Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.

Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat.

Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An MSH Medical School Hamburg Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202645]
Datum
2. November 2020 16:32
An
MSH Medical School Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202645 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202645/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An MSH Medical School Hamburg Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202645]
Datum
4. Dezember 2020 10:52
An
MSH Medical School Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202645) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202645 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202645/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

BSP Business School Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in die MSH Medical School Hamburg GmbH hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen be…
Von
BSP Business School Berlin
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202645]
Datum
10. Dezember 2020 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die MSH Medical School Hamburg GmbH hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Unsere Mandantin hat uns gebeten, Ihre Anfrage vom 2. November 2020 zu beantworten. 1. Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Mandantin als Beliehene im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG unter dem Hamburger Transparenzgesetz (HmbTG) nur im Rahmen ihrer Beleihung als informationspflichtige Stelle anzusehen ist. Denn die Beleihung eines Privatrechtssubjekts reicht nur soweit, wie die Übertragung von Rechten durch die Behörde reicht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014, Az. 7 K 2160/11 Rn. 28 ? juris). Der Private bleibt im Übrigen Privatrechtssubjekt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 246). Gegenstand der staatlichen Anerkennung als private Hochschule ist die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die Abnahme von Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden, vgl. § 115 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171). Die Beleihung des Unternehmens unserer Mandantin konzentriert sich mithin auf das Bildungswesen und die Anerkennung der Abschlüsse der MSH Medical School Hamburg. Die Nutzung von IT-Leistungen Dritter, die Gegenstand Ihres Informationsantrags ist, steht nicht im Zusammenhang mit den übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Die Reichweite der Beleihung erstreckt sich nicht auf die IT-Infrastruktur, deren Bereitstellung allein privatrechtlich organisiert ist und nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage zu den an die Zoom Video Communications Inc. im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 HmbTG anzusehen. 2. Unsere Mandantin ist auch nicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes (HmbUIG) i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 UIG zur Erteilung der Information verpflichtet. Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG und unsere Mandantin ist auch nicht informationspflichtige Stelle im Sinne der genannten Normen. 3. Ebenso ist unsere Mandantin nicht nach § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zur Auskunftserteilung verpflichtet, da bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Denn Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 VIG. Mit freundlichen Grüßen