§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäudesowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 [...]

1. Die "Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29. November 2020" vom 28.10.2020 (https://www.stuttgart.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/allgemein-verfuegungen/infektionsschutzrechtliche-massnahmen-fuer-die-wahlgebaeude-sowie-fuer-die-wahl-und-briefwahlraeume-der-ob-wahl-am-8.november-2020-und-einer-eventuell-erforderlichen-neuwahl-am-29.november-2020.php.media/184056/2054-AV-Infektionsschutz-Wahlgebaeude-V4.pdf) mit der ausführlichen Begründung.

2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde.

Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die "Allg…
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Betreff
§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäudesowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 [...] [#203097]
Datum
7. November 2020 10:04
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die "Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 und einer eventuell erforderlichen Neuwahl am 29. November 2020" vom 28.10.2020 (https://www.stuttgart.de/rathaus/amtliche-bekanntmachungen/allgemein-verfuegungen/infektionsschutzrechtliche-massnahmen-fuer-die-wahlgebaeude-sowie-fuer-die-wahl-und-briefwahlraeume-der-ob-wahl-am-8.november-2020-und-einer-eventuell-erforderlichen-neuwahl-am-29.november-2020.php.media/184056/2054-AV-Infektionsschutz-Wahlgebaeude-V4.pdf) mit der ausführlichen Begründung. 2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum entgegen der Soll-Vorschrift § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG die Begründung zur Allgemeinverfügung nicht im Internet veröffentlicht wurde. Hierbei kann es sich beispielsweise um Dienst- oder Verwaltungsanweisungen handeln, die dieses Vorgehen allgemein oder in diesem Einzelfall vorschreiben. Protokolle, in denen die Ermessensentscheidung des § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG dokumentiert wurde, kommen hierfür ebenfalls in Betracht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203097/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung In…
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Betreff
AW: § 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäudesowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 [...] [#203097]
Datum
11. Dezember 2020 15:58
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „§ 27a Abs. 1 S. 3 LVwVfG - Allgemeinverfügung Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäudesowie für die Wahl- und Briefwahlräume der OB-Wahl am 8. November 2020 [...]“ vom 07.11.2020 (#203097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203097/

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Datum
16. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen