Brief bezüglich Zwangseinweisung von Quarantäneverweigerern

Den Brief des Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration Strobl an den Ministerpräsidenten Kretschmann und den Minister für Soziales und Integration Lucha über die zwangsweise Einweisung von Quarantäneverweigerern in ein geschlossenes Krankenhaus wie von der Stuttgarter Zeitung am 06.11.2020 berichtet:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.coronavirus-in-baden-wuerttemberg-strobl-will-quarantaeneverweigerer-in-klinik-zwangseinweisen.32aafef6-6d1a-4a18-b628-ce907c079103.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Brief des Min…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Brief bezüglich Zwangseinweisung von Quarantäneverweigerern [#203093]
Datum
7. November 2020 09:43
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Brief des Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration Strobl an den Ministerpräsidenten Kretschmann und den Minister für Soziales und Integration Lucha über die zwangsweise Einweisung von Quarantäneverweigerern in ein geschlossenes Krankenhaus wie von der Stuttgarter Zeitung am 06.11.2020 berichtet: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.coronavirus-in-baden-wuerttemberg-strobl-will-quarantaeneverweigerer-in-klinik-zwangseinweisen.32aafef6-6d1a-4a18-b628-ce907c079103.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203093/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang befindet sich unser Antwortschreiben in oben genannter Sache. Mit freundl…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz / Brief bezüglich Zwangseinweisung von Quarantäneverweigerern
Datum
7. Dezember 2020 17:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang befindet sich unser Antwortschreiben in oben genannter Sache. Mit freundlichen Grüßen