Sehr geehrter [geschwärzt],
die BSP Berlin hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantin hat uns gebeten, Ihre Anfrage vom 2. November 2020 zum
Ticket #202644 zu beantworten.
1.
Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Mandantin als Beliehene im Sinne des § 1
Abs. 1 BlnVwVfW in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG unter dem Berliner
Informationszugangsgesetz nur im Rahmen ihrer Beleihung als
informationspflichtige Stelle anzusehen ist. Denn die Beleihung eines
Privatrechtssubjekts reicht nur soweit, wie die Übertragung von Rechten
durch die Behörde reicht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014,
Az. 7 K 2160/11 Rn. 28 ? juris). Der Private bleibt im Übrigen
Privatrechtssubjekt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl.
2018, § 1 Rn. 246).
Gegenstand der staatlichen Anerkennung als private Hochschule ist die
Durchführung von Hochschulstudiengängen, die Abnahme von
Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden, vgl. § 123 Abs.
4 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom
26. Juli (GVBl. I 378).
Die Beleihung des Unternehmens unserer Mandantin konzentriert sich mithin
auf das Bildungswesen und die Anerkennung der Abschlüsse der BSP Berlin.
Die Nutzung von IT-Leistungen Dritter, die Gegenstand Ihres
Informationsantrags ist, steht nicht im Zusammenhang mit den übertragenen
hoheitlichen Aufgaben. Die Reichweite der Beleihung erstreckt sich nicht
auf die IT-Infrastruktur, deren Bereitstellung allein privatrechtlich
organisiert ist und nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.
Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage zu den an die
Zoom Video Communications Inc. im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen nicht
als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Berliner
Informationsfreiheitsgesetz anzusehen.
2.
Ebenso ist unsere Mandantin nicht nach § 2 Abs. 1 des
Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zur Auskunftserteilung verpflichtet,
da bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Denn
Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte
im Sinne von § 1 Nr. 1 Nr.2 VIG.
Da Sie in Person bereits eine Reihe ähnlicher Anfragen gestellt haben,
sollte Ihnen bekannt sein, dass unsere Mandantin nicht zur Auskunft
verpflichtet ist. Unsere Mandantin behält sich vor, bei weiteren ähnlichen
Anfragen Gegenansprüche (Unterlassung, Schadensersatz) gegen Sie geltend
zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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