 2035 zu einer Halbierung des Straßenverkehrs kommen muss, um die Klimaschutzziele noch zu erreichen. Ich gehe davon aus das die CO2-Emission für Neubauten nicht einbezogen wurden. Ich verstehe auch nicht wenn Sie schreiben das es auch künftig eines nachfragegerechten Ausbaues des Bundesfernstrassennetzes bedarf. Entschuldigen Sie die einfache Frage, soll für Logistik- und Großunternehmen Deutschland eine noch größere Asphaltschicht bekommen? Wo führt so ein Denken, bei dem bereits dichten Straßennetz hin? Im Anschluss schreiben Sie auf der letzten Seite, dass die Umweltgesetzgebung dabei hohe Anforderungen an die Straßenplanungen stellt, obwohl im letzten November erst vier neue Gesetzte verabschiedet wurden, die es ermöglichen das Verfahren abzukürzen und auf diese Schritte, zugunsten einer schnelleren Umsetzung, zu verzichten. Damit sind auch die Argumente die Sie anführen im Bezug auf das umweltgerechte Bauen und den Resourcenverbrauch in der Umsetzung nicht gegeben. Als letzten Aspekt würde ich Sie bitten sich das von der EU gesendete Dokument und die Verweise anzusehen, diese Aspekte (Fehler) wurden auch in der Gerichtsverhandlung 2014 angesprochen, leider aber die Zuständigkeit bei der EU gesehen. Die EU wiederum sieht die Fehler, die es erst ermöglichen eine Ausnahmegenehmigung für den Bau durch ein Flora-Fauna-Habitat zubauen, in der Verantwortung der zuständigen Stellen in Deutschland, die ihnen die fehlerhaften Daten übersandt haben. Keiner übernimmt also die Verantwortung, obwohl alle neu übernommenen Aspekte im Corrigendum eine ganz andere Bedeutung erhielten. Die Bewertung wurde trotz des Corrigendum von der EU deshalb auch nicht zurückgezogen, weil die Vorgaben von Deutschland einfach angepasst wurden, oder handelt es sich nur um einen symbolischen Akt, der nur sinnentleert von der EU vollzogen wird? (vgl. Anhang) Die komplett andere Bedeutung der verwendeten Zahlen und der Fehler, die eindeutig sind, wurden im weitern Prozess einfach übernommen, ohne das es zu einer gewollten Überprüfung kam. Auch das Gericht verwies 2014 darauf nicht die Korrektheit der Daten in Frage stellen zu müssen. Deshalb komme ich zu dem Schluss, das ihre Ausführungen zu der frühzeitigen Einbeziehung der Klima-, Umwelt- und Lärmschutzüberlegungen nicht stimmen. Deshalb kann auch Deutschland mit diesem Beispiel keine erklärten Ziele zum Umwelt- und Klimaschutz in Deutschland mit dem BVWP 2030 schrittweise umsetzen. Die aktuelle Vorgehensweise ( fehlerhaftes Trinkwasserschutzgutachten, weitere Rodungen auf einem nicht planfestgestellten Bereich) würde auch ein Planänderungsverfahren benötigen, welches gerade nicht eingeleitet wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202273/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bau der A 49 in Hessen, Ihre E-Mails vom 24.01.2021 und 18.02.2021 Bau der A 49 in Hessen - Ihre E-Mails vom 24.01…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Bau der A 49 in Hessen, Ihre E-Mails vom 24.01.2021 und 18.02.2021
Datum
24. Februar 2021 17:48
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
859,3 KB
Bau der A 49 in Hessen - Ihre E-Mails vom 24.01.2021 und 18.02.2021 Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie Antwort auf Ihre oben genannten Schreiben ausschließlich per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen