Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 2. November 2020 und bitten, die
Verzögerung der Beantwortung zu entschuldigen.
Nach Prüfung Ihres Antrags auf Informationszugang teilen wir Ihnen mit, dass
ein Anspruch auf die von Ihnen begehrten Informationen nicht besteht.
1. Kein Anspruch nach IZG-SH
Anspruchsverpflichtete nach § 3 Satz 1 IZG-SH sind "informationspflichtige
Stellen". Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 3 Nr.
2 IZG-SH näher ausgeführt.
Unser Haus fällt nicht unter die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG-SH genannte
Definition und ist somit keine informationspflichtige Stelle im Sinne des
IZG-SH.
Bei unserem Haus handelt es sich um eine nichtstaatliche private Hochschule.
Unser Haus ist privatrechtlich organisiert und keine Stelle der öffentlichen
Verwaltung.
Lediglich in den Bereichen "Abnahme von Hochschulprüfen", "Verleihung von
Hochschultiteln" und "Verleihung akademischer Grade" wurden uns im Wege der
staatlichen Anerkennung nach § 76 HSG Hoheitsrechte übertragen. Nur in
diesem Umfang nehmen wir hoheitliche Aufgaben wahr und stellen eine
informationspflichtige Stelle im Sinne des IZG-SH dar.
Die von Ihnen begehrten Informationen stehen mit den an uns übertragenen
hoheitlichen Aufgaben in keinerlei Zusammenhang und sind somit nicht vom
Informationszugangsanspruch nach § 3 Satz 1 IZG-SH umfasst.
Informationen über mögliche Zahlungen an die Zoom Video Communications Inc.
betreffen nicht die Bereiche, bei denen uns hoheitliche Rechte übertragen
wurden. Etwaige Verträge, die wir mit Drittanbietern abschließen, sind rein
privatrechtlicher Natur.
Eine Herausgabe solcher Informationen steht auch mit der Zielsetzung des
Informationszugangs in Widerspruch. Das unabhängige Landeszentrum für
Datenschutz führt in einem
<
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/informationsfreiheit/ULD-Leitfade
n-Grundlagen-IZG.pdf> Leitfaden zum IZG-SH auf Seite 2 aus, dass es Zweck
des Informationszugangs sein soll,
"... die demokratischen Beteiligungsrechte [zu] stärken und eine mittelbare
Kontrolle staatlichen Handelns durch die öffentliche Meinung, die auf
fundierten Informationen angewiesen ist, [zu] ermöglichen" [Hervorhebungen
nicht im Original].
Entsprechend geht es beim Informationszugang allein um die Kontrolle des
staatlichen Handelns nicht aber um die Kontrolle von Privatrechtsubjekten.
Aus diesem Grund scheitert ein Anspruch auf Informationszugang schon von
vornherein.
2. Kein Anspruch nach VIG
Auch ein Anspruch nach § 1 VIG besteht nicht.
Bei unserem Haus handelt es sich um keine informationspflichtige Stelle nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VIG.
Unser Haus nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Tätigkeiten
wahr, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des
Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des
Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. Auch sind
wir diesbezüglich keiner Aufsicht einer Behörde unterstellt.
Nach alledem sind wir nicht verpflichtet, Ihnen die geforderten
Informationen zugänglich zu machen. Da wir keine informationspflichtige
Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes für das Land
Schleswig-Holstein und somit nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind,
enthält unser Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit freundlichen Grüßen