§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart

1. Die "Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart" vom 20.10.2020 (https://www.stuttgart.de/medien/ibs/4320-AGV-Maskenpflicht-Sitzungen.pdf) mit der ausführlichen Begründung.

2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde.

Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. November 2020
  • Frist
    13. Februar 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die "Allg…
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Betreff
§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart [#203095]
Datum
7. November 2020 09:59
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die "Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart" vom 20.10.2020 (https://www.stuttgart.de/medien/ibs/4320-AGV-Maskenpflicht-Sitzungen.pdf) mit der ausführlichen Begründung. 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde. Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203095/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben Ihre E-Mail vom 07.11.2020 an das Amt für ö…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart [#203095]
Datum
10. November 2020 12:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben Ihre E-Mail vom 07.11.2020 an das Amt für öffentliche Ordnung zur Stellungnahme bzw. Beantwortung weitergeleitet. Voraussichtlich erhalten Sie von dieser Stelle eine direkte Antwort. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld, vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung In…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart [#203095]
Datum
11. Dezember 2020 15:58
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart“ vom 07.11.2020 (#203095) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203095/
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 0…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
WG: AW: Antwort: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Sitzungen gemeinderätlicher und weiterer Gremien der Landeshauptstadt Stuttgart [#203095]
Datum
14. Dezember 2020 18:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 07.11.2020, der am 09.11.2020 bei der Landeshauptstadt Stuttgart eingegangen ist, und Ihre Nachfrage vom 11.12.2020, eingegangen am 14.12.2020. Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst jetzt bei Ihnen melden. Aufgrund der erheblichen Belastungen der in dieser Angelegenheit involvierten Organisationseinheiten (Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Gemeinderat und Stadtbezirke des Haupt und Personalamts und Büro des Oberbürgermeisters) durch die COVID-19-Pandemie und die Oberbürgermeisterwahl und deren Folgen, kommen wir leider erst jetzt dazu, Ihnen eine erste Rückmeldung zu Ihrem Antrag zu geben. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auch auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hin. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, was hier aufgrund der verschiedenen beteiligten Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen sind, und der damit einhergehenden Komplexität der Fall ist (s. o.), kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und teilen Ihnen hiermit gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 LIFG die Verlängerung der Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate mit. Hinsichtlich der Gebühren weisen wir wunschgemäß darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Aufgrund der Art Ihrer Anfrage, ist nicht davon auszugehen, dass Gebühren über 200 € anfallen. Ggf. kommt sogar ein Ausnahmefall des Absehens von Gebühren in Betracht. Dies wird sich bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags zeigen. Falls Gebühren anfallen sollten, werden wir Sie in jedem Fall vorab informieren. Bis zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrag, die innerhalb der Frist von nunmehr insgesamt 3 Monaten, mithin spätestens bis zum 09.02.2021, erfolgen wird, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld und verbleiben mit freundlichen Grüßen

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Landeshauptstadt Stuttgart
Ihre Anfragen über Frag den Staat Sehr [geschwärzt], mittlerweile sind über Frag den Staat mehrere Anfragen bezüg…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Ihre Anfragen über Frag den Staat
Datum
16. Februar 2021 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], mittlerweile sind über Frag den Staat mehrere Anfragen bezüglich diverser Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgelaufen. Zusammenfassend erhalten Sie mit dieser Mail sämtliche Allgemeinverfügungen, für die eine Begründung vorliegt. Die restlichen Allgemeinverfügungen konnten auf der Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart abgerufen werden. Diesbezüglich verweisen wir auf § 9 Abs. 3 Ziff. 5 LIFG. Eine Veröffentlichung der Begründung war aus Gründen der Eilbedürftigkeit nicht möglich. Unterlagen über diese Entscheidung existieren keine, es handelt sich schlicht um Verwaltungshandeln, das nicht in jedem Detail dokumentiert werden muss. Insofern darf ich auf die dazu geführte Diskussion aus dem Frühjahr vergangenen Jahres verweisen. Freundliche Grüße [geschwärzt] ________________________________________________ Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]