Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.

Anfrage an: Nordakademie

Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat.

Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht der Z…
An Nordakademie Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202651]
Datum
2. November 2020 16:32
An
Nordakademie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Zoom Video Communications Inc. geleistet hat. Ich möchte betonen, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, da vergleichbare Zahlen bereits bekannt sind. Die Zahlungen der Universität Bremen finden Sie beispielsweise hier: https://fragdenstaat.de/dokumente/7417-zoom_order_04-2020_persdat_geschwaerzt/; die Universität Hamburg hat nach eigenen Angaben 124.169,98 EUR gezahlt.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202651/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Nordakademie Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202651]
Datum
4. Dezember 2020 10:52
An
Nordakademie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202651) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom…
An Nordakademie Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202651]
Datum
11. Januar 2021 10:13
An
Nordakademie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahlungen an Zoom Video Communications Inc.“ vom 02.11.2020 (#202651) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 39 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie weiterhin nicht meiner Anfrage nachkommen, werde ich eine Untätigkeitsklage einreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Nordakademie
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 2. November 2020 und bitten, die Verzögerung de…
Von
Nordakademie
Betreff
AW: Zahlungen an Zoom Video Communications Inc. [#202651]
Datum
20. Januar 2021 17:23
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 2. November 2020 und bitten, die Verzögerung der Beantwortung zu entschuldigen. Nach Prüfung Ihres Antrags auf Informationszugang teilen wir Ihnen mit, dass ein Anspruch auf die von Ihnen begehrten Informationen nicht besteht. 1. Kein Anspruch nach IZG-SH Anspruchsverpflichtete nach § 3 Satz 1 IZG-SH sind "informationspflichtige Stellen". Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG-SH näher ausgeführt. Unser Haus fällt nicht unter die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG-SH genannte Definition und ist somit keine informationspflichtige Stelle im Sinne des IZG-SH. Bei unserem Haus handelt es sich um eine nichtstaatliche private Hochschule. Unser Haus ist privatrechtlich organisiert und keine Stelle der öffentlichen Verwaltung. Lediglich in den Bereichen "Abnahme von Hochschulprüfen", "Verleihung von Hochschultiteln" und "Verleihung akademischer Grade" wurden uns im Wege der staatlichen Anerkennung nach § 76 HSG Hoheitsrechte übertragen. Nur in diesem Umfang nehmen wir hoheitliche Aufgaben wahr und stellen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des IZG-SH dar. Die von Ihnen begehrten Informationen stehen mit den an uns übertragenen hoheitlichen Aufgaben in keinerlei Zusammenhang und sind somit nicht vom Informationszugangsanspruch nach § 3 Satz 1 IZG-SH umfasst. Informationen über mögliche Zahlungen an die Zoom Video Communications Inc. betreffen nicht die Bereiche, bei denen uns hoheitliche Rechte übertragen wurden. Etwaige Verträge, die wir mit Drittanbietern abschließen, sind rein privatrechtlicher Natur. Eine Herausgabe solcher Informationen steht auch mit der Zielsetzung des Informationszugangs in Widerspruch. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz führt in einem <https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/informationsfreiheit/ULD-Leitfade n-Grundlagen-IZG.pdf> Leitfaden zum IZG-SH auf Seite 2 aus, dass es Zweck des Informationszugangs sein soll, "... die demokratischen Beteiligungsrechte [zu] stärken und eine mittelbare Kontrolle staatlichen Handelns durch die öffentliche Meinung, die auf fundierten Informationen angewiesen ist, [zu] ermöglichen" [Hervorhebungen nicht im Original]. Entsprechend geht es beim Informationszugang allein um die Kontrolle des staatlichen Handelns nicht aber um die Kontrolle von Privatrechtsubjekten. Aus diesem Grund scheitert ein Anspruch auf Informationszugang schon von vornherein. 2. Kein Anspruch nach VIG Auch ein Anspruch nach § 1 VIG besteht nicht. Bei unserem Haus handelt es sich um keine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VIG. Unser Haus nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Tätigkeiten wahr, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. Auch sind wir diesbezüglich keiner Aufsicht einer Behörde unterstellt. Nach alledem sind wir nicht verpflichtet, Ihnen die geforderten Informationen zugänglich zu machen. Da wir keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein und somit nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind, enthält unser Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit freundlichen Grüßen