Liste leerstehender Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn

Eine Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in der Stadt Bonn, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, dem baulichen Zustand, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung all…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste leerstehender Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn [#203371]
Datum
11. November 2020 10:48
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in der Stadt Bonn, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, dem baulichen Zustand, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203371/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 VORE.O1018-91/20 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20
Datum
20. November 2020 13:51
Status
Warte auf Antwort
VORE.O1018-91/20 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Mit Ihrer E-Mail vom 11.11.2020 beantragen Sie die Zusendung einer "Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in der Stadt Bonn, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, dem baulichen Zustand, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird." Zudem bitten Sie darum, Ihnen vorab mitzuteilen, wenn die Informationserteilung gebührenpflichtig sein sollte. Diesbezüglich teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um sogenannte einfache Auskünfte handelt. Nach der Gesetzesbegründung zum IFG sind einfache Auskünfte insbesondere solche, die mündlich und ohne Rechercheaufwand erteilt werden können. Kann der Informationszugang nicht als einfache Auskunft erfolgen, richtet sich die Höhe der Gebühren und Auslagen für den Informationszugang gem. § 10 Abs. 3 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zur IFGGebV. Die Erhebung von Gebühren ist demnach der gesetzliche Regelfall. Eine Befreiung oder Ermäßigung kann nach § 2 IFGGebV nur im Ausnahmefall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses gewährt werden. Beides ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft fallen nach Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses Gebühren in Höhe von 30 bis 250 Euro an. Entsteht im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, können die Gebühren nach Nr. 1.3 des Gebührenverzeichnisses 60 bis 500 Euro betragen. Wie hoch die Gebühren im Einzelfall sind, richtet sich nach dem konkreten Verwaltungsaufwand. Anhand einer ersten Einschätzung der mit der Verwaltung der Liegenschaften der BImA in Bonn betrauten Fachbereiche bezüglich des zu erwartenden Verwaltungsaufwandes für die Erstellung einer Ihrem Begehren entsprechenden Auflistung gehe ich momentan davon aus, dass die Gebührenhöhe für die Erteilung der Auskunft zwischen 60,00 Euro und 90,00 Euro liegen dürfte. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihren Antrag auch in dem Wissen um die Gebührenpflicht aufrecht erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371] Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht de…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371]
Datum
22. November 2020 12:08
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der Gebühren möchte ich gerne eine veränderte, weniger aufwendige Anfrage stellen: eine Liste aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude der BImA in Bonn, mit Angaben zum Zeitpunkt der letzten Nutzung, sowie darüber, ob eine zukünftige Nutzung geplant ist und von welcher Art diese sein wird. Vergleichbar mit der Antwort auf diese Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/liste-leerstehender-gebaude-des-blb-nrw-in-aachen/ ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203371/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 VORE.O1018-91/20 Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ih…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20
Datum
24. November 2020 11:47
Status
Warte auf Antwort
VORE.O1018-91/20 Sehr geehrteAntragsteller/in wie ich Ihnen in meiner E-Mail vom vergangenen Freitag, den 20.11.2020, mitteilte, ist es für die Erteilung einer Auskunft nach dem IFG gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren zu erheben sind. Diese sind nach § 10 Abs. 2 IFG am Verwaltungsaufwand zu bemessen. Da für die Zusammenstellung der von Ihnen erbetenen Auskunft neben dem Stabsbereich Recht noch zwei mit der Verwaltung der betreffenden Liegenschaften in Bonn befasste Fachbereiche der BImA tätig werden müssen, dürfte sich der Verwaltungsaufwand auch durch die Abänderung Ihrer Anfrage nur reduzieren, sodass ich weiterhin von einer voraussichtlich zu erhebenden Gebühr in Höhe von etwa 60,00 Euro ausgehen muss. In jedem Fall wird aber für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Nr. 1.2 des Gebührenverzeichnisses der IFGGebV eine Gebühr in Höhe des Mindestbetrages von 30,00 Euro anfallen. Soweit Sie auf eine gebührenfreie Auskunft des Bau- und Liegenschaftsbetriebes (BLB) NRW verweisen, ist für die BImA nicht erkennbar, welcher Verwaltungsaufwand dort für die Erstellung der Auflistung angefallen ist. Zudem wurde der Antrag an den BLB auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestellt. Für Anträge auf Informationszugang, die bei der BImA gestellt werden, ist hingegen das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes einschlägig. Dementsprechend ist auch die Erhebung von Gebühren unterschiedlich geregelt. Wenn Sie es wünschen, werde ich nun die Fachbereiche um die Zusammenstellung der Informationen bitten und Ihnen dann eine gebührenpflichtige Auskunft erteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371] Sehr geehrteAntragsteller/in dann fahren sie …
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Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371]
Datum
26. November 2020 16:59
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in dann fahren sie mit dem Antrag bitte trotz der Gebühren fort. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203371/
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AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informatio…
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Von
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Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371]
Datum
16. Dezember 2020 12:06
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste leerstehender Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn“ vom 11.11.2020 (#203371) wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203371/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371] Sehr geehrteAntragsteller/in die zur Beantwo…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371]
Datum
16. Dezember 2020 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die zur Beantwortung Ihrer Anfrage benötigten Informationen liegen mir inzwischen vor. Aufgrund der aktuellen Situation hat es bei der Bearbeitung leider eine gewisse Verzögerung gegeben. Hierfür bitte ich um Verständnis. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen der Bescheid in der kommenden Woche zugestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371] Sehr geehrteAntragsteller/in da ich die Antwo…
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Von
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Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 11.11.2020 - Gz.: VORE.O1018-91/20 [#203371]
Datum
29. Dezember 2020 11:14
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in da ich die Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste leerstehender Gebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn“ vom 11.11.2020 (#203371) letzte Woche nicht erhielt, bitte ich Sie erneut um Information zum Stand meiner Anfrage. Sie haben die gesetzlich vorgeschriebene Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203371/