Grundlagen für biometrische Passbilder in Personalausweisen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

In diesem Jahr jährt sich zum zehnten Mal die Einführung des biometrischen Passbildes im Personalausweis.

Gibt es in Ihrem Hause Ausarbeitungen, die folgende Fragen beantworten können:

1. Was waren die Ziele der Einführung des biometrischen Passbildes im Personalausweis?
2. Wurden diese Ziele erreicht?
3. Welche (datenschutzrechtlich) mildere Mittel gibt es, um diese Ziele zu erreichen?

Falls vorhanden, senden Sie mir bitte entsprechende Ausarbeitungen zu.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in In diesem Jahr jährt sich zum zehnten Mal die Einführun…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundlagen für biometrische Passbilder in Personalausweisen [#203010]
Datum
6. November 2020 09:40
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in In diesem Jahr jährt sich zum zehnten Mal die Einführung des biometrischen Passbildes im Personalausweis. Gibt es in Ihrem Hause Ausarbeitungen, die folgende Fragen beantworten können: 1. Was waren die Ziele der Einführung des biometrischen Passbildes im Personalausweis? 2. Wurden diese Ziele erreicht? 3. Welche (datenschutzrechtlich) mildere Mittel gibt es, um diese Ziele zu erreichen? Falls vorhanden, senden Sie mir bitte entsprechende Ausarbeitungen zu. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203010/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2715 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihne…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Grundlagen für biometrische Passbilder in Personalausweisen [#203010]
Datum
9. November 2020 08:39
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2715 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird, wie dies bei @echtemail.de der Fall ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundlagen für biometrische Passbilder in Person…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grundlagen für biometrische Passbilder in Personalausweisen [#203010]
Datum
8. Dezember 2020 15:55
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Informationsfreiheitsanfrage „Grundlagen für biometrische Passbilder in Personalausweisen“ vom 06.11.2020 (#203010) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203010/

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Sehr << Anrede >> Aus der von Ihnen genannten Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetz kann ich beim be…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grundlagen für biometrische Passbilder in Personalausweisen [#203010]
Datum
15. Mai 2021 09:58
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Aus der von Ihnen genannten Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetz kann ich beim besten Willen keinen Zwang zu einer Postanschrift bei einer IFG-Anfrage entnehmen. Bitte senden Sie mir Urteile zu, die diese Rechtsauslegung begründen. Die E-Mail-Adresse von FragDenStaat ist mir persönlich zugeordnet und daher eine E-Mail-Adresse wie bei jedem anderen E-Mail-Anbieter. FragDenStaat *ist* hier mein E-Mail-Anbieter. Sollten Sie weiterhin die Beantwortung meiner Anfrage von der Kenntnis meiner Postanschrift abhängig machen, so senden Sie mir bitte eine Datenschutzerklärung nach DSGVO Art. 13 für Ihre Verarbeitung meiner Adressdaten zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203010/