Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.

Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat.

Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht de…
An Internationale Hochschule Liebenzell Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202604]
Datum
2. November 2020 16:32
An
Internationale Hochschule Liebenzell
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202604/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Internationale Hochschule Liebenzell
Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in nach Rücksprache und Beratung kann ich Ihnen keine der von Ihnen angeforderte…
Von
Internationale Hochschule Liebenzell
Betreff
Anfrage
Datum
10. November 2020 14:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nach Rücksprache und Beratung kann ich Ihnen keine der von Ihnen angeforderten Auskünfte geben, weil wir nicht unter die von Ihnen genannten Paragrafen fallen. Umwelt und Gesundheitsbezug fallen bei Angaben zu Rechnungsbeträgen weg und im LIFG ist folgendes verankert: § 2 (Abs. 3 Satz 2) "(3) Das Gesetz gilt nicht gegenüber ... 2. den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, ..." Wir als Hochschule fallen unter diesen Paragrafen, denn das "Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)" sagt in § 1 Abs. 1 und 3: "§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft... ... (3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg." Mit freundlichen Grüßen