Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.

Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat.

Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Fachhochschule Bielefeld Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202403]
Datum
2. November 2020 16:32
An
Fachhochschule Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202403/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Fachhochschule Bielefeld Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202403]
Datum
4. Dezember 2020 10:46
An
Fachhochschule Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202403) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202403/
Fachhochschule Bielefeld
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage per E-Mail-Nachricht vom 02.11.2020 über die Plattform ‚FragDenS…
Von
Fachhochschule Bielefeld
Betreff
“Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.” [#202403] (02.11.2020)
Datum
8. Dezember 2020 12:06
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage per E-Mail-Nachricht vom 02.11.2020 über die Plattform ‚FragDenStaat‘ nehmen wir wie folgt Stellung: Entgegen Ihrer Auffassung und Ihrer Hinweise auf Vorgänge der Universität Bremen und der Universität Hamburg, lehnen wir der Antrag auf Informationszugang im vorliegenden Fall gemäß § 8 IFG NRW zum berechtigten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab. Begründung: 1) Rechtliche Grundlage Nach § 8 Satz 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Nach § 8 Satz 3 IFG NRW gilt Satz 1 nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. 2) Rechtliche Würdigung des Sachverhalts: a) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis Der Antrag auf Übermittlung einer Übersicht über die Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat, betrifft ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 8 Satz 1 des IFG NRW. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist im IFG NRW selbst nicht legaldefiniert, sondern wird von diesem so vorausgesetzt, wie er in der Rechtsprechung entwickelt ist (Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zuganges zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/1311 vom 12.6.2011, 13). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 – 7 C 18/08, NVwZ 2009, 1113). In diesem Sinne findet sich auch eine Definition in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2/09, NVwZ 2010, 189). Das schutzwürdige Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheimhalten würde. Davon ist insbesondere bei solchen Informationen auszugehen, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen. Schutzwürdig sind in erster Linie Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsunterlagen etc. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können geschützt sein (vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rz. 878 ff.). Nach Maßgabe dieser rechtlichen Grundsätze stellt die Information über den Preis bzw. die Zahlungen für die Zoom-Software ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Der Preis ist das Ergebnis von Kalkulationen und von anschließenden Vertragsverhandlungen, die in hohem Maße die genannten schutzwürdigen Parameter in Bezug nehmen. Die Kenntnis hierüber betrifft in höchstem Maße die betriebliche Informationssphäre und die wettbewerbliche Position insbesondere gegenüber anderen Marktteilnehmer mit Konkurrenzprodukten. b) Wirtschaftlicher Schaden Durch die Offenbarung dieser Information droht auch ein wirtschaftlicher Schaden im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 8 Satz 1 IFG NRW. Ein Schaden ist jede Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn letztlich das Vermögen eine Einbuße erleidet bzw. die Gefahr für eine solche Einbuße droht. Die Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses kann dabei auch in der Schwächung der Wettbewerbssituation bestehen, die sich auch nur mittelbar auswirken kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13, Rz. 99 ff., abrufbar unter www.justiz.nrw.de). Durch die Offenbarung des endgültigen Preises für die Zoom-Videosoftware, also einer individuell ausgehandelten Vertragskondition, ließe sich – insbesondere für Konkurrenten, aber auch für andere anfragende Einrichtungen – erkennen, unter welchen Bedingungen die Beteiligten offenbar bereit sind, miteinander Geschäftsbedingungen einzugehen, die derartige Produkte betreffen. Für die FH Bielefeld droht als nachfragende Stelle die Gefahr, dass die Voraussetzung für die – haushaltsrechtlich gebotene – wirtschaftliche Beschaffung von derartigen Produkten erheblich nachteilig beeinflusst werden könnte. Für das Unternehmen Zoom Video Communications entstünde durch die Offenlegung des Preises ein wirtschaftlicher Schaden dahingehend, dass ihre Marktsituation absehbar nachhaltig verschlechtert würde. Konkurrenten des Unternehmens würde durch die Kenntnis der Informationen in die Lage versetzt, die erkennbare Preispolitik des Unternehmens zu durchkreuzen oder ihr bei Abschluss gleichgelagerter Verträge zuvorzukommen, indem sie bessere Preisbedingungen anbieten können als das Unternehmen Zoom Communications. Das führt zu einem substantiellen Marktnachteil im Sinne des § 8 IFG NRW, mithin also zu einem wirtschaftlichen Schaden. c) Interessenabwägung nach § 8 Satz 3 IFG NRW Der Ablehnungsgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW ist vorliegend nicht gemäß § 8 Satz 3 IFG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 8 Satz 1 IFG NRW nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Das Interesse der Allgemeinheit ist entsprechend dem Zweck des Gesetzes ‑ interessierten Personen Zugang zu einer bestimmten amtlichen Information zu verschaffen - anhand des Kreises der von einem Verwaltungshandeln im weitesten Sinne Betroffenen zu bestimmen. Ist ein Interesse der Allgemeinheit festzustellen und der zu erwartende wirtschaftliche Schaden geringfügig, fällt die Abwägung regelmäßig zugunsten der Informationsfreiheit aus. Ob ein Schaden geringfügig ist, ist jedoch im Lichte des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen, unter dessen Schutz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen. Dieser verfassungsrechtliche Schutz indiziert wiederum, dass die Geringfügigkeit eines wirtschaftlichen Schadens grundsätzlich nur ausnahmsweise anzunehmen ist und ein Informationszugang demgegenüber nur in Frage kommt, wenn er zum Schutz eindeutig höherrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. zu den vorgenannten Rechtsausführungen insgesamt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13, Rz. 99 ff., abrufbar unter www.justiz.nrw.de.) Im vorliegenden Fall sind derartige höherrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit weder ersichtlich, noch wurden sie bislang von Ihnen vorgetragen. 3) Ergebnis Im Ergebnis ist die Ablehnung des Antrags auf Informationszugang auf Grundlage des § 8 IFG NRW rechtlich nicht zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in inzwischen haben über hundert Hochschulen ihre Zahlungen an Zoom offengelegt. Die Be…
An Fachhochschule Bielefeld Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: “Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.” [#202403] (02.11.2020) [#202403]
Datum
8. Dezember 2020 13:53
An
Fachhochschule Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in inzwischen haben über hundert Hochschulen ihre Zahlungen an Zoom offengelegt. Die Berechnungsgrundlage des Unternehmens ist somit also bereits öffentlich einsehbar. Von einem möglichen wirtschaftlichen Schaden oder Geschäftsgeheimnissen kann somit nicht zu sprechen sein. Ein öffentliches Interesse besteht daran zu erfahren, wie viel deutsche Hochschulen an ein amerikanisches Unternehmen bezahlen, welches unter anderem auch nach geltendem Recht erhebliche Datenschutzbedenken aufweist und wieso dieses Geld nicht in eine datenschutzfreundliche, deutsche oder europäische Lösung investiert werden kann. Die Informationen können kaum als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden und ein wirtschaftlicher Schaden tritt nicht auf - zudem ist das öffentliche Interesse groß und überwiegt letzten Zweifeln. Ich bitte Sie daher, mir die Informationen zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202403/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Fachhochschule Bielefeld Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: “Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.” [#202403] (02.11.2020) [#202403]
Datum
11. Januar 2021 10:33
An
Fachhochschule Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202403) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 39 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie weiterhin nicht meiner Anfrage nachkommen, werde ich eine Untätigkeitsklage einreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202403/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Fachhochschule Bielefeld
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail-Nachricht vom 08.12.2020 haben wir Ihnen auf Ihre Anfrage vom 02.11.2020 …
Von
Fachhochschule Bielefeld
Betreff
AW: “Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.” [#202403] (02.11.2020) [#202403]
Datum
12. Januar 2021 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail-Nachricht vom 08.12.2020 haben wir Ihnen auf Ihre Anfrage vom 02.11.2020 geantwortet. Wir vermögen daher nicht zu erkennen, warum Sie nunmehr mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage drohen. Unbeschadet des Umstandes, dass die Voraussetzungen für eine solche Klage (§ 75 VwGO?) nicht vorliegen dürften, sehen wir - auch unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen aus Ihrer Rückantwort-E-Mail-Nachricht vom gleichen Tag (08.12.2020) - keinen Anlass von unserem bislang vertretenen rechtlichen Standpunkt abzurücken. In Ergänzung unserer E-Mail-Antwort vom 08.12.2020, weisen wir Sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen