Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 323-18501/157(2020)
Berlin, den 30.06.2021
Bezug: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 11.11.2020
Sehr geehrter Herr Beckedahl,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang, in dessen Rahmen Sie „alle vorliegenden Unterlagen, Protokolle, Schriftverkehr und Gesprächsnotizen zur Diskussion einer ‚Bildungsflatrate‘“ erbitten.
Die Bundesregierung hat sich zum Stand der Umsetzung des erfragten Datentarifs bereits in ihren Antworten zu den Fragen 15 und 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/24033 (
https://dserver.bundestag.de/btd/19/240/1924033.pdf ) , auf die Schriftliche Frage 158 der Abgeordneten Margit Stumpp auf Bundestagsdrucksache 19/26065 (
https://dserver.bundestag.de/btd/19/260/1926065.pdf ), auf die Schriftliche Frage 226 der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg auf Bundestagsdrucksache 19/23454 (
https://dserver.bundestag.de/btd/19/234/1923454.pdf ), auf die Schriftliche Frage 154 der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg auf Bundestagsdrucksache 19/23238 (
https://dserver.bundestag.de/btd/19/232/1923238.pdf ), auf die Schriftliche Frage 115 der Abgeordneten Margit Stumpp auf Bundestagsdrucksache 19/22675 (
https://dserver.bundestag.de/btd/19/226/1922675.pdf ) und auf die Schriftliche Fragen 125 und 126 der Abgeordneten Katja Suding auf Bundestagsdrucksache 19/28552 (
https://dserver.bundestag.de/btd/19/285/1928552.pdf ) geäußert.
Soweit Sie darüber hinaus gehende Informationen erbitten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die begehrten Informationen neben personenbezogenen Daten auch geistiges Eigentum (§ 6 Satz 1 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) enthalten, werden derzeit Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG).
Sollten Sie mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten Dritter einverstanden sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 IFG), bitte ich Sie um kurze Rückmeldung, da sich insofern die Anzahl der erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren reduzieren würde.
Mit freundlichen Grüßen