Energiebedarfsausweis für Gebäude: Grundschule Sonnenhalde Höhenweg 1478464 Konstanz

Anfrage an: Landratsamt Konstanz

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Grundschule Sonnenhalde
Höhenweg 14
78464 Konstanz

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen

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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die Pfli…
An Landratsamt Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Grundschule Sonnenhalde Höhenweg 1478464 Konstanz [#202836]
Datum
3. November 2020 18:32
An
Landratsamt Konstanz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UVwG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Grundschule Sonnenhalde Höhenweg 14 78464 Konstanz Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202836/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Konstanz
WG: Energieausweis Guten Tag Fr. Antragsteller/in, vielen DANK für Ihre Anfrage und ihrem Interesse an den städt…
Von
Amtsgericht Konstanz
Betreff
WG: Energieausweis
Datum
11. November 2020 08:59
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Fr. Antragsteller/in, vielen DANK für Ihre Anfrage und ihrem Interesse an den städtischen Gebäuden. Gemäß der Energieeinsparverordnung EnEV werden Energieausweise für Nichtwohngebäude, wo erforderlich, an öffentlich zugänglichen Stellen ausgehängt. Daher können sich die Bürger*innen vor Ort, über die Aushänge informieren. Freundliche Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Energieausweis [#202836] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich möchte Sie erneut bitten mir den Energiebedarfs…
An Amtsgericht Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Energieausweis [#202836]
Datum
14. November 2020 12:49
An
Amtsgericht Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich möchte Sie erneut bitten mir den Energiebedarfsausweis für die Grundschule Sonnenhalde per Mail zukommen zu lassen und weise Sie darauf hin, dass jede Person nach § 3 I UIG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen hat. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art gewährt werden (§ 3 II 2 UIG). Auf eine schon bestehende Möglichkeit des Informationszugangs darf in den Fällen verwiesen werden, in denen Umweltinformationen dem Antragsteller bereits auf andere, leicht zugängliche Art, zur Verfügung stehen (§ 3 II 4 UIG). Soweit Sie die von mir verlangte Übersendung des eingescannten Energieausweises ablehnen und mich auf die persönliche Inaugenscheinnahme des im Gebäude ausgehängten Energieausweises verweisen, dürfte es sich hierbei schon um keine „andere, leicht zugängliche Art [des Informationszugangs]“ im Sinne des § 3 II 4 UIG handeln. Für mich, wie auch für viele andere Bürger:innnen, kann es aus zahlreichen Gründen (u.a. körperlicher Behinderungen, Alter, Krankheit, wirtschaftlicher Situation) einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, das betreffende Gebäude physisch aufzusuchen, dort den Energieausweis ausfindig zu machen, diesen in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen sowie nach Möglichkeit auch für die genauere spätere Auswertung zu vervielfältigen. Dass dies nicht dem gesetzlich geforderten uneingeschränkten und faktisch möglichst ungehinderten Informationszugang entspricht, liegt auf der Hand. Überwiegende behördliche Interessen für den Verweis auf den Aushang im Gebäude gegenüber der verlangten Bereitstellung als E-Mail-Scan sind demgegenüber nicht ersichtlich. Ein entsprechend gewichtiger Grund kann vorliegen, wenn die Umsetzung des Antrags zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren, gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der informationspflichtigen Stelle führt, insbesondere wenn die verlangte Bereitstellungsweise der Informationen zur nicht kurzfristigen Hauptbeschäftigung des befassten Mitarbeiters würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 7 C 64/95). Dies ist angesichts des überschaubaren Aufwands hier fernliegend. Der Verweis auf den Aushang im Gebäude widerspricht auch der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. So regelt insbesondere § 10 III 1, 2 UIG, auf den § 3 II 4 UIG verweist, dass die Verbreitung von Umweltinformationen in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen insbesondere elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Daraus ergibt sich, dass – soweit Sie in rechtmäßiger Weise auf eine bereits bestehende allgemeine Möglichkeit des Informationszugangs verweisen möchten –, dieser Informationszugang elektronisch erfolgen soll. Dort, wo diese Möglichkeit nicht vorhanden ist, muss eine Form des Informationszugangs eröffnet werden, die dem möglichst nahe kommt und barrierefrei ist. Dem entspricht der von mir verlangte Zugang zum Energieausweis als E-Mail-Scan. Der Verweis auf den Aushang im Gebäude setzt sich demgegenüber zu den gesetzlichen Regelungen in deutlichen Widerspruch. Ich bitte Sie daher, mir nun die Kopie des Ausweises in der von mir beantragten Form zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202836/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>