Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.

Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat.

Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht de…
An Hochschule Weihenstephan-Triesdorf Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202595]
Datum
2. November 2020 16:32
An
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202595/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Hochschule Weihenstephan-Triesdorf Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202595]
Datum
4. Dezember 2020 10:51
An
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202595) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202595/
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Hochschule Weihenstephan-Triesdorf Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202595]
Datum
11. Januar 2021 10:11
An
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202595) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 39 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie weiterhin nicht meiner Anfrage nachkommen, werde ich eine Untätigkeitsklage einreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202595/

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Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Ihre Anfrage vom 2.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in gerne kommen wir Ihrer Bitte um Beantwortung Ihrer Anfrag…
Von
Hochschule Weihenstephan-Triesdorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 2.11.2020
Datum
11. Januar 2021 17:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne kommen wir Ihrer Bitte um Beantwortung Ihrer Anfrage auf fragdenstaat.de per Email hiermit nach. Auf Ihre Anfrage hin teilen wir mit, dass Ihnen derzeit kein Anspruch auf die begehrte Information zusteht. Die meisten der von Ihnen genannten Vorschriften sind nicht einschlägig und auch aus anderen Vorschriften heraus besteht kein Anspruch. Zunächst besteht kein allgemeiner Anspruch aus einem Informationsfreiheitsgesetz. So scheitert eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes daran, dass dieses sich lediglich an Bundesbehörden richtet, § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz gibt es, im Gegensatz zu anderen Bundesländern (wie etwa auch den genannten Bremen und Hamburg) in Bayern nicht. Aus den im Antrag genannten Vorschriften ergibt sich ebenfalls kein Anspruch. Art. 3 BayUIG sowie § 2 VIG finden beide keine Anwendung, da es sich bei den begehrten Informationen weder um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 BUIG noch um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen handelt. Einzig einschlägig ist demnach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), dessen Absatz 1 jedoch voraussetzt, dass die antragstellende Person ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft macht. Zu ihren Interessen enthält der Antrag jedoch keinerlei Angaben. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 115 der Bayerischen Verfassung. Dieser sieht zwar das Recht eines jeden Bürgers vor, sich an eine Behörde mit Bitten und Beschwerden zu wenden. Das Petitionsrecht gewährleistet jedoch lediglich, dass der Petitionsadressat sich mit der vom Petenten vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben. Einen Anspruch auf eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, Beweiserhebungen, eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Petenten oder ähnliche Tätigkeiten des Petitionsadressaten sowie ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verleiht Art. 115 BV dem Petenten indes nicht (VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99; VG München (30. Kammer), Urteil vom 22.11.2018 - M 30 K 18.303). Insofern werden die Anforderungen des Art. 115 BV durch diese Nachricht eingehalten. Für diese Information werden keine Kosten erhoben, da es sich um eine Auskunft einfacher Art handelt, Art. 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KG. Mit freundlichen Grüßen